TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W253 2135375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2135375-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in XXXX, Afghanistan geboren und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Von 2004 bis 2008 sei er mit seiner Familie im Iran gewesen und nachfolgend wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter vor fünfundzwanzig Jahren seinen Vater ohne Erlaubnis ihrer Eltern geheiratet habe. Aus diesem Grund hätten sie ihre Eltern umbringen wollen, weshalb die Familie von 2004 bis 2008 in den Iran geflüchtet sei. Aufgrund der Annahme, dass es in Afghanistan wieder sicher für sie sei, sei er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Etwa ein Jahr lang habe es keine Probleme gegeben. Anschließend seien sie jedoch von Verwandten mütterlicherseits geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin habe die Familie beschlossen, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen; die Familie wolle folgen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, von den Verwandten mütterlicherseits getötet zu werden.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 , Afghanistan geboren und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Von 2004 bis 2008 sei er mit seiner Familie im Iran gewesen und nachfolgend wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter vor fünfundzwanzig Jahren seinen Vater ohne Erlaubnis ihrer Eltern geheiratet habe. Aus diesem Grund hätten sie ihre Eltern umbringen wollen, weshalb die Familie von 2004 bis 2008 in den Iran geflüchtet sei. Aufgrund der Annahme, dass es in Afghanistan wieder sicher für sie sei, sei er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Etwa ein Jahr lang habe es keine Probleme gegeben. Anschließend seien sie jedoch von Verwandten mütterlicherseits geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin habe die Familie beschlossen, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen; die Familie wolle folgen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, von den Verwandten mütterlicherseits getötet zu werden.

3. Mit Schreiben vom 19.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und führte diesbezüglich aus, dass er am

XXXX geboren sei. Das Original befinde sich in Afghanistan.römisch 40 geboren sei. Das Original befinde sich in Afghanistan.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den XXXX fest.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, und setzte unter Zugrundlegung eines durchgeführten medizinischen Gutachtens als errechnetes fiktives Geburtsdatum den römisch 40 fest.

5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei am XXXX in der Provinz Parwan geboren. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Mutter sei Paschtunin und sein Vater Tadschike. Vormals sei sein Vater Mujahedin gewesen. Der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers, welcher ein Talib gewesen sei, wäre nicht damit einverstanden gewesen, dass seine Tochter einen Tadschiken heirate; weil dies seine Ehre verletzt habe. Schließlich seien die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam geflohen und hätten in Parwan geheiratet. Einige Jahre später habe sein Großvater seinen Vater und seine Mutter angegriffen. Dieser habe die Mutter des Beschwerdeführers töten wollen. Daraufhin sei die Familie des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif geflohen. Nachdem sie einige Monate dort gewesen seien, habe der Onkel väterlicherseits, welcher ein Kommandant in XXXX gewesen sei, gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers wieder zurückkommen sollte. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schließlich wieder nach Parwan gekommen, wo sie einige Jahre gelebt hätten. Letztlich wären sie wieder angegriffen worden. Zumal sein Onkel aufgehört habe zu kämpfen, habe er sie nicht mehr beschützen können, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Einige Jahre später seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Anschließend sei ihr Haus angegriffen worden; unter anderem seien Raketen abgefeuert sowie Handgranaten ins Haus geworfen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe schließlich nach Ermittlungen herausgefunden, dass der Großvater mit der Sache zu tun gehabt hätte. Vierzig Tage nach dem Tod seines Onkels, welcher im Zuge eines Selbstmordattentats ums Leben gekommen sei, sei das Haus erneut angegriffen worden. An diesem Tag sei sein Großvater zu ihnen nach Hause gekommen und habe der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie ihn enttäuscht hätte. Sie habe eine Narbe in seinem Herzen hinterlassen. Dieselbe Narbe werde der Großvater auch bei ihr hinterlassen. Daraufhin habe der Großvater den Beschwerdeführer in sein Auto gezerrt und habe ihn nach XXXX, XXXX gebracht, wo er diesen ausgepeitscht habe. Daraufhin sei etwa fünf bis sechs Monate Ruhe eingekehrt. Eines Tages sei ein Auto gekommen, aus dessen Fenster der Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht worden sei. Zudem sei ein Kuvert aus dem Fenster geworfen worden. In diesem Kuvert sei ein Foto des Beschwerdeführers enthalten gewesen und auf dessen Rückseite habe "Vergesst diesen!" gestanden. Sein Vater habe anschließend eine Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch sei dieses Kuvert dort verschwunden. Sein Vater sei der Ansicht gewesen, dass es nicht verloren gegangen sei, sondern der Leiter der Polizeistation damit etwas zu tun gehabt habe. Sein Vater wurde anschließend vom selben Auto, wie schon der Beschwerdeführer, verfolgt und sei mit einer Kalaschnikow auf die Eingangstüre des Hauses geschossen worden. Nach etwa ein bis zwei Wochen hätten dem Beschwerdeführer am Heimweg von der Schule, plötzlich einige Männer einen Sack über den Kopf gezogen und ihn nach Laghman gebracht. Seine Onkel mütterlicherseits sowie der Großvater mütterlicherseits seien auch dort gewesen. Sein Onkel XXXX sowie andere bewaffnete Männer hätten ihn immer wieder geschlagen. Nach einer Woche sei er mit einem Auto wieder zurück zu seiner Familie gebracht worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer eines Tages angeschossen worden. Die Kugel der Kalaschnikow habe seinen Unterschenkel getroffen; die Narben seien sichtbar. Daraufhin sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer von dort wegzubringen. Am Tag der Verabschiedung, als die gesamte Familie anwesend gewesen sei, sei auf die Türe geschossen worden, wobei die Scheiben zu Bruch gegangen seien. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Kabul gefahren, wo sein Vater einen Schlepper organisiert habe.5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Parwan geboren. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Mutter sei Paschtunin und sein Vater Tadschike. Vormals sei sein Vater Mujahedin gewesen. Der Großvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers, welcher ein Talib gewesen sei, wäre nicht damit einverstanden gewesen, dass seine Tochter einen Tadschiken heirate; weil dies seine Ehre verletzt habe. Schließlich seien die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam geflohen und hätten in Parwan geheiratet. Einige Jahre später habe sein Großvater seinen Vater und seine Mutter angegriffen. Dieser habe die Mutter des Beschwerdeführers töten wollen. Daraufhin sei die Familie des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif geflohen. Nachdem sie einige Monate dort gewesen seien, habe der Onkel väterlicherseits, welcher ein Kommandant in römisch 40 gewesen sei, gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers wieder zurückkommen sollte. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schließlich wieder nach Parwan gekommen, wo sie einige Jahre gelebt hätten. Letztlich wären sie wieder angegriffen worden. Zumal sein Onkel aufgehört habe zu kämpfen, habe er sie nicht mehr beschützen können, weshalb sie in den Iran geflüchtet seien. Einige Jahre später seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Anschließend sei ihr Haus angegriffen worden; unter anderem seien Raketen abgefeuert sowie Handgranaten ins Haus geworfen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe schließlich nach Ermittlungen herausgefunden, dass der Großvater mit der Sache zu tun gehabt hätte. Vierzig Tage nach dem Tod seines Onkels, welcher im Zuge eines Selbstmordattentats ums Leben gekommen sei, sei das Haus erneut angegriffen worden. An diesem Tag sei sein Großvater zu ihnen nach Hause gekommen und habe der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie ihn enttäuscht hätte. Sie habe eine Narbe in seinem Herzen hinterlassen. Dieselbe Narbe werde der Großvater auch bei ihr hinterlassen. Daraufhin habe der Großvater den Beschwerdeführer in sein Auto gezerrt und habe ihn nach römisch 40 , römisch 40 gebracht, wo er diesen ausgepeitscht habe. Daraufhin sei etwa fünf bis sechs Monate Ruhe eingekehrt. Eines Tages sei ein Auto gekommen, aus dessen Fenster der Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht worden sei. Zudem sei ein Kuvert aus dem Fenster geworfen worden. In diesem Kuvert sei ein Foto des Beschwerdeführers enthalten gewesen und auf dessen Rückseite habe "Vergesst diesen!" gestanden. Sein Vater habe anschließend eine Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch sei dieses Kuvert dort verschwunden. Sein Vater sei der Ansicht gewesen, dass es nicht verloren gegangen sei, sondern der Leiter der Polizeistation damit etwas zu tun gehabt habe. Sein Vater wurde anschließend vom selben Auto, wie schon der Beschwerdeführer, verfolgt und sei mit einer Kalaschnikow auf die Eingangstüre des Hauses geschossen worden. Nach etwa ein bis zwei Wochen hätten dem Beschwerdeführer am Heimweg von der Schule, plötzlich einige Männer einen Sack über den Kopf gezogen und ihn nach Laghman gebracht. Seine Onkel mütterlicherseits sowie der Großvater mütterlicherseits seien auch dort gewesen. Sein Onkel römisch 40 sowie andere bewaffnete Männer hätten ihn immer wieder geschlagen. Nach einer Woche sei er mit einem Auto wieder zurück zu seiner Familie gebracht worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer eines Tages angeschossen worden. Die Kugel der Kalaschnikow habe seinen Unterschenkel getroffen; die Narben seien sichtbar. Daraufhin sei beschlossen worden, den Beschwerdeführer von dort wegzubringen. Am Tag der Verabschiedung, als die gesamte Familie anwesend gewesen sei, sei auf die Türe geschossen worden, wobei die Scheiben zu Bruch gegangen seien. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Kabul gefahren, wo sein Vater einen Schlepper organisiert habe.

6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft darlegen habe können. Es bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, weil er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Mit Schreiben vom 12.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides und führte - neben Ausführungen zum Sachverhalt - im Wesentlichen aus, dass die Art und Weise, in welcher die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung erfüllt; es ergebe sich aus der Niederschrift der Einvernahme kein Widerspruch hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei ihm Asyl zu gewähren, zumal gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher wieder auch gegen ihn gesetzt werden. Schließlich sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob mangelhaft, nicht nachvollziehbar und lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Fall vermissen.

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W169 abgenommen und neu zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 27.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er vor allem darauf hinwies, dass er weder in einer der Provinzen Afghanistans Sicherheit finden könne, da überall unvermeidbare und unvorhersehbare Gefahren für Zivilisten bestehen, noch werde er sich mangels sozio-ökonomischen Zugangs in Kabul oder anderen Städten eine Lebensgrundlage aufbauen können. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Ihm sei zumindest subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG zuzusprechen.10. Mit Schreiben vom 27.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er vor allem darauf hinwies, dass er weder in einer der Provinzen Afghanistans Sicherheit finden könne, da überall unvermeidbare und unvorhersehbare Gefahren für Zivilisten bestehen, noch werde er sich mangels sozio-ökonomischen Zugangs in Kabul oder anderen Städten eine Lebensgrundlage aufbauen können. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Ihm sei zumindest subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, AsylG zuzusprechen.

11. Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen, nachdem der erkennende Richter dem Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Bescheid erläutert hatte, weil der Beschwerdeführer angab, wissen zu wollen, warum er einen negativen Bescheid erhalten habe. Ein Vertreter der belangten Behörden nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem weitere Unterlagen vorgelegt.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Das Verhandlungsprotokoll wurde der belangten Behörde am 29.06.2018 samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt.

12. Am selben Tag übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht vom 14.06.2018. Zudem wurde der Vollständigkeit halber zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vorgebracht, dass mit dem Beschwerdeführer mehrmals der Bescheid, die Beschwerde und seine Fluchtgründe besprochen worden seien.

13. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers für das Asylverfahren zu Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, angezeigt. In diesem wurde fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.13. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers für das Asylverfahren zu Dr. Peter KRASSNIG, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, angezeigt. In diesem wurde fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Das fiktive Geburtsdatum lautet XXXX und wurde im Zuge eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens festgestellt.Das fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 und wurde im Zuge eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens festgestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, XXXX, XXXX. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern, lebt in der Provinz Parwan. Seine Eltern, eine Schwester sowie seine drei Brüder wohnen in einem Haus in XXXX in der Provinz Parwan etwa eineinhalb Autostunden von Kabul entfernt. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im XXXX in der Provinz Parwan.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, römisch 40 , römisch 40 . Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern, lebt in der Provinz Parwan. Seine Eltern, eine Schwester sowie seine drei Brüder wohnen in einem Haus in römisch 40 in der Provinz Parwan etwa eineinhalb Autostunden von Kabul entfernt. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im römisch 40 in der Provinz Parwan.

Der Vater des Beschwerdeführers sichert den Lebensunterhalt der Familie als Immobilienmakler. Die Mutter betreibt ein Frisörgeschäft. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Jahre eine höhere Schule besucht und seinem Vater regelmäßig in dessen Maklerbüro geholfen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich regelmäßigen Kontakt, oft mehrfach täglich, zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Er hat die Deutschkurse A1 und A2 besucht, jedoch verfügt er über kein Deutschzertifikat.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX.2018 in einer Pizzeria in XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Es können keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. intensive Freundschaften, Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2018 in einer Pizzeria in römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Es können keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. intensive Freundschaften, Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Großvater mütterlicherseits oder von seinem Onkel mütterlicherseits misshandelt bzw. bedroht worden ist.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer psychische oder physische Gewalt durch die Familie seiner Mutter in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Familie unterstützt werden kann.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Eine Rückkehr in den Heimatort des Beschwerdeführers in der Provinz Parwan ist möglich und hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, mehrfach von Parwan aus nach Kabul gereist zu sein (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls).

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Kabul bzw. Heimatort) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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