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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung der Beschwerde mangels BeschwerdelegitimationSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997 wurde die Beschwerde des Antragstellers mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997Dokumentnummer
JFT_10028994_97B01170_2_00