Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2143939-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 06.02.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als freiwilliger Helfer für das rote Kreuz gearbeitet habe und deshalb von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei.
3. Am 30.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz tätig gewesen zu sein. Eines Tages sei ein Polizei-wagen von den Taliban zerstört worden. Er habe mit seinen Kollegen der Hilfsorganisation Erste Hilfe geleistet. Die Taliban hätten deshalb die Mitarbeiter der Organisation mit dem Tode bedroht und er habe einen Drohbrief erhalten, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ergäbe, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich das Bundesamt mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, sondern lediglich Nebensächlichkeiten thematisiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen hinreichend konkret geschildert und sogar Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt. Das Bundesamt habe es hingegen unterlassen Recherchen anzustellen. Aufgrund der Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers sei er ins Augenmerk der Taliban gefallen, weshalb ihm eine individuelle Verfolgung drohe. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Taliban im ganzen Land aktiv sein würden. Darüber hinaus habe sich das Bundesamt nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend auseinandergesetzt.
6. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 zitierte der Beschwerdeführer Berichte betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan. Er brachte vor, dass sich diese keineswegs beruhigt habe und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Untereinem legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
7. In der Stellungnahme vom 31.08.2017 setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Gutachten von Mag. Mahringer auseinander und brachte vor, dass eine erzwungene Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 sowie 8 EMRK bedeuten würde, weshalb seine Abschiebung jedenfalls unzulässig sei.7. In der Stellungnahme vom 31.08.2017 setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Gutachten von Mag. Mahringer auseinander und brachte vor, dass eine erzwungene Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 sowie 8 EMRK bedeuten würde, weshalb seine Abschiebung jedenfalls unzulässig sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung wurde zur fortgesetzten Einvernahme des Beschwerdeführers sowie zur Einvernahme der Zeugin
XXXX vertagt.römisch 40 vertagt.
9. Mit Stellungnahme vom 31.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor durch seine Tätigkeit beim roten Halbmond zu den Feinden der Taliban und des IS zu zählen, weil er jenen geholfen habe, die diese durch Anschläge verletzt hätten. Die Taliban würden davon ausgehen, dass er mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft zusammen-arbeite bzw. diese unterstütze, obwohl der rote Halbmond regierungsunabhängig sei. Zudem stelle eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Mag. Mahringer einen falschen Befund und ein falsches Gutachten erstatte, was nach § 288 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar ist. Der Beschwerdeführer schließe sich dem im Wege einer Pflichtanzeige durch das Bundesverwaltungsgericht einzuleitenden gerichtlichen Strafverfahren als Opfer und Privatbeteiligter iSd. § 66 StPO an.9. Mit Stellungnahme vom 31.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor durch seine Tätigkeit beim roten Halbmond zu den Feinden der Taliban und des IS zu zählen, weil er jenen geholfen habe, die diese durch Anschläge verletzt hätten. Die Taliban würden davon ausgehen, dass er mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft zusammen-arbeite bzw. diese unterstütze, obwohl der rote Halbmond regierungsunabhängig sei. Zudem stelle eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Mag. Mahringer einen falschen Befund und ein falsches Gutachten erstatte, was nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB gerichtlich strafbar ist. Der Beschwerdeführer schließe sich dem im Wege einer Pflichtanzeige durch das Bundesverwaltungsgericht einzuleitenden gerichtlichen Strafverfahren als Opfer und Privatbeteiligter iSd. Paragraph 66, StPO an.
10. Am 16.11.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerde-führers fortgesetzt. Es erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Zeugin XXXX. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.10. Am 16.11.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerde-führers fortgesetzt. Es erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Zeugin römisch 40 . Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 05.07.2018 Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fort.
12. Mit Stellungnahme vom 19.07.2018 verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, wonach allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Zudem führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass er in Österreich aufgrund seiner Verlobung über ein Familienleben verfüge, weshalb er im Falle seiner erzwungenen Rückkehr in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt wäre.12. Mit Stellungnahme vom 19.07.2018 verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, wonach allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestehe einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Zudem führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass er in Österreich aufgrund seiner Verlobung über ein Familienleben verfüge, weshalb er im Falle seiner erzwungenen Rückkehr in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er hat keine Kinder (AS 1, 56; Protokoll vom 15.09.2017 = OZ 16 Seite 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er hat keine Kinder (AS 1, 56; Protokoll vom 15.09.2017 = OZ 16 Seite 7).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in der Stadt XXXX geboren. Er ist dort aufgewachsen und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht (AS 1, 57, 95 f; OZ 16 Seite 7-9). Er hat dort bei seinen zwei ältesten Brüdern, die beide über Eigentumshäuser in der Stadt XXXX besitzen, gewohnt (AS 58). Nach seinem Schulabschluss ist er zu seiner Mutter in ein Dorf im Bezirk XXXX (beim Bundesamt geschrieben: XXXX) in der Provinz Nangarhar gezogen (AS 56; OZ 16 Seite 9). Er hat dort mit seiner Mutter in einem Haus gelebt (AS 58; OZ 16 Seite 10). Er hat auch einen Englischkurs in Kabul sowie Computerkurse absolviert (AS 87-89). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Grundstücke im Ausmaß von 3 oder 4 Jirib in Afghanistan, die von Bauern bewirtschaftet wurden (AS 60; OZ 16 Seite 11). Den Unterhalt für sich und seine Mutter hat der Beschwerdeführer aus den Nahrungsmitteln der Ernte sowie aus Einnahmen aus dem Verkauf der Ernten bestritten. Zudem ist der Beschwerdeführer und seine Mutter von seinen zwei ältesten Brüdern finanziell unterstützt worden (AS 60; OZ 16 Seite 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in der Stadt römisch 40 geboren. Er ist dort aufgewachsen und hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht (AS 1, 57, 95 f; OZ 16 Seite 7-9). Er hat dort bei seinen zwei ältesten Brüdern, die beide über Eigentumshäuser in der Stadt römisch 40 besitzen, gewohnt (AS 58). Nach seinem Schulabschluss ist er zu seiner Mutter in ein Dorf im Bezirk römisch 40 (beim Bundesamt geschrieben: römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar gezogen (AS 56; OZ 16 Seite 9). Er hat dort mit seiner Mutter in einem Haus gelebt (AS 58; OZ 16 Seite 10). Er hat auch einen Englischkurs in Kabul sowie Computerkurse absolviert (AS 87-89). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Grundstücke im Ausmaß von 3 oder 4 Jirib in Afghanistan, die von Bauern bewirtschaftet wurden (AS 60; OZ 16 Seite 11). Den Unterhalt für sich und seine Mutter hat der Beschwerdeführer aus den Nahrungsmitteln der Ernte sowie aus Einnahmen aus dem Verkauf der Ernten bestritten. Zudem ist der Beschwerdeführer und seine Mutter von seinen zwei ältesten Brüdern finanziell unterstützt worden (AS 60; OZ 16 Seite 8).
Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt XXXX über drei Brüder und zwei Schwestern sowie über eine Schwester in seinem Heimatdorf im Distrikt XXXX. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers betreibt zwei eigene Geschäfte, sein zweitältester Bruder führt ein eigenes Lebensmittelgeschäft und sein drittältester Bruder hat sein Studium beendet und geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach (AS 58; OZ 16 Seite 10). Die zwei ältesten Brüder des Beschwerdeführers besitzen Eigentumshäuser in der Stadt XXXX (AS 58). Die Schwestern des Beschwerdeführers sind alle verheiratet und leben von den Einkünften ihrer Ehemänner (AS 58). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen drei Brüdern in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers wegen diesem Probleme in Afghanistan haben.Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt römisch 40 über drei Brüder und zwei Schwestern sowie über eine Schwester in seinem Heimatdorf im Distrikt römisch 40 . Der älteste Bruder des Beschwerdeführers betreibt zwei eigene Geschäfte, sein zweitältester Bruder führt ein eigenes Lebensmittelgeschäft und sein drittältester Bruder hat sein Studium beendet und geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach (AS 58; OZ 16 Seite 10). Die zwei ältesten Brüder des Beschwerdeführers besitzen Eigentumshäuser in der Stadt römisch 40 (AS 58). Die Schwestern des Beschwerdeführers sind alle verheiratet und leben von den Einkünften ihrer Ehemänner (AS 58). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen drei Brüdern in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers wegen diesem Probleme in Afghanistan haben.
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Haus im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar sowie über Grundstücke im Ausmaß von 3 oder 4 Jilibs, die auch nach wie vor bewirtschaftet werden.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über ein Haus im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar sowie über Grundstücke im Ausmaß von 3 oder 4 Jilibs, die auch nach wie vor bewirtschaftet werden.
Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 05.02.2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 71; Beilage ./G, ./H und ./L) und die Deutschprüfung für die Stufe A2 bestanden (AS 253). Der Beschwerdeführer ist dreimal zur Deutschprüfung für die Stufe B1 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (Beilage ./E, ./F, ./M und ./N). Er hat an einem Erste-Hilfe-Kurs (AS 81) sowie einem Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds teilgenommen (Beilage ./B).
Der Beschwerdeführer erbrachte im Jahr 2016 und 2017 immer wieder Dolmetscher- und diverse Hausmeistertätigkeiten in seiner Unterkunft sowie Arbeiten für Gemeinden (AS 83; Beilage ./C). Im Jahr 2018 begleitet der Beschwerdeführer bei Bedarf Personen ins Krankenhaus (Protokoll vom 05.07.2018 = OZ 27 Seite 5 f).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat eine Einstellungszusage eines Tischlerbetriebs vorgelegt (Beilage ./i). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Einstellungszusage noch aufrecht ist (OZ 27 Seite 10).
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer sehr um sprachliche und berufliche Integration bemüht.