Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I404 1423801-1/53E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.12.2011, Zl. 1115.176-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.12.2011, Zl. 1115.176-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Das Verfahren wird gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, christlichen Glaubens zu sein. Zum Fluchtgrund erklärte sie, dass sie nach dem Tod ihres Vaters einen viel älteren Mann heiraten sollte. Sie sei dagegen gewesen, man habe sie aber gezwungen, diesen Mann zu heiraten.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht verheiratet sei, aber sie zur Heirat mit einem alten Mann hätte gezwungen werden sollen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011 der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
4. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig angegeben habe, dass sie bei ihrem ersten Fluchtversuch geschnappt worden sei. Außerdem könne die Beschwerdeführerin selbst eine Flucht in einen anderen Staat innerhalb Nigerias nicht davon ausgehen, dass sie tatsächlich rechtlichen Schutz bekommen würde. Außerdem sei bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK das Interesse der Beschwerdeführerin an Schutz ihres Privatlebens zu berücksichtigen.4. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig angegeben habe, dass sie bei ihrem ersten Fluchtversuch geschnappt worden sei. Außerdem könne die Beschwerdeführerin selbst eine Flucht in einen anderen Staat innerhalb Nigerias nicht davon ausgehen, dass sie tatsächlich rechtlichen Schutz bekommen würde. Außerdem sei bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK das Interesse der Beschwerdeführerin an Schutz ihres Privatlebens zu berücksichtigen.
5. Die Beschwerde samt Akt wurden dem Asylgerichtshof vorgelegt.
6. Am 28.01.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes (an der im ZMR aufscheinenden Adresse war die Beschwerdeführerin nicht aufhältig) und konnte eine Abgabestelle vom Asylgerichtshof auch nicht leicht festgestellt werden können.6. Am 28.01.2013 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes (an der im ZMR aufscheinenden Adresse war die Beschwerdeführerin nicht aufhältig) und konnte eine Abgabestelle vom Asylgerichtshof auch nicht leicht festgestellt werden können.
7. In der Folge wurde dem Asylgerichtshof am 18.02.2014 eine neue Zustelladresse der Beschwerdeführerin mitgeteilt, und wurde das Verfahren mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.03.2014 fortgesetzt.
8. Bereits am 25.08.2014 musste das Verfahren erneut eingestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin von ihrer letzten bekannten Adresse am 22.08.2014 abgemeldet wurde und keine aktuelle Meldung vorliege.
9. Am 11.01.2016 beantragte die belangte Behörde die Fortsetzung des Verfahrens. Auch die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 29.1.2016 die Fortsetzung ihres Verfahrens.
Mit Beschluss vom 09.02.2016 wurde das Verfahren fortgesetzt.
10. Mit Schreiben vom 15.12.2016 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nunmehr ihren richtigen Namen und Geburtsdatum bekannt geben wolle und als Beweis ihre beglaubigte und übersetzte Geburtsurkunde in Kopie vorlege.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.9.2017 wurde die Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung I404 am 1.10.2017 neu zugewiesen.
14. Am 17.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck statt. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Außerdem gab sie an, Mutter einer österreichischen Staatsbürgerin zu sein.
15. Mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2018 zu I404 1423801-1/44Z wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 215a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 217 Abs. 2; 104 Abs. 1, Abs. 4 erster Fall; 104a Abs. 5; 12. 2. Fall, 223 Abs. 2, 224 StGB; 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG ausgesetzt.15. Mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2018 zu I404 1423801-1/44Z wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 215 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall, 217 Absatz 2,; 104 Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall; 104a Absatz 5,; 12. 2. Fall, 223 Absatz 2, 224, StGB; 114 Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG ausgesetzt.
16. Mit Urteil des LG XXXX vom 08.05.2018, rechtskräftig seit 08.05.2018, zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen den §§ 104a Abs. 1 und 4 StGB, 215a Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB, 104a Abs. 1, 4 und 5 StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB iVm § 12 2. StGB, §224a StGB, § 217 Abs. 2 StGB und § 114 Abs. 1 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt.16. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.05.2018, rechtskräftig seit 08.05.2018, zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen den Paragraphen 104 a, Absatz eins und 4 StGB, 215a Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB, 104a Absatz eins, 4 und 5 StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, 2. StGB, §224a StGB, Paragraph 217, Absatz 2, StGB und Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie ist volljährig und ledig, gehört der Volkgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Sie ist volljährig und ledig, gehört der Volkgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens.
Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria 2011 und reiste spätestens am 17.12.2011 illegal nach Österreich ein.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in Österreich keine Verwandten und hat keinen Deutschkurs abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria die Grundschule besucht und anschließend als Verkäuferin gearbeitet.
Die Mutter der Beschwerdeführerin und eine Schwester sind in Nigeria aufhältig. Die Beschwerdeführerin telefoniert regelmäßig mit ihrer Mutter und ist darüberhinaus auch mit Freunden in Nigeria über soziale Netzwerke in Kontakt.
Die Beschwerdeführer hat eine Tochter, die am 02.03.2016 geboren ist und die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Derzeit ist ein Verfahren bezüglich der Obsorge beim BG Innere Stadt Wien anhängig.
Mit Urteil vom Landesgericht XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen:Mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen:
1. Förderung der Prostitution einer Minderjähriger im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 215a Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB1. Förderung der Prostitution einer Minderjähriger im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 215 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB
2. grenzüberschreitendender Prostitutionshandels gemäß § 217 Abs. 2 StGB2. grenzüberschreitendender Prostitutionshandels gemäß Paragraph 217, Absatz 2, StGB
3. Menschenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 4 und Abs. 5 StGB3. Menschenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 4 und Absatz 5, StGB
4. Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 4 FPG;4. Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, FPG;
sowie der Vergehen:
5. Der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§223 Abs. 2, 224 StGB als Beteiligte nach § 12 2. Fall StGB5. Der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§223 Absatz 2, 224, StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, 2. Fall StGB
6. Der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB6. Der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren wird unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, das Vorliegen zweier Opfer und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend berücksichtigt, als mildernd berücksichtigte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18.11.2017 bis 08.05.2018 in Untersuchungshaft und nunmehr in Strafhaft.
Sie verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und bezog bis zur Inhaftierung Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich hat sie einen Freund, mit dem sie nicht zusammenlebt und von dem sie nur den Vornamen kennt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Onkel zwangsverheiratet zu werden, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst als unwahr dargelegt.
Glaubhaft war jedoch das Vorbringen in der Verhandlung, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin eine zukünftige Bedrohung durch die Täter bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
1. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).
Quellen:
2.1. Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche OP 22.6.2017).
Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vgl. NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vergleiche NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).
Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 1.2017).
Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen (AA 21.11.2016).
2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Damit begannen wieder die Angriffe auf die Ölinfrastruktur und die Produktion brach ein. Die Regierung scheint vornehmlich auf eine militärische Lösung zu setzen (AA 21.11.2016). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt in letzter Zeit wieder an. Deshalb hat die Regierung Buhari im Februar 2016 beschlossen, das Ende 2015 ausgelaufene Amnestieprogramm um weitere zwei Jahre bis 2017 zu verlängern (AA 4.2017a).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vergleiche auch NT 9.7.2016).
Quellen: