TE Bvwg Beschluss 2018/2/15 G304 2175148-1

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2175137-1/13Z

G304 2175148-1/13Z

G304 2175142-1/13Z

G304 2175146-1/13Z

G304 2175133-1/13Z

G304 2175143-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991A) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die gekürzte Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum von XXXX von XXXX2013 auf XXXX2011 geändert wird.in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die gekürzte Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum von römisch 40 von XXXX2013 auf XXXX2011 geändert wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit gekürzter Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX(BF5), Zl. 1109741104-160447919 (BF6) ab. Im Einleitungssatz des Spruches wurde beim BF 5 das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt.Mit gekürzter Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4), Zl. XXXX(BF5), Zl. 1109741104-160447919 (BF6) ab. Im Einleitungssatz des Spruches wurde beim BF 5 das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil I):Zu Spruchteil römisch eins):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde im Sprucheinleitungssatz auf Grund von offensichtlichen Versehen beim BF 5 XXXX anstelle seines tatsächlichen Geburtsdatums XXXX2011" das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt, weshalb dieses iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war.Im vorliegenden Fall wurde im Sprucheinleitungssatz auf Grund von offensichtlichen Versehen beim BF 5 römisch 40 anstelle seines tatsächlichen Geburtsdatums XXXX2011" das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt, weshalb dieses iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war.

Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchteil römisch zwei) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Offensichtlichkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2175148.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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