Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2194191-1/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.05.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 06.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise bei der belangten Behörde am 17.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er bereits zweimal in Ungarn sowie einmal in Deutschland im Jahr 2016 Asylanträge gestellt hatte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise bei der belangten Behörde am 17.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er bereits zweimal in Ungarn sowie einmal in Deutschland im Jahr 2016 Asylanträge gestellt hatte.
Ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Ungarn blieb erfolglos.
Erstinstanzlich brachte der BF zusammengefasst vor, dass er die Türkei verlassen habe, da dort diverse Repressalien gerade gegen die kurdische Bevölkerung vorlägen und er den Militärdienst nicht ableisten könne. Darüber hinaus hätte die Polizei im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht den BF, sondern die Nationalisten unterstützt. Die Heimatstadt des BF sei zudem vom Staat zerstört worden, das Haus der Familie gäbe es nicht mehr.
Der BF legte einen türkischen Personalausweis vor.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgebracht wurde, dass die türkischen Behörden nicht gewillt wären, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Der BF bekenne sich als Atheist und wolle in der Türkei nicht den Militärdienst antreten, weshalb er gesucht werden würde. Ein Bruder und ein Onkel des BF seien wegen Anhängerschaft zur PKK im Gefängnis gewesen. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr die politische und strafrechtliche Verfolgung. Da der BF wegen seiner Teilnahme an Protestmärschen "rechtswidrig angehalten und inhaftiert wird, begriff er" (sic!), dass er in der Türkei in Gefahr sei. Der BF habe gegen die Regierung demonstriert und sei deshalb sein Leben in Gefahr. Im Falle der Rückkehr würde er strafrechtlich verfolgt werden.
In der Folge wurde aus dem Amnesty International Report, dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Situation von die PKK unterstützenden Kurden sowie den Länderfeststellungen im Bescheid und weiteren Berichten zitiert.
Vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des BF Deckung in den Länderberichten fände, sei es erstaunlich, dass das BFA dem BF die Glaubwürdigkeit abspreche.
1.4 Für den 30.05.2018, 09.00 Uhr lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen-Informationsblätter hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren übermittelt und wurde der BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Hingewiesen wurde darauf, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt werden kann, wenn der BF die Verhandlung unentschuldigt versäumt und sind Verhinderungsgründe sofort mitzuteilen.
Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt und waren eine Behördenvertreterin sowie der Rechtsvertreter des BF anwesend.
Der Rechtsvertreter verwies auf das Urteil Ülke gegen die Türkei und legte in der Verhandlung den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Lage der Kurden in der Türkei, denen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen wird, vor.
Das Erkenntnis wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.Das Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.
I.5. Am 30.05.2018 um 11.13 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Krankmeldung einer Allgemeinmedizinerin ein, wonach der BF wegen der Diagnose "V.a. Anämie, Hyperlipidämie, rezidiv Infekte und Depressio" (Blutarmut, Cholesterin, wiederkehrender Infekt und nicht näher eingeordnete Depression) am 30.05.2018 in Behandlung war und von 29.05.2018 bis 30.05.2018 arbeitsunfähig gewesen ist.römisch eins.5. Am 30.05.2018 um 11.13 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Krankmeldung einer Allgemeinmedizinerin ein, wonach der BF wegen der Diagnose "V.a. Anämie, Hyperlipidämie, rezidiv Infekte und Depressio" (Blutarmut, Cholesterin, wiederkehrender Infekt und nicht näher eingeordnete Depression) am 30.05.2018 in Behandlung war und von 29.05.2018 bis 30.05.2018 arbeitsunfähig gewesen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und Moslem ist. Er ist Drittstaatsangehöriger und stammt aus XXXX, Provinz XXXX.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und Moslem ist. Er ist Drittstaatsangehöriger und stammt aus römisch 40 , Provinz römisch 40 .
Es liegen EURODAC Treffermeldungen der Kategorie 1 für Ungarn (XXXX) und Deutschland (XXXX) vor.Es liegen EURODAC Treffermeldungen der Kategorie 1 für Ungarn (römisch 40 ) und Deutschland (römisch 40 ) vor.
Er ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat in der Türkei acht Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss als Elektriker gearbeitet. Aus beruflichen Gründen pendelte er zuletzt zwischen Istanbul und seiner Heimatstadt. Er spricht Türkisch, Kurdisch und etwas Deutsch. Er besucht einen Deutschkurs, hat aber noch keine Prüfung abgelegt.
Die Eltern und drei Geschwister leben nach wie vor in der Türkei in der Heimatstadt des BF, wo dieser auch aufwuchs. Ein Bruder des BF arbeitet in Antalya, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Vater des BF arbeitet als Wachmann, die Mutter zeitweise in der Landwirtschaft.
In Österreich bestehen keine familiären Kontakte, in der Freizeit besucht der BF einen kurdischen Verein und spielt Fußball.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen der Grundversorgung.
Der BF hat Blutarmut, erhöhtes Cholesterin und eine nicht näher klassifizierte Depression. Diese Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar und nicht lebensbedrohend.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien (relevant für Abschnitt: 12. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet)
Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vergleiche Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).
Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).
Quellen:
Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,
https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018
AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,
http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018
DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018
Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,
https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018
KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt: 4. Rechtsschutz/Justizwesen)
Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017).
Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017).
Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017).
Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).
Quellen: