Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 2202064-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. bis VI. sowie VIII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 830723801/161066255, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. sowie römisch acht. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 830723801/161066255, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte über Ungarn kommend im Juni 2013 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.06.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013 wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Nach Weiterreise in die Niederlande und Deutschland sowie von dort erfolgter Abschiebung nach Ungarn, wurde der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden am 10.06.2016 in die Russische Föderation abgeschoben.
2. Im August 2016 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2016 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 02.08.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Russland in den Jahren 2006 bis 2013 für den russischen Inlandsgeheimdienst (FSB) gearbeitet habe und auch in der Ukraine in zwei Städten (in Donezk und Lugansk sowie auf der Krim) im Einsatz gewesen sei. Im Jahr 2013 habe er nicht mehr für den FSB arbeiten wollen und sei deswegen von den russischen Behörden verfolgt worden. Daraufhin habe er das Land verlassen müssen.
3. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt und nicht leicht feststellbar war, wurde dessen Asylverfahren am 29.05.2017 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.3. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt und nicht leicht feststellbar war, wurde dessen Asylverfahren am 29.05.2017 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
4. Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr/Sommer 2017 das Bundesgebiet verließ und letztlich nach Deutschland reiste, wo er sich von 11.08.2017 bis 18.04.2018 in Strafhaft befand, wurde er am 18.04.2018 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen und sein Asylverfahren fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde umgehend in Untersuchungshaft genommen.
5. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 wegen der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, mitgeteilt. In seiner Einvernahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zuerst zwölf Jahre lang mit "UBOB" (einer Organisation, die sich für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität einsetze) zusammengearbeitet habe. Dann habe er mit "USFIN" (eine Strafvollzugsbehörde) zusammengearbeitet. Später sei er umgezogen und man habe ihn in eine kriminelle Vereinigung namens "Capki" eingeschleust. Zu dieser kriminellen Vereinigung seien auch Mitarbeiter des FSB und der Polizei gegangen (Er habe auch einmal einen Militärdienst in Tschetschenien abgeleistet; er sei Scharfschütze gewesen. Man habe damals Personen ohne Familie aber mit militärischer Erfahrung gesucht). "Capki" habe dann aufgehört zu existieren, viele hätten eine lebenslange Strafe bekommen. Die Leute, die mit dem FSB zusammengearbeitet hätten, seien nicht inhaftiert worden. Er sei dann "mit dieser Gruppe" im Jahr 2012 in die Ukraine gefahren. Dort hätten sie Begleittransporte gemacht. Sie seien einige Male nach Kiew und auf die Krim gefahren. Die Gruppe habe einen Anführer gehabt. "Das war es". Auf Aufforderung fortzufahren, machte der Beschwerdeführer geltend, dass sonst nichts passiert sei. Auf Nachfrage, was dann sein Fluchtgrund sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, warum er Angst um sein Leben gehabt habe, machte er geltend, dass vier Personen der zwölfköpfigen "Capki"-Gruppe verschwunden seien. Sie hätten Waffen von Russland in die Ukraine transportiert und er fürchte, dass der FSB ihn in Russland verfolgen könnte, da er irgendwem über diese Waffentransporte erzählen könnte. Er sei bisher jedoch noch nie bedroht oder verfolgt worden. Auf Nachfrage, warum er dann nicht mehr nach Russland zurückkönne, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass er eine SMS von Unbekannt bekommen habe mit der Nachricht: "Ich weiß, was du gemacht hast."5. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wegen der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, mitgeteilt. In seiner Einvernahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er zuerst zwölf Jahre lang mit "UBOB" (einer Organisation, die sich für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität einsetze) zusammengearbeitet habe. Dann habe er mit "USFIN" (eine Strafvollzugsbehörde) zusammengearbeitet. Später sei er umgezogen und man habe ihn in eine kriminelle Vereinigung namens "Capki" eingeschleust. Zu dieser kriminellen Vereinigung seien auch Mitarbeiter des FSB und der Polizei gegangen (Er habe auch einmal einen Militärdienst in Tschetschenien abgeleistet; er sei Scharfschütze gewesen. Man habe damals Personen ohne Familie aber mit militärischer Erfahrung gesucht). "Capki" habe dann aufgehört zu existieren, viele hätten eine lebenslange Strafe bekommen. Die Leute, die mit dem FSB zusammengearbeitet hätten, seien nicht inhaftiert worden. Er sei dann "mit dieser Gruppe" im Jahr 2012 in die Ukraine gefahren. Dort hätten sie Begleittransporte gemacht. Sie seien einige Male nach Kiew und auf die Krim gefahren. Die Gruppe habe einen Anführer gehabt. "Das war es". Auf Aufforderung fortzufahren, machte der Beschwerdeführer geltend, dass sonst nichts passiert sei. Auf Nachfrage, was dann sein Fluchtgrund sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, warum er Angst um sein Leben gehabt habe, machte er geltend, dass vier Personen der zwölfköpfigen "Capki"-Gruppe verschwunden seien. Sie hätten Waffen von Russland in die Ukraine transportiert und er fürchte, dass der FSB ihn in Russland verfolgen könnte, da er irgendwem über diese Waffentransporte erzählen könnte. Er sei bisher jedoch noch nie bedroht oder verfolgt worden. Auf Nachfrage, warum er dann nicht mehr nach Russland zurückkönne, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass er eine SMS von Unbekannt bekommen habe mit der Nachricht: "Ich weiß, was du gemacht hast."
Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2016 von Ungarn nach Russland abgeschoben worden sei und ihm damals auch nichts passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Er sei damals auch von einem FSB Mitarbeiter am Flughafen befragt worden, wohin er wolle und was er in Europa gemacht habe. Er habe nur gesagt, dass er nach Hause fahren würde.
6. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.06.2018 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 127 und § 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet; mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt.6. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.06.2018 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 127 und Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet; mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt.
7. Mit dem o.a. Bescheid vom 20.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: FPG) (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).7. Mit dem o.a. Bescheid vom 20.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: FPG) (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund zu vage und oberflächlich sei und seine Angaben auch widersprüchlich gewesen seien, um seiner Fluchtgeschichte Glaubhaftigkeit beimessen zu können. Die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers in Europa, seine mangelnde Mitwirkungspflicht in seinem Verfahren durch Untertauchen und sein strafrechtswidriges Verhalten würden zudem zusätzlich gegen eine befürchtete Verfolgungsgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und stelle sich die Situation in der Russischen Föderation nicht derart dar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Integration in Österreich auf und verfüge auch über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, weswegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund zu vage und oberflächlich sei und seine Angaben auch widersprüchlich gewesen seien, um seiner Fluchtgeschichte Glaubhaftigkeit beimessen zu können. Die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers in Europa, seine mangelnde Mitwirkungspflicht in seinem Verfahren durch Untertauchen und sein strafrechtswidriges Verhalten würden zudem zusätzlich gegen eine befürchtete Verfolgungsgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und stelle sich die Situation in der Russischen Föderation nicht derart dar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Integration in Österreich auf und verfüge auch über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, weswegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und ihn nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in einem Methadonprogramm sei und ein Medikament gegen Epilepsie nehme. Aufgrund dessen und der Ausnahmesituation der Inhaftierung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein medikamentös eingeschränktes und beschränktes Antwortverhalten aufgewiesen habe. Es werde deswegen eine mündliche Verhandlung beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 27.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2012 in Rumänien und am 14.05.2013 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste erstmal im Juni 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013 wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Nach Weiterreise in die Niederlande, wo der Beschwerdeführer bereits am 15.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, und Deutschland sowie von dort erfolgter Abschiebung nach Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 08.01.2014, am 27.03.2014 und am 22.04.2016 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellte, wurde der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden am 10.06.2016 in die Russische Föderation abgeschoben.
Nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer am 02.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr/Sommer 2017 das Bundesgebiet verließ und letztlich nach Deutschland reiste, wo er sich von 11.08.2017 bis 18.04.2018 in Strafhaft befand, wurde er am 18.04.2018 aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen und sein ausgesetztes Asylverfahren fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 20.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, und erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.04.2018 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. W236 2202064-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vom 20.06.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. W236 2202064-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vom 20.06.2018 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und christlich orthodoxen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.06.2018 (rechtskräftig am selben Tag) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 127 und § 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet; mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in StrafhaftDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.06.2018 (rechtskräftig am selben Tag) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraph 127 und Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland gewertet; mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft
Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, die derzeit nicht medikamentös behandelt wird, sowie an Epilepsie, wofür er Medikamente einnimmt, und befindet sich derzeit in einem Methadon-Drogenersatzprogramm. Der Beschwerdeführer leidet damit an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer besaß nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebte in Österreich - in den Zeiten außerhalb seines Haftaufenthalts - ausschließlich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten oder freundschaftlichen Kontakte.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Russischen Föderation in den Jahren 1983 bis 1994 die Schule.
1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Gruppe namens "Capki" im Jahr 2012 unter der Kontrolle des Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) Waffenlieferungen in die Ukraine tätigte und deswegen vom FSB gesucht wird, da der FSB vermeinen könnte, dass er Informationen über seine Tätigkeiten weitergibt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in die Russische Föderation einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.07.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Russischen Föderation auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Stand 21.07.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018, sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:
1.4.1. Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen: