TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W261 2166038-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2166038-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der BF (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX , PAZ XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Saeed anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Baghlan geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Seine Familie lebe in Pakistan. Er sei Schneider gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen.Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , PAZ römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Saeed anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Seine Familie lebe in Pakistan. Er sei Schneider gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen.

Am 06.12.2017 führte die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltvollzug der Landespolizeidirektion Wien neuerliche eine Erstbefragung des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Der BF gab an, am XXXX geboren zu sein. Er wiederholte im Zuge dieser Befragung im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben ergänzte jedoch, dass auch sein Bruder und seine zwei Schwestern gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in Pakistan leben würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Das Gebiet, in welchem er gewohnt habe, sei praktisch unter der Kontrolle der Taliban gewesen. Schon 2001 hätten sie mit seinem Vater gekämpft. Dabei sei dieser umgekommen und sein Bruder habe auf einem Auge das Augenlicht verloren. In der letzten Zeit seien die Taliban ständig zu ihm gekommen und hätten Reis und Lebensmittel verlangt und Steuern genommen. Außerdem hätten sie den BF aufgefordert, mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Die Taliban hätten ihn mehrmals aufgefordert, ihnen die vier Jirib Ackerland zu überlassen. Das hätte der BF nicht gemacht, weswegen diese zwei Mal Handgranaten auf deren Haus geworfen hätten. Nach dem zweiten Mal habe er das Grundstück verkauft und sei mit seiner Familie geflüchtet. Sein Leben sei in Gefahr gewesen.Am 06.12.2017 führte die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltvollzug der Landespolizeidirektion Wien neuerliche eine Erstbefragung des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Der BF gab an, am römisch 40 geboren zu sein. Er wiederholte im Zuge dieser Befragung im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben ergänzte jedoch, dass auch sein Bruder und seine zwei Schwestern gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in Pakistan leben würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Das Gebiet, in welchem er gewohnt habe, sei praktisch unter der Kontrolle der Taliban gewesen. Schon 2001 hätten sie mit seinem Vater gekämpft. Dabei sei dieser umgekommen und sein Bruder habe auf einem Auge das Augenlicht verloren. In der letzten Zeit seien die Taliban ständig zu ihm gekommen und hätten Reis und Lebensmittel verlangt und Steuern genommen. Außerdem hätten sie den BF aufgefordert, mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Die Taliban hätten ihn mehrmals aufgefordert, ihnen die vier Jirib Ackerland zu überlassen. Das hätte der BF nicht gemacht, weswegen diese zwei Mal Handgranaten auf deren Haus geworfen hätten. Nach dem zweiten Mal habe er das Grundstück verkauft und sei mit seiner Familie geflüchtet. Sein Leben sei in Gefahr gewesen.

Am 20.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das an, was er bereits bei der Erstbefragung aussagte. Die Taliban hätten ihn gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei zwei Mal im Haus überfallen worden. Er habe daraufhin mit einem paschtunischen Mullah gesprochen, der ihm geraten habe, sich zu bewaffnen. Der Dorfälteste, ein Sayed, habe ihm davon abgeraten. Ein anderer Bewohner des Dorfes, ein Sayed, hätte diesen Rat des Mullahs befolgt und sei in weiterer Folge von den Taliban entführt worden. Nachdem er ein zweites Mal von den Taliban angegriffen worden sei, habe er seine Grundstücke an den Dorfältesten verkauft und sei mit seiner Familie nach Pakistan geflohen. Der BF legte seine Tazkira, eine Arbeitsbestätigung seines Vaters, eine Kopie des Reisepasses, ein Empfehlungsschreiben einer Schneiderei in Österreich, ein ÖSD Zertifikat A1, seine Deutschkurskarte und eine Kursteilnahmebestätigung vom Österreichischen Roten Kreuz vor.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 27.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Demnach seien das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben. Unter Zitierung einer Reihe von namentlich genannten Länderinformationen legte der BF dar, dass die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat - auch in der Stadt Kabul - prekär sei. Rückkehrer in die Stadt Kabul würden gezielter Verfolgung ausgesetzt werden. Am Rande der Stadt Kabul seien Slums entstanden, wo Binnenflüchtlinge hausen müssten. Die Mieten seien in Kabul unverhältnismäßig hoch und Arbeit oder gar geregelte Arbeitsplätze würden nicht vorliegen. Rückkehrer seien da besonders benachteiligt, weil sie in ganz Afghanistan keinerlei Kontakte mehr haben würden, auf die sie zurückgreifen könnten. Es fehle in Kabul an ausreichender finanzieller Unterstützung für Rückkehrer. Er beschrieb unter Zitierung entsprechender Länderberichte, wie die Verfolgung durch die Taliban üblicherweise erfolge, und dass es den Taliban möglich sei, auch Einzelpersonen in anderen Landesteilen aufzuspüren. Hazara seien in Afghanistan umfangreichen Diskriminierungen ausgesetzt, wie dies zitierte Länderinformationen bestätigen würden. Hätte die belangte Behörde die vom BF zitierten Länderinformationen berücksichtigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevant Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung der Hazara auseinanderzusetzen. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive nochmalige Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Mit Eingabe vom 27.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Demnach seien das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben. Unter Zitierung einer Reihe von namentlich genannten Länderinformationen legte der BF dar, dass die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat - auch in der Stadt Kabul - prekär sei. Rückkehrer in die Stadt Kabul würden gezielter Verfolgung ausgesetzt werden. Am Rande der Stadt Kabul seien Slums entstanden, wo Binnenflüchtlinge hausen müssten. Die Mieten seien in Kabul unverhältnismäßig hoch und Arbeit oder gar geregelte Arbeitsplätze würden nicht vorliegen. Rückkehrer seien da besonders benachteiligt, weil sie in ganz Afghanistan keinerlei Kontakte mehr haben würden, auf die sie zurückgreifen könnten. Es fehle in Kabul an ausreichender finanzieller Unterstützung für Rückkehrer. Er beschrieb unter Zitierung entsprechender Länderberichte, wie die Verfolgung durch die Taliban üblicherweise erfolge, und dass es den Taliban möglich sei, auch Einzelpersonen in anderen Landesteilen aufzuspüren. Hazara seien in Afghanistan umfangreichen Diskriminierungen ausgesetzt, wie dies zitierte Länderinformationen bestätigen würden. Hätte die belangte Behörde die vom BF zitierten Länderinformationen berücksichtigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevant Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung der Hazara auseinanderzusetzen. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive nochmalige Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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