Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2160758-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 04.11.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1093616900 - 151694844, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 04.11.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1093616900 - 151694844, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 04.11.2105 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Probleme mit der Familie der Frau gehabt habe. Es sei von ihm verlangt worden sich scheiden zu lassen, damit seine Frau nach Europa reisen kann um die Familie zu versorgen. Nachdem er dem nicht zugestimmt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden und habe deswegen das Land verlassen.
3. Am 03.03.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer bracht im Wesentlichen vor, dass er Chauffeur gewesen sei. Er habe Mitglieder der Al Shabaab transportiert. An einem Checkpoint der Polizei habe er diese jedoch verraten und seien die Mitglieder der Al Shabaab festgenommen worden. Er sei daraufhin telefonisch von der Al Shabaab bedroht worden. Da er Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, habe sein Schweigervater von ihm verlangt sich scheiden zu lassen. Sein Schwiegervater habe ihn bedroht. Er habe daraufhin das Land verlassen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde wegen Bedenken an der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
6. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vom 29.01.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer an keiner krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Es liegt keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Beschwerdeführer ist wahrnehmungs-, wiedergabe- und einvernahmefähig. Er ist zeitlich und örtlich orientiert und fähig schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 30.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache fort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Digil an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache (AS 7; AS 49; Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2017 = OZ 7, S. 6f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Digil an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache (AS 7; AS 49; Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2017 = OZ 7, Sitzung 6f).
Der Beschwerdeführer wurde in Somalia in Mogadischu geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner ersten Ehefrau, von der er geschieden ist, 6 Kinder. Er ist seit ca. 5 Jahren mit seiner 2. Ehefrau verheiratet. Mit dieser hat er ein gemeinsames Kind (OZ 7, S. 7, S. 8). Der Beschwerdeführer hat parallel sowohl in Quoreyooley als auch in Mogadischu gelebt. In Mogadischu lebte er zuletzt gemeinsam mit seiner 2. Ehefrau und mit seinem Kind. (OZ 7, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in Somalia in Mogadischu geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner ersten Ehefrau, von der er geschieden ist, 6 Kinder. Er ist seit ca. 5 Jahren mit seiner 2. Ehefrau verheiratet. Mit dieser hat er ein gemeinsames Kind (OZ 7, Sitzung 7, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat parallel sowohl in Quoreyooley als auch in Mogadischu gelebt. In Mogadischu lebte er zuletzt gemeinsam mit seiner 2. Ehefrau und mit seinem Kind. (OZ 7, Sitzung 8).
Zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben noch in Mogadischu (OZ 7, S. 9). Diese haben 7 Kinder, die teilweise schon erwachsen sind (Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2018 = OZ 21, S. 6). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein jüngstes Kind leben ebenfalls in Mogadischu (OZ 7, S. 9). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (OZ 7, S. 10). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau und seine Kinder finanziell nicht (OZ 7, S. 10). Die Familie der Ehefrau lebt ebenfalls in Mogadischu (OZ 7, S. 9).Zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben noch in Mogadischu (OZ 7, Sitzung 9). Diese haben 7 Kinder, die teilweise schon erwachsen sind (Verhandlungsprotokoll vom 30.07.2018 = OZ 21, Sitzung 6). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein jüngstes Kind leben ebenfalls in Mogadischu (OZ 7, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (OZ 7, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau und seine Kinder finanziell nicht (OZ 7, Sitzung 10). Die Familie der Ehefrau lebt ebenfalls in Mogadischu (OZ 7, Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat den Beruf des Tischlers, den Beruf des Malers und Anstreichers sowie das Verlegen von Eisenstangen und Betonarbeiten gelernt. Der Beschwerdeführer hat in Somalia auch als Fahrer und als Koch gearbeitet (OZ 7, S. 7).Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat den Beruf des Tischlers, den Beruf des Malers und Anstreichers sowie das Verlegen von Eisenstangen und Betonarbeiten gelernt. Der Beschwerdeführer hat in Somalia auch als Fahrer und als Koch gearbeitet (OZ 7, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 04.11.2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch (OZ 7, S. 11).Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch (OZ 7, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer leistet Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte (AS 41; Beilage ./C). Der Beschwerdeführer hat seit 12.05.2016 Putzdienste, 3 bzw. 4 Stunden täglich an fünf Werktagen in der Woche übernommen (Beilage ./A, Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat an einem Work-Shop des Roten-Kreuzes teilgenommen (AS 43).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Beilage ./I). Eine Schwester und Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht bei diesen. Er trifft sich manchmal mit ihnen (OZ 7, S. 12). Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Beilage ./I). Eine Schwester und Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht bei diesen. Er trifft sich manchmal mit ihnen (OZ 7, Sitzung 12). Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 7, S. 13).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 7, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zur Al Shabaab und wurde von diesen auch nicht bedroht oder angerufen oder zuhause aufgesucht. Er hat keine Mitglieder der Al Shabaab oder andere Personen an die Polizei bzw. die Regierung verraten.
Der Beschwerdeführer wurde weder von den Familienangehörigen seiner Ehefrau noch von sonstigen Personen mit der Ausübung und physischer oder psychischer Gewalt bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Somalia nicht aus Angst vor Eingriffen in seine körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder von der Al Shabaab, noch von Familienangehörigen der Ehefrau noch von sonstigen Personen die Ausübung psychischer oder physischer Gewalt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mogadischu angespannt.
Bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedelung in der Stadt Mogadischu kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sowie auf familiäre Unterstützung durch seine in Mogadischu lebenden Verwandten zurückgreifen und zumindest vorübergehend bei diesen wohnen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum gegenständlichen Verfahrensablauf:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018 - S. 11-12).Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018 - Sitzung 11-12).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 03.05.2018 - S. 35). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 03.05.2018 - S. 35).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 03.05.2018 - Sitzung 35). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrun