TE Vwgh Beschluss 2018/8/13 Ra 2018/11/0076

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Veröffentlicht am 13.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §17 Abs1;
AÜG §17 Abs2;
AÜG §17 Abs3;
AÜG §17 Abs7;
AÜG §22 Abs1 Z2;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R K in K, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Februar 2018, Zlen. 405- 7/307/1/7-2018, 405-7/308/1/9-2018, 405-7/309/1/7-2018 und 405- 7/310/1/7-2018, betreffend Übertretungen des AVRAG und des AÜG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - die Beschwerden des Revisionswerbers gegen insgesamt drei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 12. bzw. vom 13. Dezember 2016 erledigend - diesen schuldig, er habe

a) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Beschäftigerin einer näher genannten, von einem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat der EU überlassenen Arbeitskraft (Überlasser: K. B.V. mit Sitz in den Niederlanden) den Organen der Abgabenbehörde bei den Erhebungen in der "K-Residenz" am 10. Dezember 2015 die Lohnunterlagen betreffend diese Arbeitskraft nicht in deutscher Sprache vollständig bereitgestellt habe;

dadurch sei § 7d Abs. 2 iVm. § 7i Abs. 4 Z 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) übertreten worden, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde;

b) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. B.V. mit Sitz in den Niederlanden zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Überlasserin aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die grenzüberschreitende Überlassung einer näher genannten Arbeitskraft an die A. GmbH in K nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem AVRAG gemeldet habe, wie eine Kontrolle am 10. Dezember 2015 ergeben habe;

dadurch sei § 17 Abs. 2 und 3 iVm. § 22 Abs. 1 Z 2 des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes (AÜG) übertreten worden, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde;

c) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass es dieses Unternehmen als Beschäftigerin einer näher genannten, von einem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat der EU überlassenen Arbeitskraft (Überlasser: K. B.V. mit Sitz in den Niederlanden) unterlassen habe, für diese in Österreich nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 AÜG zum Kontrollzeitpunkt (10. Dezember 2015) am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form bereitzuhalten oder zugänglich zu machen;

dadurch sei § 17 Abs. 7 iVm. § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG übertreten worden, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Unter einem wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht sprach überdies gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

6 2.2.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Rechtsfrage des Verhältnisses von Arbeitskräfteüberlassung und (konzerninterner) Entsendung auseinandersetzen müssen. Dieser Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil je nach Auslegung ein anderer Straftatbestand zur Anwendung komme und ein Offenlassen dieser Frage eine nicht den verwaltungsstrafrechtlichen und verfahrensrechtlichen Prinzipien genügende juristische Ungenauigkeit darstelle. Dazu gebe es auch keine "höchstgerichtliche" Judikatur. Das angefochtene Erkenntnis weiche außerdem erheblich von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es wesentliche Verfahrensgrundsätze und zwingende europarechtliche Vorgaben missachte.

7 2.2.2. Die Revision zeigt damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

8 Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich, sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist (vgl. VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0036, mwN).

9 Was das behauptete Abweichen von der hg. Rechtsprechung anlangt, so wird nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Auch die unionsrechtlichen Vorgaben, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, werden nicht konkret dargestellt.

10 Soweit das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Begründung für die Zulässigkeit der Revision herangezogen wird, unterlässt es die Revision ebenfalls, die ihrer Auffassung nach grundsätzliche Rechtsfrage, wie von der hg. Judikatur verlangt, konkret zu umschreiben. Dass die Revision die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die in Rede stehende Arbeitskraft sei nach Österreich überlassen worden, erkennbar nicht teilt, lässt noch nicht erkennen, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

11 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110076.L00.1

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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