Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W262 2191586-1/16E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, gegen Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VIII. und IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch acht. und römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf.
und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
III. In Spruchpunkt IX. wird "29.09.2017" durch "17.02.2017" ersetzt.römisch drei. In Spruchpunkt römisch neun. wird "29.09.2017" durch "17.02.2017" ersetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.10.2015 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.01.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien AST (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) am 09.02.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Im Spruchpunkt VIII. erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach in Spruchpunkt IX. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2017 verloren habe.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.10.2015 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.01.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien AST (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) am 09.02.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Spruchpunkt römisch acht. erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach in Spruchpunkt römisch neun. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2017 verloren habe.
Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit seinem 2. Lebensjahr im Iran gelebt und keine konkrete persönliche Verfolgung in Afghanistan geltend gemacht habe. Die von ihm erstmals anlässlich der Befragung vor dem BFA geltend gemachte vage und unkonkrete Konversion zum Christentum könne nicht als glaubhaft erachtet werden.
Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließe sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer trotz langjährigem Aufenthalt im Iran mit den afghanischen Gegebenheiten und den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei. Er sei der Landessprache mächtig, jung, gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers könne ihn aus dem Iran unterstützen. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Auch die Erlassung einer R