RS Vfgh 2017/3/15 E46/2016

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
WRG 1959 §15, §102, §111, §117
AHG §11
EMRK Art13
EU-Grundrechte-Charta Art47

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Beschwerde eines Fischereiberechtigten gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für das "Frequency Festival 2015"; fehlendes Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs des Bewilligungszeitraumes; Entzug des gesetzlichen Richters durch Verneinung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch; inhaltliche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde angesichts der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erforderlich; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die beanstandete Verfahrensführung

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in seinem Beschluss, soweit er sich auf Spruchpunkt IV. lita und litb des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10.08.2015 bezieht, die Rechtslage, indem es generell davon ausgeht, ein Bescheid, welcher eine befristete Bewilligung zum Gegenstand hat, scheide nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes aus dem Rechtsbestand aus. Ein Bescheid scheidet nämlich durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus; vielmehr kann er auch weiterhin Rechtswirkungen entfalten.

Im Ergebnis hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. lita und litb des bekämpften Bescheides allerdings zu Recht zurückgewiesen.

In Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar.

Das Rechtsschutzinteresse liegt unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Rechtsschutzwerber gegen eine befristet erteilte Bewilligung wendet und der Zeitraum, für welchen die Bewilligung erteilt wurde, im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs bereits abgelaufen ist. In Ermangelung einer Möglichkeit zur rückwirkenden Herstellung des geltend gemachten Rechtes hätte die Entscheidung hier nämlich keinen Einfluss mehr auf die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers und die Erreichung des Verfahrenszieles für diesen keinen objektiven Nutzen mehr. Da die Behandlung des Rechtsbehelfs in derartigen Konstellationen auf eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinausliefe und die Verwaltungsgerichte für Derartiges nicht zuständig sind, muss eine solche Beschwerde zurückgewiesen werden.

Im Übrigen zählen auch Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die zur Erhebung eines Rechtsbehelfs legitimiert. Durch das Unterbleiben einer Sachentscheidung ist das Amtshaftungsgericht nämlich nicht gehindert, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach §11 AHG zu stellen.

Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten erlaubt es dagegen nicht, die Bewilligung des Vorhabens zu verhindern: Ein Vorhaben kann auch im Fall entgegenstehender Forderungen des Fischereiberechtigten nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bewilligt werden.

Auf Grund dieser beschränkten Parteistellung konnte die beschwerdeführende Partei das von ihr angestrebte Verfahrensziel, soweit dieses in der Verweigerung der Bewilligung für die beantragte Veranstaltung liegt, von vornherein nicht erreichen. Eine nachträgliche Überprüfung der Vorschreibung bzw Verweigerung von Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei durch das Landesverwaltungsgericht kommt nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes nicht mehr in Betracht. Dem Fischereiberechtigten bleibt aber die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch gemäß §15 iVm §117 WRG 1959 geltend zu machen.

Die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß §117 Abs4 WRG 1959 erfordert eine ausdrückliche inhaltliche "Entscheidung" der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren (vgl VfSlg 19963/2015). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - der nun auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086) - ist die Wasserrechtsbehörde dazu verpflichtet, über die Entschädigung des Fischereiberechtigten iSd §15 iVm §117 Abs1 WRG 1959 abzusprechen.

Diesen Anforderungen entspricht die Verweisung der beschwerdeführenden Partei auf den Zivilrechtsweg durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten in Spruchpunkt IV. litc des Bescheides nicht. Damit hat der Bürgermeister nämlich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Unrecht verneint. Da das Landesverwaltungsgericht dies nicht aufgegriffen und den Bescheid nicht insoweit aufgehoben hat, liegt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG vor.

Insoweit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Rechtswidrigkeit des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgehens mangels einer derartigen Zuständigkeit des VfGH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Fischerei, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Amtshaftung, Parteistellung Wasserrecht, Entschädigung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E46.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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