TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 98/07/0171

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z1;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z3;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z4;
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z3;
AWG Wr 1994 §6 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, MA 22, 1082 Wien, Ebendorferstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 1998, Zl. UVS-06/46/00104/98, betreffend Übertretung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (mitbeteiligte Partei: AE in Wien, vertreten durch Mag. Elisabeth Moser-Marzi, Rechtsanwältin in Wien I, Schwertgasse 3/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 1998 wurde der mitbeteiligten Partei als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ÖAG zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Sammler und Behandler von Abfällen vom 1. April 1997 bis 7. Juli 1997 entgegen § 6 Abs. 6 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), der Behörde die zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle für das Jahr 1996 nicht vorgelegt habe.

Der mitbeteiligten Partei wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 Wr. AWG zur Last gelegt. Sie wurde gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen mit S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) bestraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 1998 wurde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Straferkenntnis gehe auf eine Anzeige der MA 22 vom 17. April 1997 zurück, welche von der Wiener Hafengesellschaft mbH dahingehend informiert worden sei, dass von der ÖAG das Gelände des Wiener Hafens als Zwischenlager für Kunststoffabfälle verwendet worden sei. Zumindest diese Abfallmenge (3.000 t Kunststoffabfälle) müsse von der ÖAG im Jahre 1995 gesammelt worden sein. Vom Wiener Hafengelände seien im September 1996 im Auftrag der ÖAG durch die Firma W. die betreffenden Container mit Kunststoffabfällen zur Firma A. sowie in die EBS zum Zweck des Schredderns und anschließenden Verbrennens verbracht worden. Außerdem sei der ÖAG mit Bescheiden des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 31. Juli 1996 sowie vom 10. Mai 1996 die Bewilligungen zur Ausfuhr von Abfällen gemäß § 35 AWG erteilt worden. Daraus habe die MA 22 den Schluss gezogen, dass die ÖAG im Jahre 1996 Abfälle gesammelt und behandelt habe. Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 6 des Wr. AWG seien von der ÖAG verletzt worden.

In ihrer Berufung habe die mitbeteiligte Partei nicht in Abrede gestellt, dass die ÖAG Eigentümerin und Verfügungsberechtigte der am Wiener Hafen zwischengelagerten Abfälle gewesen sei. Bestritten habe die mitbeteiligte Partei jedoch, dass die genannten sowie allfällige sonstige Abfälle von der ÖAG gesammelt oder behandelt worden wären. Zur Sammlung von Abfällen sei nämlich innerhalb des aufgrund der Verpackungsverordnung eingerichteten Systems für Altstoff Recycling Austria AG (ARA) die ARGEV-Verpackungsverwertungs GesmbH (ARGEV) berufen, die diese Aufgabe auch wahrnehme. Der ÖAG obliege ausschließlich die Organisation der Verwertung der von der ARGEV gesammelten Kunststoffabfälle. Dies sei durch die Vorlage des Kooperationsvertrages zwischen der ARGEV und der ÖAG belegt worden.

In der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass die ÖAG mit der Sammlung von Abfällen überhaupt nicht betraut sei; dies besorge innerhalb des Systems der ARA ausschließlich die ARGEV. Die ÖAG betreibe keine einzige Behandlungsanlage; sie treffe lediglich organisatorisch dafür Vorsorge, zu welchen Behandlungsanlagen (sowohl im Inland als auch im Ausland) die von der ARGEV gesammelten Abfälle verbracht würden.

Ausgehend von diesem Sachverhalt hat die belangte Behörde gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0162, ergangen zu § 15 AWG, ausgeführt, dass ein ein Unternehmen, welches nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung komme, den Abfall weder sammle noch behandle. Die ÖAG betreibe selbst keine Verwertungs- oder Behandlungsanlagen, vielmehr sorge sie als Verfügungsberechtigter über Kunststoffabfälle lediglich für deren Verbringung zu Verwertungs- bzw. Behandlungsunternehmen. Dass die am Wiener Hafen zwischengelagerten Abfallfraktionen direkt von der ÖAG gesammelt worden wären - diese also in tatsächlicher und nicht bloß in rechtlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung gekommen wäre - könne dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei geschilderten Struktur der ARA und der vorgelegten Vertragswerke sei davon auszugehen, dass als Sammler dieser Abfälle nur die ARGEV in Betracht komme. Auch ein Behandeln der betreffenden Abfälle durch die ÖAG könne dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Im Fall einer bloßen Zwischenlagerung oder Ausfuhr könne noch nicht von einem Behandeln dieser Abfälle gesprochen werden. Die ÖAG habe daher im Jahr 1996 Abfälle weder gesammelt noch behandelt; diese Gesellschaft sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Meldung gemäß § 6 Abs. 6 Wr. AWG zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien. Die belangte Behörde habe nicht einmal geprüft, ob hier berechtigterweise bei Auslegung der Begriffe "Sammeln" und "Behandeln" das AWG analog herangezogen werden könne. Ziel und Zweck der Bestimmung des § 6 Wr. AWG sei auch, einen Überblick darüber zu erhalten, wie viel und welche Abfallsammler und Behandler in Wien tätig seien; durch die Forderung einer Jahresbilanz aller gesammelten und behandelten Abfälle soll eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Wiener Abfallwirtschaftskonzeptes geschaffen werden. § 2 Abs. 2 Wr. AWG bestimme, dass das Abfallwirtschaftskonzept der Wiener Landesregierung jedenfalls u.a. Aussagen hinsichtlich Art und Menge der in Wien anfallenden Abfälle zu enthalten habe und neben der Festlegung der allgemeinen abfallpolitischen Ziele sowie der ihrer Verwirklichung dienenden Maßnahmen anhand der Abfallmengenströme Möglichkeiten für eine Reduktion der Abfallmengen aufzeige. Hiezu sei aber eine umfassende Erfassung der Transaktion von Abfällen erforderlich. Wenn nun Gesellschaften wie die ÖAG, obwohl sie über große Mengen von nicht gefährlichen Abfällen (wenn auch nur rechtlich) verfügten, keiner Meldepflicht unterliegen, so werde ein großer Bereich der Ströme von Abfällen durch die vorgesehenen Aufzeichnungsmechanismen nicht erfasst und es könne kein entsprechender Überblick über Art und Menge dieser Abfälle gewonnen werden. Ziel und Zweck des § 6 Wr. AWG gingen über die dem § 15 AWG zugrunde gelegten Zielsetzungen hinaus; der Unabhängige Verwaltungssenat sei daher zu Unrecht von einem einheitlichen Begriffsverständnis der genannten Normen ausgegangen. Vertrete man die Auffassung der belangten Behörde, komme man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass derjenige, der die Abfälle bloß rechtlich übernehme, zwar darüber die Dispositionsbefugnis habe (z.B. Zwischenlagerung und Verbringung der Abfälle), er jedoch keine Verpflichtungen eines Besitzers von gefährlichen Abfällen habe (z.B. § 17 Abs. 3 AWG, § 3 Abfallnachweisverordnung). Darüber hinaus bleibe die Frage offen, wer in jenem Fall, da noch kein Dritter die Sache übernommen habe, Abfallbesitzer im Sinne der Abfallnachweisverordnung sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 13/1994, (Wr. AWG) begeht, wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer die jährlich vorzulegende zusammenfassende Aufstellung gemäß § 6 Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. hat, wer Abfälle sammelt oder behandelt, der Behörde jährlich eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. In der Aufstellung sind jene Abfälle gesondert auszuweisen, die in Wien angefallen sind.

Gemäß § 4 Abs. 9 leg. cit. umfasst Abfallentsorgung das ordnungsgemäße Sammeln, Abführen, Zwischenlagern und Behandeln von Abfällen (Abs. 1), wobei unter

1.

Sammeln das Abholen oder Entgegennehmen,

2.

Abführen das Transportieren mit geeigneten Fahrzeugen,

3.

Zwischenlagern das vorübergehende Lagern, nicht länger als ein Jahr,

4.

Behandeln das Verwerten, das sonstige Behandeln durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren sowie das Deponieren (Ablagern auf einer Deponie),

5.

Verwerten das Behandeln von Abfällen mit dem vorrangigen Ziel, Sekundärrohstoffe oder Energie aus diesen Abfällen zu gewinnen, und

...

zu verstehen ist.

Gemäß Abs. 13 dieses Paragraphen ist Abfallbesitzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes oder Erwerbsgesellschaft, die Abfälle erzeugt, sammelt oder behandelt.

Die im Wiener Abfallwirtschaftsgesetz verwendeten Begriffe "Sammeln" und "Behandeln" sind inhaltlich gleich mit denselben im Abfallwirtschaftsgesetz vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 verwendeten Begriffen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0162, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt,

"Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt) bedarf hiefür nach § 15 Abs. 1 AWG eine Erlaubnis des Landeshauptmannes.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsstrafverfahren damit verantwortet, dass die K.-GesmbH zwar unter seiner Verantwortung Trafoöl auf einem Begleitschein rechtlich als übernommen erklärt habe, dass aber eine tatsächliche, körperliche Übernahme nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Abfall vertraglich unmittelbar an die Ö.-GesmbH & Co KG weitergegeben worden.

Ein derartiger Vorgang, bei dem die K.-GesmbH nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kam, stellt kein Sammeln oder Behandeln im Sinne des § 15 Abs. 1 AWG dar. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Normen. Auch ein Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen des § 15 Abs. 1 AWG bestätigt dieses Ergebnis. Durch die Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler soll sichergestellt werden, dass durch die Manipulation mit gefährlichen Abfällen oder Altöl nicht die in § 1 Abs. 3 AWG genannten verpönten Wirkungen hervorgerufen werden. Durch eine bloße rechtliche Disposition ober Abfall oder Altöle allein kommt es aber nicht zu den genannten unerwünschten Effekten. Diese können erst eintreten, wenn Abfälle oder Altöl in den tatsächlichen Ingerenzbereich einer Person oder eines Unternehmens gelangen."

Nichts anderes kann aber bei inhaltlich gleicher Rechtslage für das Wr. AWG gelten. Es liegt also kein "Sammeln" und "Behandeln" im Sinne des § 4 Abs. 9 Z. 1 und 4 Wr. AWG vor, wenn eine juristische Person nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kommt.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an seiner Rechtsansicht aufkommen zu lassen. Durch die hier vertretene Rechtsansicht wird der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen beabsichtigte Zweck des § 6 Wr. AWG, einen Überblick über alle Abfallsammler und -behandler in Wien zu bekommen, keineswegs ausgehöhlt. Gemäß § 6 Abs. 6 Wr. AWG ist eben nur derjenige meldepflichtig, der Abfälle sammelt oder behandelt. Kommen aber alle Abfallsammler und -behandler ihrer Meldepflicht nach, ist die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gemäß § 6 Abs. 6 Wr. AWG ausreichend erfasst. Wenn nun die ÖAG Abfall nur zwischenlagert, entsteht schon deshalb keine Erfassungslücke, weil vor der Zwischenlagerung ein "Sammeln" dieses Abfalles durch einen Abfallsammler erfolgt. Das Wr. AWG kennt den Begriff "Zwischenlagern" (§ 4 Abs. 9 Z. 3), welcher von den Begriffen "Sammeln" und "Behandeln" verschieden ist. Die Zwischenlagerung unterliegt aber nicht der Melde- und Vorlagepflicht gemäß § 6 Wr. AWG (§ 14 AWG sieht im Übrigen dem § 6 Abs. 6 Wr. AWG vergleichbare Aufzeichnungspflichten vor).

Unbeachtlich ist im Beschwerdefall, dass nunmehr das (Bundes-)AWG durch BGBl. I Nr. 151/1998 im § 2 Abs. 9 geändert worden ist und als Abfallsammler auch denjenigen bezeichnet, der über die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen oder Altölen rechtlich verfügt. Das Wr. AWG enthält eine solche Regelung nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, sind für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung, weil diese Verordnung aufgrund des (Bundes-)AWG erlassen worden ist und mit dem Wr. AWG nicht in Bezug gebracht werden kann.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit aus diesen Gründen frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 47 Abs. 4 findet in einem hier zugrunde liegenden Beschwerdefall des Art. 131 Abs. 2 B-VG kein Aufwandersatz für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde statt.

Wien, am 16. Dezember 1999

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070171.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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