Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 1401797-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 443322402-1772125, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 443322402-1772125, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 1a FPG, § 13 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 20.02.2008 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in seiner Heimat Weißrussland im Besitz von Papieren gewesen sei, für die sich der Geheimdienst interessiert habe. Man hätte ihn deshalb mehrmals abgeholt, eingesperrt und misshandelt. Dabei sei er stets nach diesen Papieren gefragt worden, über deren Inhalt er jedoch nichts wisse.
2. Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen am 26.02.2008, 31.03.2008 und 29.08.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er drogenabhängig und mit Hepatitis B und C infiziert sei. Er bekomme in Österreich Drogenersatzstoffe und sei auch schon in seiner Heimat Teilnehmer eines Substitutionsprogrammes gewesen. Nach seinen Fluchtgründen befragt meinte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit dem KGB habe, welcher sich für Dokumente interessiere, die er von seinem in der Zwischenzeit verstorbenen Vater erhalten habe. Dabei handle es sich um Schachteln mit Unterlagen, deren Inhalt er aber nicht kenne und von denen er auch nicht mehr wisse, wo sie sich nun befänden. Insgesamt sei er vom KGB deshalb bereits ca. sieben Monate, von März bis September oder Oktober 2006, festgehalten worden. In der Haft sei er auch gefoltert worden, indem man ihm zahlreiche Verletzungen mit Messern und Knüppeln zugefügt sowie Drogen verabreicht habe, um ihn abhängig zu machen.
3. Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12, 15 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, 15, Absatz eins, 127, 229, Absatz eins, 135, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.09.2008, Zl. 08 01.838-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Absatz 1 AsylG verfügt (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.09.2008, Zl. 08 01.838-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund zahlreicher Widersprüche und unplausibler Angaben im Fluchtvorbringen von dessen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden müsse. Es sei somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Im Übrigen seien dessen gesundheitliche Probleme schon in Weißrussland vorhanden gewesen, sei auch dort eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht möglich und bestehe auch keine Gefährdung von nach Weißrussland abgeschobenen Asylwerbern. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären oder privaten Bindungen in und zu Österreich, die seiner Ausweisung entgegenstünden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.09.2008 rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. D2 401797-1/2008/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abwies.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.09.2008 rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. D2 401797-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abwies.
In der Entscheidungsbegründung verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, die vom Bundesasylamt im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden seien.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
8. Am 23.04.2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, er habe im April 2010 von der weißrussischen Botschaft erfahren, dass er kein Staatsbürger Weißrusslands (mehr) sei. Er betrachte sich daher nun als staatenlos. Zudem habe sich auch seine Lebenssituation geändert, da er sich nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft befinde, die überdies im sechsten Monat von ihm schwanger sei. Seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe er Österreich nicht verlassen.
9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen zu haben, da er nicht wisse, wo er hinfahren solle. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er besitze, meinte der Beschwerdeführer, er sei Staatsbürger Weißrusslands, da er dort geboren worden sei. Seine nunmehrige Lebensgefährtin [Anmerkung: eine in Österreich als Flüchtling anerkannte Staatsangehörige der Russischen Föderation] sei im sechsten Monat von ihm schwanger und er wohne mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat meinte der Beschwerdeführer, dass in Weißrussland "alles schlecht" ausschaue.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 11 03.919-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 11 03.919-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert habe und bezüglich des einzig neu vorgebrachten Sachverhaltselements, des behaupteten mutmaßlichen Verlusts der weißrussischen Staatsbürgerschaft, entschiedene Sache vorliege, zumal bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Weißrusslands sei. Eine diesbezügliche Änderung dieses Status sei mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten nicht hervorgekommen bzw. fuße diese Behauptung - die der