TE Vfgh Erkenntnis 2017/3/14 G346/2016 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KSchG §29 Abs1, §30 Abs1
UWG §25 Abs3 bis Abs7
StGG Art2, Art5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KSchG § 29 heute
  2. KSchG § 29 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  3. KSchG § 29 gültig von 01.01.2001 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  4. KSchG § 29 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  5. KSchG § 29 gültig von 01.01.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 29 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen betreffend die Veröffentlichung des Urteils über eine Verbandsklage; Bestimmungen im öffentlichen Interesse des Konsumentenschutzes gelegen, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung der Wendung ", 25 Abs3 bis 7" in §30 Abs1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl Nr 140/1979, in der Fassung BGBl I Nr 6/1997, und auf Aufhebung des §25 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl Nr 448/1984, in der Fassung BGBl I Nr 79/2007, wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung der Wendung ", 25 Abs3 bis 7" in §30 Abs1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,, und auf Aufhebung des §25 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr 448 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2007,, wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge

"1.1 §30 Abs1 KSchG idF BGBl I Nr 6/1997 bezüglich dessen Wortfolge ', 25 Abs3 bis 7'"1.1 §30 Abs1 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997, bezüglich dessen Wortfolge ', 25 Abs3 bis 7'

in eventu:

1.1.1 §29 Abs1 KSchG idF BGBl I Nr 185/1999 bezüglich dessen Wortfolge 'dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat'1.1.1 §29 Abs1 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999, bezüglich dessen Wortfolge 'dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat'

in eventu:

1.1.2 §29 Abs1 KSchG idF BGBl I Nr 185/1999 bezüglich dessen Wortfolge ', dem Verein für Konsumenteninformation'1.1.2 §29 Abs1 KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999, bezüglich dessen Wortfolge ', dem Verein für Konsumenteninformation'

und

1.2. §25 UWG idF BGBl I Nr 79/20071.2. §25 UWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2007,

in eventu:

1.2.1 §25 Abs3 bis 7 UWG idF BGBl I Nr 79/20071.2.1 §25 Abs3 bis 7 UWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2007,

in eventu:

1.2.2 §25 Abs3 UWG bezüglich dessen Wortfolge 'auf Kosten des Gegners' sowie §25 Abs6 UWG

sowie

1.3 §85a Abs5 AMG idF BGBl I Nr 110/2012 bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7'1.3 §85a Abs5 AMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2012, bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7'

1.4 §113 Abs3 LFG idF BGBl I Nr 108/2013 bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7'1.4 §113 Abs3 LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2013, bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7'

1.5 §25 Abs1 Vermarktungsnormengesetz idF BGBl I Nr 68/2007 bezüglich dessen Wortfolge 'und 20 bis 28'1.5 §25 Abs1 Vermarktungsnormengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2007, bezüglich dessen Wortfolge 'und 20 bis 28'

und

1.6 §460 Abs1 UGB idF BGBl I Nr 50/2013 bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7';1.6 §460 Abs1 UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2013, bezüglich dessen Wortfolge ', §25 Abs3 bis 7';

[…] als verfassungswidrig aufheben".

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       §§28 bis 30 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl 140/1979, idF BGBl I 105/2015, lauten bzw. lauteten (die angefochtenen Wortfolgen, welche in der Fassung BGBl I 185/1999 bzw. der Fassung BGBl I 6/1997 gelten, sind hervorgehoben):1. §§28 bis 30 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2015,, lauten bzw. lauteten (die angefochtenen Wortfolgen, welche in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 185 aus 1999, bzw. der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 1997, gelten, sind hervorgehoben):

"II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

§28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß §29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach §29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

§28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden. §28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, Sitzung 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) Abs1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

(2) §28 Abs2 ist anzuwenden.

Klageberechtigung

§29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§28 Abs1 und 28a Abs1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Abs3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

Anwendung des UWG

§30. (1) Die §§24, 25 Abs3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

(2) Der §7 Abs2 erster Satz und der §8 Abs2 JN sind nicht anzuwenden."

2.       Die angefochtene Bestimmung des §25 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl 448/1984, idF BGBl I 79/2007, lautet:2. Die angefochtene Bestimmung des §25 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt 448 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2007,, lautet:

"Urteilsveröffentlichung

§25. (1) In den Fällen der §§4 und 10 kann angeordnet werden, daß das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei.

(2) In den Fällen der §§4 und 10 kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.

(3) Wird, ausgenommen die Fälle der §§11 und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen

(4) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.

(5) Im Zivilverfahren kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.

(6) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner deren Ersatz aufzutragen. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann es der unterlegenen Partei auch die Vorauszahlung der voraussichtlich für die Veröffentlichung auflaufenden Kosten binnen einer Frist von vier Wochen auftragen. Von einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist abzusehen, wenn die unterlegene Partei bescheinigt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Leistung derzeit nicht zulassen. Der Lauf der Frist zur Urteilsveröffentlichung wird durch einen Antrag auf Erlag der voraussichtlichen Veröffentlichungskosten bis zum Tag des Einlangens der Vorauszahlung oder der Abweisung dieses Antrags gehemmt. Die obsiegende Partei hat nach erfolgter Veröffentlichung der unterlegenen Partei hierüber unter Bekanntgabe der tatsächlich aufgelaufenen Kosten einen Mehrbetrag samt Zinsen zurückzuerstatten.

(7) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen."

3.       §85a des Bundesgesetzes vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), BGBl 185/1983, idF BGBl I 110/2012, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):3. §85a des Bundesgesetzes vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2012,, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):

"Unterlassungsklagen

§85a. (1) Wer Werbung betreibt, die nicht den §§50 bis 56 entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Abs2 klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(2) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Patientenanwaltschaft, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Seniorenrat, der Pharmig (Vereinigung pharmazeutischer Unternehmer), der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer geltend gemacht werden.

(3) Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Abs1 in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Art4 Abs3 der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr L 110 vom 1. Mai 2009 S. 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern (3) Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Abs1 in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Art4 Abs3 der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr L 110 vom 1. Mai 2009 Sitzung 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(4) Die Veröffentlichung im Sinne des Abs3 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

(5) §24, §25 Abs3 bis 7 und §26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

(6) Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Abs1 wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. §51 Abs2 Z10 und §83c der Jurisdiktionsnorm finden sinngemäß Anwendung."

4.       §113 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl 253/1957, idF BGBl I 108/2013, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):4. §113 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2013,, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):

"Unterlassungsanspruch

§113. (1) Ein Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.§113. (1) Ein Luftfahrtunternehmen kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91, ABl. Nr L 46 vom 17. Februar 2004, Sitzung 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch eine gemäß Abs2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(2) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(3) Die §§24, 25 Abs3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl Nr 448/1984, gelten sinngemäß.(3) Die §§24, 25 Abs3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr 448 aus 1984,, gelten sinngemäß.

(4) §7 Abs2 erster Satz und §8 Abs2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr 111/1895, sind nicht anzuwenden."

5.       §25 des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl I 68/2007, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):5. §25 des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2007,, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):

"Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

§25. (1) Wer den in §21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl Nr 448 und die Kundmachung BGBl Nr 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.§25. (1) Wer den in §21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl Nr 448 und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1994, sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Vermarktungsnormen eingeführt, so sind, so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§32, 33 und 35 bis 37 UWG hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das LMSVG und das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr 177/1909, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

6.       §460 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, idF BGBl I 50/2013, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):6. §460 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2013,, lautet (die angefochtene Wendung ist hervorgehoben):

"Verbandsklage

§460. (1) Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen im Sinn des §459 verwendet oder grob nachteilige Geschäftspraktiken in diesem Sinn ausübt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§24, 25 Abs3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gefahr einer Verwendung derartiger Vertragsbestimmungen oder einer Ausübung derartiger Geschäftspraktiken besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Abs1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 brachte der Verein für Konsumenteninformation (die beteiligte Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, ein verbandsklagsberechtigter Verband iSd §29 KSchG) beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage gegen die antragstellende Gesellschaft ein, in der die beteiligte Partei begehrte, die antragstellende Gesellschaft schuldig zu erkennen, die Verwendung einer näher bezeichneten Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Ferner begehrte die beteiligte Partei, das Gericht möge sie ermächtigen, den klagstattgebenden Teil des Urteilsspruches und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in der Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinenden Ausgabe der "Kronen Zeitung" auf Kosten der antragstellenden Gesellschaft zu veröffentlichen.

Mit Urteil vom 29. August 2016, 28 Cg 11/16m, wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Klage der beteiligten Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ab. Die beteiligte Partei erhob gegen dieses Urteil Berufung.

Aus Anlass der Berufungsbeantwortung brachte die antragstellende Gesellschaft den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag ein und begründete diesen folgendermaßen (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

2.3 Präjudizialität

Die drei bekämpften Gesetzesbestimmungen sind für das Ausgangsverfahren präjudiziell. Darf sie das Berufungsgericht nicht anwenden, muss dies zwingend zu einer Abweisung des Klagsantrags auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung bzw des Berufungsbegehrens auf Abänderung des Urteils und folglich Stattgebung des Klagsantrags führen. Die bekämpften Bestimmungen regeln mit §29 Abs1 KSchG die Aktivlegitimation der klagenden Partei, mit §25 UWG die Urteilsveröffentlichung und mit §30 Abs1 KSchG die Anwendbarkeit dieser UWG-Bestimmung selbst.

Da die Antragstellerin mit Stattgebung des auf Grundlage der bekämpften Bestimmungen gestellten Antrags der klagenden Partei zudem eine Kostentragungspflicht träfe, würde die Aufhebung der bekämpften Bestimmungen und somit die Abweisung des Antrages auf Ermächtigung zur kostenpflichtigen Urteilsveröffentlichung im Ausgangsverfahren die Gefahr beseitigen, dass die Antragstellerin in der zugrundeliegenden Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wird.

3. Begründung der Verfassungswidrigkeit

3.1 Grundrechtswidrigkeit

3.1.1 Verletzte Grundrechte

Die oben genannten Bestimmungen verletzen die Grundrechte der Antragstellerin nach Art5, Art18 StGG, Art1 1. ZPEMRK sowie Art16, 17 GRC. Die Grundrechte der GRC sind anwendbar, da diese 'in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleich[en]' (VfSlg 19.632).

Bei Betrachtung dieser Grundrechtswidrigkeit sind §30 Abs1 KSchG (bzw dessen beanstandete Wortfolge) und §25 UWG als untrennbare Einheit anzusehen, da die genannten Grundrechte durch den Inhalt des §25 UWG verletzt werden, dieser jedoch im gegenständlichen Fall nur durch §30 Abs1 KSchG anwendbar wird. Würde nur der §30 Abs1 KSchG aufgehoben, würde die materielle Grundrechtswidrigkeit im Rechtsbestand bestehen bleiben, die Verfassungswidrigkeit also nur formell im Verfahren der §§28 ff KSchG, nicht jedoch materiell beseitigt werden. Würde hingegen nur der §25 UWG aufgehoben, so würde §30 Abs1 KSchG als 'sinnentleerter sprachlicher Torso' (VfGH 09.12.2014[,] G136/2014) das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG nicht mehr erfüllen. Die Grundrechtswidrigkeit dieser einheitlich zu betrachtenden Bestimmungen wird im Folgenden ausgeführt.

Die eventualiter beantragte Aufhebung des §29 Abs1 KSchG (bzw dessen beanstandeter Wortfolge) ergibt sich aus der Grundrechtswidrigkeit der Aktivlegitimation der dort angeführten Vereine zur Beantragung der Ermächtigung zur Veröffentlichung. Diese wird weiter unten (Punkt 3.1.4.2.) begründet.

3.1.2 Eingriffswirkung

Die vorliegende Bestimmung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar (Art5 StGG; Art1 1.ZPEMRK; Art17 GRC).

Die Auferlegung von Strafen, Abgaben oder sonstigen Zahlungen greift in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht ein (VfSlg 12.967/1992; Berka, Verfassungsrecht5 (2014) RZ1543 mwN).

Ein solcher Eingriff liegt hier vor, da die beklagte Partei bei Zuspruch des Veröffentlichungsbegehren zur Zahlung der Kosten der Veröffentlichung des Urteils an den Kläger zu Gunsten eines im Urteilsantrag bestimmten Dritten verpflichtet wird. Die beklagte Partei unterliegt hierbei einem Kontrahierungszwang, ohne beeinflussen zu können, zu welchem Preis oder Zeitpunkt und in welchem Medium die Veröffentlichung durchgeführt wird. Im Resultat wird jedenfalls der beklagten Partei einer Verbandsklage durch den Veröffentlichungszuspruch die Privatautonomie entzogen, die Ausfluss des Grundrechts

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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