RS Vfgh 2017/6/12 E404/2017

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Veröffentlicht am 12.06.2017
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Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art94 Abs2
MietrechtsG §8, §37, §39, §40
AußStrG §25

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Beschwerde gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§39 und 40 MRG haben im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und auch danach keine inhaltliche Änderung erfahren. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen Instanzenzug von den Schlichtungsstellen an die ordentlichen Gerichte vorgesehen.

Der VfGH sieht sich durch Art94 Abs2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von der Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art94 Abs2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird.

Vor diesem Hintergrund kann der im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach sich die bisherige Auslegung von §40 MRG nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Hinblick auf Art94 Abs2 B-VG auch selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen im Rahmen sukzessiver Zuständigkeit bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden könnten, nicht gefolgt werden. Angesichts der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Möglichkeit, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zu erheben, sind selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden allerdings - anstelle der bisherigen Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes - nunmehr mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH führt eine Entscheidung des (ordentlichen) Gerichtes über eine verfahrensrechtliche Frage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu einer Verletzung von Art94 (Abs1) B-VG; dabei kann es im Hinblick auf §39 Abs3 zweiter Satz MRG idF BGBl I 113/2003, wonach verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstellen nunmehr sowohl auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als auch des Außerstreitgesetzes denkbar sind, nicht darauf ankommen, auf welches der beiden Verfahrensgesetze die Entscheidung gestützt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft verneint.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mietenrecht, Rechtsschutz, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E404.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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