TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 G311 2198717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2198717-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am

XXXX,römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht:Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wird gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhalte, wo er einen Teil seiner Schulbildung sowie seine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert habe und in der Folge auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer verfüge daher über einen über 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich als Unionsbürger. Er sei jedoch bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX2015 (rechtskräftig am XXXX2016) sei der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Der Vollzug des unbedingten Teils des Freiheitsstrafe habe überwiegend im elektronisch überwachten Hausarrest stattgefunden. Weiters sei der Beschwerdeführer ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2017 (rechtskräftig am XXXX2018) erneut wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüße der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Justizanstalt XXXX. Durch das strafbare Verhalten sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Deswegen sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal er in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären, privaten oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Somit sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG abzuerkennen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhalte, wo er einen Teil seiner Schulbildung sowie seine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert habe und in der Folge auch Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer verfüge daher über einen über 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich als Unionsbürger. Er sei jedoch bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2015 (rechtskräftig am XXXX2016) sei der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Der Vollzug des unbedingten Teils des Freiheitsstrafe habe überwiegend im elektronisch überwachten Hausarrest stattgefunden. Weiters sei der Beschwerdeführer ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom XXXX2017 (rechtskräftig am XXXX2018) erneut wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüße der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Justizanstalt römisch 40 . Durch das strafbare Verhalten sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Deswegen sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal er in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären, privaten oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Somit sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG abzuerkennen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.06.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde vorweg angeführt, dass der angefochtene Bescheid an Feststellungsmängeln infolge eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde leide. Der Beschwerdeführer verfüge nach seinem bisher 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sehr wohl über maßgebliche private und familiäre Bindungen. Aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme sei es dem Beschwerdeführer bisher verwehrt geblieben, ständig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er kümmere sich um seine in Österreich lebende Mutter und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Das Bundesamt habe das Aufenthaltsverbot lediglich auf die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt, aber keine Interessensabwägung und Gefährdungsprognose vorgenommen. Darüber seien vom Bundesamt - entgegen der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) - weder die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechend begründet worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.

Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 05.09.2003 fast durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Lediglich im Zeitraum von 04.09.2008 bis 23.02.2009 weißt der Beschwerdeführer keine Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum absolvierte er in Deutschland ein Praktikum bei seinem Vater. Ferner weißt der Beschwerdeführer Meldungen von Nebenwohnsitzen in den Zeiträumen 19.10.2016 bis 30.06.2017 (Justizanstalt XXXX) sowie seit 14.12.2017 bis laufend (Justizanstalt XXXX) auf.Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 05.09.2003 fast durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Lediglich im Zeitraum von 04.09.2008 bis 23.02.2009 weißt der Beschwerdeführer keine Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum absolvierte er in Deutschland ein Praktikum bei seinem Vater. Ferner weißt der Beschwerdeführer Meldungen von Nebenwohnsitzen in den Zeiträumen 19.10.2016 bis 30.06.2017 (Justizanstalt römisch 40 ) sowie seit 14.12.2017 bis laufend (Justizanstalt römisch 40 ) auf.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Teil seiner Schulbildung sowie die Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Die Lehrabschlussprüfung absolvierte der Beschwerdeführer am 12.02.2009. Zwischen 27.10.2004 und 12.02.2012 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) und der Krankenversicherung. Zwischen 13.02.2012 bis 11.11.2013 bezog der Beschwerdeführer Mindestsicherung und war er von 09.01.2012 bis 31.03.2014 selbstständig erwerbstätig. Er war weiters in den Zeiträumen 20.10.2015 bis 31.12.2015, 05.03.2016 bis 08.03.2016, 23.03.2016 bis 29.03.2016, 28.04.2016 bis 05.05.2016 sowie von 06.06.2016 bis 20.03.2017 und zuletzt von 04.04.2017 bis 05.04.2017 als Arbeiter oder Angestellter vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Im Zeitraum 16.03.2015 bis 23.03.2015 übte der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung aus.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt unstrittig seit über 14 Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer lebte immer wieder mit seiner in Österreich lebenden Mutter im gemeinsamen Haushalt. Dies zuletzt seit 12.11.2013 wieder, allerdings unterbrochen durch die Zeiten der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt weiters eine Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2015, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (P.T.S.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom XXXX2015, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (P.T.S.) folgender Schuldspruch:

"P.T.S. ist schuldig, er hat in H. zumindest von Oktober 2010 bis XXXX Oktober 2014"P.T.S. ist schuldig, er hat in H. zumindest von Oktober 2010 bis römisch 40 Oktober 2014

A. vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seiner Wohnung in einer Indoorplantage zahlreiche Cannabispflanzen bis zur Erntereifen aufzog und daraus zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta-9-THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) gewann, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge umfasste;1. in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seiner Wohnung in einer Indoorplantage zahlreiche Cannabispflanzen bis zur Erntereifen aufzog und daraus zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta-9-THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) gewann, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge umfasste;

2. in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 38b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von dem zu Punkt 1. Angeführten Suchtgift 5.000 Gramm Cannabiskraut (498 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an die abgesondert Verfolgten [...] sowie weitere namentlich nicht bekannte Personen gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15fachen der Grenzmenge umfasste;2. in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 38 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von dem zu Punkt 1. Angeführten Suchtgift 5.000 Gramm Cannabiskraut (498 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an die abgesondert Verfolgten [...] sowie weitere namentlich nicht bekannte Personen gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 15fachen der Grenzmenge umfasste;

3. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am XXXXOktober 2014 248,20 Gramm Cannabiskraut (24,72 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) in seinen Wohnräumlichkeiten zum Zweck des späteren Weiterverkaufs lagerte;3. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am XXXXOktober 2014 248,20 Gramm Cannabiskraut (24,72 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) in seinen Wohnräumlichkeiten zum Zweck des späteren Weiterverkaufs lagerte;

B. Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, indem er am XXXX Oktober 2014 vor seinem Haus zwei Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 130 bis 140 cm kultivierte.B. Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, indem er am römisch 40 Oktober 2014 vor seinem Haus zwei Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 130 bis 140 cm kultivierte.

P.T.S. hat hiedurch zu A.1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, zu A.2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, zu A.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG und zu B. mehrfache Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall SMG begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, sodass der unbedingte Strafteil 8 (acht) Monate beträgt, sowie weiters gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.P.T.S. hat hiedurch zu A.1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu A.2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, zu A.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG und zu B. mehrfache Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall SMG begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, sodass der unbedingte Strafteil 8 (acht) Monate beträgt, sowie weiters gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellt Suchtgift eingezogen.Gemäß Paragraph 34, SMG wird das sichergestellt Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 26 StGB werden die sichergestellten Suchtgiftutensilien eingezogen.Gemäß Paragraph 26, StGB werden die sichergestellten Suchtgiftutensilien eingezogen.

Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird von einem Verfall hinsichtlich des durch den Suchtgifthandel erwirtschafteten Erlös abgesehen.Gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB wird von einem Verfall hinsichtlich des durch den Suchtgifthandel erwirtschafteten Erlös abgesehen.

[...]"

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich der Strafbemessung aus, dass die strafnormierende Bestimmung des § 28a Abs.4 SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehe. Als mildernd seien der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers (des Angeklagten) sowie die wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Beschuldigtenverantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Suchtgiftutensilien, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrfacher Verbrechen mit mehrfachen Vergehen, die Deliktsfortsetzung über einen mehrjährigen Deliktszeitraum, das professionelle Tatvorgehen sowie die gewerbsmäßige Täterabsicht zu berücksichtigen gewesen. Aus spezialpräventiven Gründen sei der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich.In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen hinsichtlich der Strafbemessung aus, dass die strafnormierende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehe. Als mildernd seien der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers (des Angeklagten) sowie die wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Beschuldigtenverantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Suchtgiftutensilien, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrfacher Verbrechen mit mehrfachen Vergehen, die Deliktsfortsetzung über einen mehrjährigen Deliktszeitraum, das professionelle Tatvorgehen sowie die gewerbsmäßige Täterabsicht zu berücksichtigen gewesen. Aus spezialpräventiven Gründen sei der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich.

Die gegen dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz XXXX2015 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes zur Zahl XXXXvom XXXX2016 abgewiesen.

Am XXXX2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mittels Strafantrages erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 ZPO freigesprochen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld dahingehend Folge gegeben, dass das Ersturteil im Umfang des Freispruches zu 1. Aufgehoben wurde und das Oberlandesgericht in der Sache selbst entschied. Über den Beschwerdeführer (P.S.) erging sodann folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom XXXX2017, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mittels Strafantrages erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, ZPO freigesprochen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom XXXX2018, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld dahingehend Folge gegeben, dass das Ersturteil im Umfang des Freispruches zu 1. Aufgehoben wurde und das Oberlandesgericht in der Sache selbst entschied. Über den Beschwerdeführer (P.S.) erging sodann folgender Schuldspruch:

"Der Angeklagte P.S. ist schuldig, er hat zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX Oktober 2016 in N. oder an einem anderen Ort in Österreich eine unbekannte Person bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die große Menge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich ca. 900 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % sowie 3 Gramm Kokain und 5 Gramm MDMA von Deutschland nach Österreich einzuführen, indem er das Suchtgift bestellt, wobei es beim Versuch der Einfuhr blieb, weil die das Suchtgift enthaltenden Postsendungen in F./Deutschland sichergestellt wurden."Der Angeklagte P.S. ist schuldig, er hat zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 Oktober 2016 in N. oder an einem anderen Ort in Österreich eine unbekannte Person bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die große Menge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich ca. 900 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % sowie 3 Gramm Kokain und 5 Gramm MDMA von Deutschland nach Österreich einzuführen, indem er das Suchtgift bestellt, wobei es beim Versuch der Einfuhr blieb, weil die das Suchtgift enthaltenden Postsendungen in F./Deutschland sichergestellt wurden.

Er hat hiedurch das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall, 14 StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG begangen und wird hiefür nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Er hat hiedurch das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 14 StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG begangen und wird hiefür nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die Vorhaft von XXXX März 2017, XXXX Uhr, bis XXXX Juni 2017, XXXXUhr, und von XXXX Dezember 2017, XXXX Uhr, bis XXXX März 2018. XXXX Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft von römisch 40 März 2017, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 Juni 2017, XXXXUhr, und von römisch 40 Dezember 2017, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 März 2018. römisch 40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens zur Last.Gemäß Paragraphen 389, Absatz eins, 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens zur Last.

II. denrömisch zwei. den

BESCHLUSS

gefasst:

Die bedingte Entlassung des Angeklagten wird abgelehnt."

In den Entscheidungsgründen führte das Oberlandesgericht bezogen auf die Strafbemessung aus, dass bei einem Strafrahmen nach § 28a Abs. 1 SMG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als mildernd seien die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit und unmittelbar nach Beginn des Vollzuges des am XXXX04.2015 festgesetzten unbedingten Strafteils zu berücksichtigen gewesen.In den Entscheidungsgründen führte das Oberlandesgericht bezogen auf die Strafbemessung aus, dass bei einem Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als mildernd seien die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit und unmittelbar nach Beginn des Vollzuges des am XXXX04.2015 festgesetzten unbedingten Strafteils zu berücksichtigen gewesen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015 verhängte Bewährungshilfe aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2018, Zahl römisch 40 , wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2015 verhängte Bewährungshilfe aufgehoben.

Aufgrund der zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 überwiegend durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, geht darüber hinaus aus den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid hervor und wurde auch vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten. Es war daher - in Zusammenschau mit den Melde- und Sozialversicherungsdaten - festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bereits über vierzehn Jahre im Bundesgebiet aufhält.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, den von ihm vorgelegten Unterlagen, wie etwa das Lehrabschlusszeugnis und seinen Lebenslauf, und den entsprechenden Ausführungen in den aktenkundigen Strafurteilen, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen seiner Verurteilungen bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lauten:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Art. 28 Abs. 2 und 3 R L2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:Artikel 28, Absatz 2 und 3 R L2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:

"[...]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat

gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

[...]"

Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Der nunmehr in Geltung befindliche Paragraph 67, Absatz eins, FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer seit 05.09.2003 mit seinem Hauptwohnsitz ohne wesentliche Unterbrechungen gemeldet ist. Die Feststellungen der belangten Behörde decken sich mit den Meldedaten im Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers und wurden von diesem auch nicht bestritten. Der zwischenzeitliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland betrug unter sechs Monate und wurde auch von der belangten Behörde nicht als aufenthaltsunterbrechend angesehen.

Demnach hält sich der Beschwerdeführer wie festgestellt im Entscheidungszeitpunkt mehr als vierzehn Jahre im Bundesgebiet auf.

Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, Zahl: C-145/09, ausführlich auseinandergesetzt. Der griechischen Staatsangehörigen war wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten gerichtlich verurteilt und vom Regierungspräsidium Stuttgart mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden. Im Instanzenzug wurde dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei eine der an den EuGH gerichteten Fragen die Auslegung des Begriffs "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) betraf.Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, Zahl: C-145/09, ausführlich auseinandergesetzt. Der griechischen Staatsangehörigen war wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten gerichtlich verurteilt und vom Regierungspräsidium Stuttgart mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden. Im Instanzenzug wurde dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei eine der an den EuGH gerichteten Fragen die Auslegung des Begriffs "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" in Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) betraf.

Der EuGH äußerte sich dazu in den RZ 40ff des Urteils vom 23.11.2010 wie folgt:

"[...]

40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte.40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne von Absatz 2, dieses Artikels, die auf diesen Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte.

41 Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt.

42 Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen.42 Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen.

43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, I 7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, I 69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, I 5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, I 2479, Randnr. 32).43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst vergleiche u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, römisch eins 7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, römisch eins 69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, römisch eins 5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, römisch eins 2479, Randnr. 32).

44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, I 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, I 7915, Randnr. 29).44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können vergleiche u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, römisch eins 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, römisch eins 7915, Randnr. 29).

45 Daraus folgt jedoch nicht, dass Ziele wie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität zwingend von diesem Begriff ausgenommen wären.

[...]

49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schwere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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