TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ro 2016/06/0012

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision der A B in M, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Februar 2016, KLVwG- 2064/6/2015, betreffend Benützungsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Ebene Reichenau, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Gemeinde Ebene Reichenau Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebene Reichenau (belangte Behörde) vom 2. Oktober 2012 wurde der Revisionswerberin nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die baubehördliche Bewilligung "für den Zu- und Umbau zum bzw. des bestehenden Ferienwohnhauses", T.-Höhe 39, auf dem Grundstück Nr. X, KG W., erteilt. Dieser rechtskräftig gewordene Bescheid enthält unter Auflagepunkt 6. die Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage und unter Punkt 7. die Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindekanalisation.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ebene Reichenau vom 24. Februar 2015 wurde der Revisionswerberin gemäß § 40 K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes T.-Höhe 39 auf Grundstück Nr. X untersagt.

3 Die Revisionswerberin berief gegen diesen Bescheid. 4 Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines trug der Bürgermeister der Gemeinde Ebene Reichenau mit Bescheid vom 18. Juni 2015 der Revisionswerberin auf, entweder nachträglich innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben "Zu- und Umbau des bzw. zum bestehenden Ferienhaus" auf dem Grundstück Nr. X, bewilligt mit Baubescheid vom 2. Oktober 2012, anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 12 Wochen den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

5 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ebene Reichenau vom 22. Juli 2015 wurde der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Februar 2015 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

6 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 25. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

7 Unter den Spruchpunkten III. und IV. wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Ersatz von näher genannten Kosten als unzulässig zurück und erklärte gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

8 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass die Revisionswerberin ihrer mit Auflagepunkt 6. des rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 2. Oktober 2012 erteilten Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht nachgekommen sei. Ferner habe in den vidierten Plänen der "Spitzboden" eine lichte Höhe von 1,84 m, wovon 62 cm für die Firstpfette abgezogen werden müssten. Die Hütte werde im Internet mit dem Wortlaut "über eine knorrige Holzstiege geht es in das Obergeschoß, wo sich die beiden Schlafräume befinden" beworben. Im vidierten Plan seien im Obergeschoss keine Schlafräume ausgewiesen. Anlässlich der am 9. Juni 2015 durchgeführten Begehung sei festgestellt worden, dass das Haus offensichtlich nicht bewilligungskonform erbaut worden sei; dies insbesondere hinsichtlich der Lage und der Anzahl der Fenster, aber auch hinsichtlich der Positionierung der Decke zwischen Wohnraum und "Spitzboden", was zur Folge habe, dass der Wohnraum niederer und der "Spitzboden" höher sei. Die Gemeinde habe die Revisionswerberin nicht aufgefordert, hinsichtlich der Wasserversorgung den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, sondern lediglich nachgefragt, ob sie den Kanalanschluss bescheidgemäß hergestellt habe.

9 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe den ihr vorgeschriebenen Wasseranschluss nicht hergestellt. Ferner habe sie lediglich eine Bestätigung eines Gewerken vorgelegt, die offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weil nicht den vidierten Plänen entsprechend gearbeitet worden sei. Insbesondere seien Fenster und Zwischendecke nicht plangemäß ausgeführt worden.

10 Nach Ausführungen "zur Systematik des § 40 K-BO und zum Verhältnis mit Bauaufträgen (§ 36 K-BO)" hielt das Verwaltungsgericht fest, im vorliegenden Fall sei der (erstinstanzliche) Bescheid im Wesentlichen auf drei Sachverhalte gestützt worden, nämlich auf die Nichterfüllung der Anschlussverpflichtung an das Gemeindewasserversorgungsnetz (somit die Nichteinhaltung einer Auflage), die Bereithaltung des Spitzbodens zur Wohnraumnutzung (Schlafzimmer) und - mit beiden Sachverhalten einhergehend - eine mögliche Gefährdung der Benützer.

11 Zum in Rede stehenden Benützungsverbot vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, die Herstellung der Wasserversorgung sei jedenfalls ein behebbarer Mangel. Hier hätte die Behörde vor Erlassung des Benützungsverbotes der Bauwerberin auftragen müssen, diese Wasserversorgung in angemessener Frist herzustellen.

12 Die Benützung des "Spitzbodens" für Schlafgelegenheiten stelle wiederum keinen Mangel in der Fertigstellung dar, sondern eine von der erteilten Baubewilligung abweichende Nutzung. Zur Unterbindung einer solchen Nutzung biete jedoch § 40 Abs. 4 K-BO 1996 keine Handhabe.

13 Somit verbleibe die offensichtlich von der Baubewilligung abweichende Bauausführung. Der "Spitzboden" sei so ausgeführt worden, dass er für Schlafzwecke genutzt werden könne. Es sei evident, dass dies eine mögliche Gefährdung der Benutzer mit sich bringen könne. Auch dabei handle es sich grundsätzlich um einen sanierbaren Mangel, bei dem die Behörde das (näher beschriebene) Verfahren vor Ausspruch des Benützungsverbotes zu beachten gehabt hätte.

14 Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 31.3.2008, 2005/05/0347, in einem Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 K-BO 1996 dargelegt, dass "die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benutzt werden darf" und dass die Untersagung "umso mehr möglich sein (muss), wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benutzt wird."

15 Es bestehe nun - so das Verwaltungsgericht - kein Anlass, dass mit dieser Bestimmung die wahrheitswidrige Vollendungsmeldung privilegiert werden sollte. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei eine solche Meldung nicht einer unvollständigen Meldung gleichzuhalten, die eine Verpflichtung der Behörde zu einem "Verbesserungsverfahren" nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 nach sich ziehen würde, sondern es entspreche dieser Sachverhalt dem vollständigen Fehlen einer Fertigstellungsmeldung. Daher sei die Untersagung der Benützung diesfalls möglich und gerechtfertigt gewesen.

16 Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

17 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

18 Die Revisionswerberin replizierte auf die Revisionsbeantwortung in einem weiteren Schriftsatz.

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

22 Die vorliegende Revision richtet sich, wie ihren ersten beiden Seiten zu entnehmen ist, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016. Ungeachtet ihres Primärantrages, "gemäß § 42 Abs. 2 VwGG den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf(zu)heben", ist die Revision - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung - nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

23 Die Revision, die sich inhaltlich lediglich auf Spruchpunkt I. (und Spruchpunkt II.) der angefochtenen Entscheidung bezieht, erweist sich jedoch - wie auch die Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt - aus anderen Gründen als unzulässig.

24 Das Verwaltungsgericht hat die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 K-BO 1996 fehle. Das hiezu ergangene Erkenntnis 2005/05/0347 sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig und betreffe den Sachverhalt, dass eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliege, nicht aber den Fall, dass eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer nicht den Tatsachen entsprechenden Bestätigung erstattet worden sei.

25 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses war ein gegenüber der Revisionswerberin ausgesprochenes Benützungsverbot ihres Objektes auf Grundstück Nr. X. Diese Untersagung der Benützung wurde vom Verwaltungsgericht ausschließlich aufgrund einer - vor dem Hintergrund einer angenommenen, näher beschriebenen, von der erteilten baurechtlichen Bewilligung abweichenden Bauausführung - wahrheitswidrigen Vollendungsmeldung der Revisionswerberin, die dem vollständigen Fehlen einer Fertigstellungsmeldung entspreche, als gerechtfertigt beurteilt. Hingegen waren die in der Revision (allein) angesprochenen Wasserbenutzungsrechte bzw. die (nicht auflagengemäß erfolgte) Herstellung der Wasserversorgung ausdrücklich nicht ausschlaggebend für das vom Verwaltungsgericht bestätigte Benützungsverbot.

26 In der Revision wird auf die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Rechtsfrage jedoch nicht eingegangen.

27 Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (VwGH 23.5.2017, Ro 2016/10/0024; 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, jeweils mwN).

28 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (VwGH 19.6.2018, Ro 2016/06/0011, mwN).

29 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision wie folgt:

"Im gegenständlichen Fall des Benützungsverbotes handelt es sich zumindest um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal die belangte Behörde den RW als Eigentümer unter anderem verbietet, die ihm zugehörige Liegenschaft (...), das ihm gehörige Grundstück X und das ihm gehörige Haus (T.-Höhe 39) aufgrund eines mangelnden Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage zu benützen. Hiebei vermeint die belangte Behörde völlig zu Unrecht, dass das Wasserbenutzungsrecht für das Grundstück X und die Liegenschaft (...) sowie für das Haus (T.-Höhe 39) erloschen sei.

Darüber hinaus liegt auch keine einheitliche Judikatur zu der gegenständlichen Problematik vor."

30 Wie bereits dargelegt, war der "mangelnde Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage" jedoch nicht entscheidend für das mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Benützungsverbot. Die in der Revision dargelegte Rechtsfrage ist daher für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant.

31 Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.8.2017, Ro 2017/10/0021, mwN).

32 Als Rechte (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), in denen sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet, werden in der Revision ausschließlich "verfassungsrechtlich geschützte Rechte, wie das Eigentum" geltend gemacht. Die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte fällt jedoch in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2017, Ro 2014/06/0001), weshalb sich die Revision auch aus diesem Grund als nicht zulässig erweist. Im Übrigen besteht für die begehrte "Weiterleitung" der Revision an den Verfassungsgerichtshof keine Rechtsgrundlage.

33 Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin in der Replik zur Revisionsbeantwortung der belangten Behörde angeführten "Revisionspunkte" als verspätet vorgebracht zu beurteilen wären, haben auch sie ausschließlich "Wasserbenutzungsrechte" bzw. eine "Verbauung der Wasser-Quelle" zum Inhalt, nehmen jedoch auf die erwähnte angenommene Wahrheitswidrigkeit der Fertigstellungsmeldung, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dem vollständigen Fehlen dieser Meldung gleichzuhalten sei, keinen Bezug.

34 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

35 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

36 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 1. August 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060012.J00

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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