TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W196 2189445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2189445-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, aliasXXXX, geb. am XXXX, StA Weißrussland, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1031586400-14977551, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , aliasXXXX, geb. am römisch 40 , StA Weißrussland, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1031586400-14977551, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, §§ 9, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraphen 9,, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."."Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er ledig sei und die Sprache Russisch in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum christlichen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Weißrussen an. Er habe von 2002 bis 2010 die Grundschule und sodann ein weiteres Jahr eine Ausbildung in der Polizeischule absolviert. Im Herkunftsstaat würden sich noch die Eltern des Beschwerdeführers befinden. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass es in der Polizeischule zwei Kollegen gegeben habe, die Drogengeld entgegengenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe das melden wollen und sei er von den beiden Kollegen, die älter und ranghöher gewesen seien, bedroht worden. Diese Männer hätten sich mit ihm getroffen und sei der Beschwerdeführer im Zuge dessen am Kopf verletzt worden und in Ohnmacht gefallen. Daraufhin hätten sie ihn mit einem Auto zu einem ihm unbekannten Ort gebracht und sei er aufgefordert worden, auszusteigen. Diese Männer hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass er zu viel wisse und würde er jemals zurückkehren, würden sie ihn umbringen.

Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und wurde er nach allgemeiner Belehrung aufgefordert den bei seinen Eltern im Herkunftsstaat befindlichen Dienstausweis binnen dreier Tage der Behörde vorzulegen. Weiters gab er an gesund und in der Lage zu sein der Befragung zu folgen sowie wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Auf Vorhalt bei der Erstbefragung eine falsche Identität angegeben zu haben führte der Beschwerdeführer an, dass er vor den Weißrussen in Österreich Angst gehabt habe und habe er nicht gewusst, wie die Verfahren hier abgewickelt werden würden. Seinen ersten Ladungstermin habe er "dummerweise" vergessen. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Weißrussen gehöre, Russisch-orthodoxen Glaubens, sowie ledig und kinderlos sei. Er spreche die Sprachen Russisch, Weißrussisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers befinden, denen es gut gehe und zu denen er in Kontakt stehe, und sei sein Vater im April 2017 verstorben. Überdies habe er noch Freunde und Bekannte im Herkunftsstaat. Von 1996 bis 2006 habe er die Grundschule besucht und eine einjährige Ausbildung zum Koch gemacht. Danach habe er ein halbes Jahr ein Polizeipraktikum absolviert und ein weiteres halbes Jahr bei der Polizei gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe im Elternhaus gelebt und sei es ihm und seiner Familie finanziell mittelmäßig gegangen. Er sei selbsterhaltungsfähig gewesen und habe als Koch und bis vor seiner Ausreise als Polizeiassistent gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass jene aus der Erstbefragung stimmen würden und er dem nichts hinzuzufügen habe. Befragt gab er weiters zu Protokoll, dass er bei der Polizei keinen Dienstgrad gehabt habe und bei der Patrouilleneinheit (PPS) gewesen sei; er habe auf der Straße für Ordnung gesorgt und dauere diese Ausbildung ein halbes Jahr, ansonsten ein Jahr oder länger. Er sei immer einem Bezirk zugeteilt geworden und habe von 08:00 bis 17:00 oder von 17:00 bis 23:00 gearbeitet. Eine Waffe habe er auch getragen, und zwar einen Pfefferspray und einen Gummiknüppel, jedoch habe er diese nie verwenden müssen und habe er auch niemals Menschen getötet. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, wann er den Vorfall mit dem Drogengeld mitbekommen habe. Es sei irgendwann im Sommer 2014 gewesen und habe er gesehen, wie ein Mann seinen Kollegen Geld gegeben habe. Da er ihnen gesagt habe, dass er das melden werde, hätten sie begonnen ihn mündlich zu bedrohen. Ein paar Tage später hätten sie ein Treffen vereinbart, wo sie den Beschwerdeführer am Kopf geschlagen, in ein Auto gesetzt und nach Österreich gebracht hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das nicht das erste Mal gewesen sei, dass er so etwas beobachtet hätte, jedoch habe er gedacht, dass es bald aufhören würde. Der Beschwerdeführer habe es den Vorgesetzten nicht gemeldet, weil einer seiner Kollegen einen Verwandten unter den leitenden Beamten gehabt habe. Dennoch habe der Beschwerdeführer den beiden gedroht, es zu melden. Auf Vorhalt, wonach die Behörde dem Vorbringen keinen Glauben schenke führte der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich geglaubt habe, dass seine Kollegen durch seine "Meldedrohung" damit aufhören würden und sei er verfolgt worden, weil sie dachten, dass er es tatsächlich tun würde. Der Beschwerdeführer wisse jedenfalls nicht, ob es bei der Fahrt hierher Grenzkontrollen gegeben habe; vielleicht hätten seine Kollegen Kontakte zu den Zollbehörden gehabt. Er habe im Heimatland niemals Probleme mit den Behörden gehabt und werde auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht oder aus bestimmten Gründen (politische Gesinnung, Rasse, Nationalität, Religion) verfolgt. Im Bundesgebiet lebe der privat bei einem russischen Freund, welcher ihn finanziell unterstütze. Er habe in der Vergangenheit in einem Tierheim und als Koch in der Flüchtlingsunterkunft gearbeitet und einen Deutschkurs besucht. Er habe keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und sei überdies nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten im Bundesgebiet.

Die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers wurde abgeändert und eine neue Verfahrenskarte ausgestellt.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit in die Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und einer Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich schon auskenne und verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Belarus (Weißrussland) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belarus (Weißrussland) gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde weiters unter Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Belarus (Weißrussland) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Belarus (Weißrussland) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde weiters unter Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Weißrussland sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei ledig, kinderlos und gesund und sei einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei Asyl zu begründen und gehe die Behörde weiters davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und wurde weiters unter Spruchpunkt IV. mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert habe, keine Verfolgungsgründe vorgebrachte habe und das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Weißrussland sei und seine Identität nicht feststehe. Er sei ledig, kinderlos und gesund und sei einem Erwerb nachgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar und möglich. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei Asyl zu begründen und gehe die Behörde weiters davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schritte zur Integration gesetzt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant sei, womit keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 habe festgestellt werden können. Er habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, sei auf der Grundlage der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass er sich im Fall einer Rückkehr eine neue Existenz werde aufbauen können. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und wurde weiters unter Spruchpunkt römisch vier. mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert habe, keine Verfolgungsgründe vorgebrachte habe und das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 15.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 14.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges sowie der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei, zumal aktuelle Länderberichte fehlen würden und es dem Beschwerdeführer überdies auch insgesamt gelungen sei, die fluchtkausalen Momente detailliert und umfassend zu schildern. Für den Fall einer Rückkehr sei die Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen und sei auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dringend geboten.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 14.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges sowie der Fluchtgründe moniert, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei, zumal aktuelle Länderberichte fehlen würden und es dem Beschwerdeführer überdies auch insgesamt gelungen sei, die fluchtkausalen Momente detailliert und umfassend zu schildern. Für den Fall einer Rückkehr sei die Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen und sei auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dringend geboten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 18.09.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2014 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus (Weißrussland), Zugehöriger der Volksgruppe der Weißrussen und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Russisch, Weißrussisch und etwas Deutsch. Von Geburt an bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Weißrussland, wo er zehn Jahre die Grundschule besuchte, danach die Ausbildung zum Koch sowie ein Polizeipraktikum machte. Er ging einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat in der Vergangenheit in einem Tierheim und als Koch in der Flüchtlingsunterkunft gearbeitet; weiters besucht er einen Deutschkurs. Er hat keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und ist überdies nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers, zu denen er in Kontakt steht und denen es gut geht, leben auch weiterhin im Herkunftsstaat. Überdies hat er dort Freunde und Bekannte.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Der Beschwerdeführer hatte im Heimatland niemals Probleme mit den Behörden gehabt und wird auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht oder aus bestimmten Gründen (politische Gesinnung, Rasse, Nationalität, Religion) verfolgt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometern eine Bevölkerung von 9,5 Millionen (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 11.10.2015 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Andrej Kobjakow. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden zuletzt am 11.9.2016 gewählt (AA 3.2017a).

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging (AA 3.2017b). Seit Anfang der 1990er Jahre und besonders nach 1996 hat Belarus ein parteiloses politisches System gefördert (FH 29.3.2017). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die pro-Lukaschenko-Sammelbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist (AA 3.2017a). Politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) wird keine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung zuerkannt (FH 29.3.2017).

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich erweiterte Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte und kann präsidiale Dekrete, Erlässe und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung, erlassen. Die Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 entsprachen nicht den OSZE-Standards. Noch am Wahlabend folgten gewalttätige Übergriffe der Ordnungskräfte gegen Demonstranten. Es erfolgten über 700 Festnahmen und in weiterer Folge eine umfassende Repressionswell

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten