TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 G311 1248256-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 1248256-2/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX(alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist; weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe er am 28.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 negativ entschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei am 07.12.2007 eingestellt worden, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Das Asylverfahren sei dann wieder "geöffnet" worden und sei darüber mit Bescheid vom 06.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Er scheine zuletzt seit 02.06.2014 in Österreich als polizeilich gemeldet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ein Familienleben in Österreich bestehe seit XXXX2017, im Herkunftsstaat würden die Eltern des Beschwerdeführers wohnen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist; weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe er am 28.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 negativ entschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei am 07.12.2007 eingestellt worden, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Das Asylverfahren sei dann wieder "geöffnet" worden und sei darüber mit Bescheid vom 06.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Er scheine zuletzt seit 02.06.2014 in Österreich als polizeilich gemeldet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ein Familienleben in Österreich bestehe seit XXXX2017, im Herkunftsstaat würden die Eltern des Beschwerdeführers wohnen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit XXXX2017 in Österreich verheiratet, seine Gattin verfüge einen Aufenthaltstitel für Österreich, sie gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er verbüße bis Anfang 2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX, er bereue seine Fehler sehr. Er hat sich seit 2003 immer wieder und über längere Zeiträume in Österreich auf, er spreche sehr gut deutsch und habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Er lebe seit 2012 mit seiner jetzigen Ehefrau in einer festen Beziehung. Sie habe ein Arbeitsvisum und arbeite in einem Kindergarten. Er wolle nach seiner Haftentlassung in seinem erlernten Beruf als Spengler und Lackierer arbeiten. Es werde unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, seine Rechte aus Art. 8 EMRK würden dadurch verletzt. Durch das Einreiseverbot würde er den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau verlieren. Sie könnten sich dann nur sporadisch treffen. In Hinblick auf seine Einsicht und die vorherige Unbescholtenheit sei das unbefristete Einreiseverbot unangemessen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit XXXX2017 in Österreich verheiratet, seine Gattin verfüge einen Aufenthaltstitel für Österreich, sie gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er verbüße bis Anfang 2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , er bereue seine Fehler sehr. Er hat sich seit 2003 immer wieder und über längere Zeiträume in Österreich auf, er spreche sehr gut deutsch und habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Er lebe seit 2012 mit seiner jetzigen Ehefrau in einer festen Beziehung. Sie habe ein Arbeitsvisum und arbeite in einem Kindergarten. Er wolle nach seiner Haftentlassung in seinem erlernten Beruf als Spengler und Lackierer arbeiten. Es werde unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, seine Rechte aus Artikel 8, EMRK würden dadurch verletzt. Durch das Einreiseverbot würde er den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau verlieren. Sie könnten sich dann nur sporadisch treffen. In Hinblick auf seine Einsicht und die vorherige Unbescholtenheit sei das unbefristete Einreiseverbot unangemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die Rechtsvertreterin blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Mazedonien die Ausbildung zum Autolackierer- und Spengler abgeschlossen, sei 2003 nach Österreich gekommen und habe dann einen Asylantrag gestellt. Über diesen sei negativ entschieden worden. Er sei dann nach Mazedonien ausgereist und habe immer wieder die Möglichkeit des visumsfreien Aufenthaltes genutzt. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht erhalten. Seine Frau sein mazedonische Staatsangehörige und habe einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe. Zu seiner Verurteilung gab er an, er kenne zwar die Leute mit denen er zu tun gehabt habe, wisse aber nicht was konkret übergeben wurde. Er wisse nicht, wie das Suchtgift dort hingelangt sei und habe er so etwas noch nicht gesehen.

Die gegenständliche Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Die gegenständliche Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Der Beschwerdeführer beantragte nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 negativ entschieden. Nach Einstellung des Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.12.2007 wurde durch den Asylgerichtshof mit Rechtskraft vom 06.08.2009 negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2009 das Bundesgebiet verlassen.

Beginnend ab 22.04.2010 scheinen im Zentralen Melderegister folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 22.04.2010 bis 15.07.2010, 16.01.2012 bis 15.03.2012, 16.07.2012 bis 11.09.2012, 01.08.2013 bis 16.09.2013, 07.10.2013 bis 21.05.2014 sowie seit 23.06.2014. Mit einem Nebenwohnsitz war er von 08.04.2011 bis 07.07.2011 in XXXX, von 02.06.2014 bis 23.06.2014 in XXXX, von 28.07.2014 bis 10.02.2016 war er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit 10.02.2016 ist er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Beginnend ab 22.04.2010 scheinen im Zentralen Melderegister folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 22.04.2010 bis 15.07.2010, 16.01.2012 bis 15.03.2012, 16.07.2012 bis 11.09.2012, 01.08.2013 bis 16.09.2013, 07.10.2013 bis 21.05.2014 sowie seit 23.06.2014. Mit einem Nebenwohnsitz war er von 08.04.2011 bis 07.07.2011 in römisch 40 , von 02.06.2014 bis 23.06.2014 in römisch 40 , von 28.07.2014 bis 10.02.2016 war er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Seit 10.02.2016 ist er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Meldedaten mit dem tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet übereinstimmen.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2013 einen Erstantrag zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Antrag wurde sodann zurückgezogen. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Erstantrag zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag lag zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Er lebt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit 2012 in einer festen Beziehung, die Ehe wurde am XXXX2017 vor dem Standesamt XXXXgeschlossen. Die Ehegattin ist mazedonische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich, sie geht einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Das Ehepaar hat einen Freundeskreis in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014, ZahlXXXX, rechtskräftig am XXXX2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teilweise als Beitragstäter nachMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2014, ZahlXXXX, rechtskräftig am XXXX2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teilweise als Beitragstäter nach

§ 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat am XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. eine Probe mit 1,2 Gramm Heroin einem verdeckten Ermittler überlassen. Weiters trug der Beschwerdeführer zur Überlassung von seinem Mittäter A.A. eingeschmuggelten 2992,7 Gramm Heroin um Euro 99.000,-- an zwei verdeckte Ermittler bei, indem er im Zeitraum von XXXX05.2014 bis XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. bei insgesamt fünf Treffen Verhandlungen über Verkaufs- und Übergabemodalitäten führte. Dabei wurde der Kaufpreis von Euro 33.000,-- pro kg für insgesamt 3kg Heroin vereinbart und ausgemacht, dass einer der beiden Mittäter das Suchtgift in einer Garage einem der verdeckten Ermittler übergeben werde, während der andere verdeckte Ermittler an einer anderen Örtlichkeit dem verbleibenden Mittäter den Kaufpreis übergebe werde. Der Beschwerdeführer fuhr am XXXX07.2014 mit dem Auto des Mittäters N.I. zu einer Autobahnraststation um sich mit einem verdeckten Ermittler zur Übergabe des Kaufpreises zu treffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen in der Hauptverhandlung in weiten Punkten geständig gewesen sei. Die verdeckten Ermittler hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der Übergabemodalitäten umfassend involviert gewesen sei, es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gewesen sei, dass am XXXX07.2014 die Heroin- bzw. Geldübergabe stattfindet.Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat am XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. eine Probe mit 1,2 Gramm Heroin einem verdeckten Ermittler überlassen. Weiters trug der Beschwerdeführer zur Überlassung von seinem Mittäter A.A. eingeschmuggelten 2992,7 Gramm Heroin um Euro 99.000,-- an zwei verdeckte Ermittler bei, indem er im Zeitraum von XXXX05.2014 bis XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. bei insgesamt fünf Treffen Verhandlungen über Verkaufs- und Übergabemodalitäten führte. Dabei wurde der Kaufpreis von Euro 33.000,-- pro kg für insgesamt 3kg Heroin vereinbart und ausgemacht, dass einer der beiden Mittäter das Suchtgift in einer Garage einem der verdeckten Ermittler übergeben werde, während der andere verdeckte Ermittler an einer anderen Örtlichkeit dem verbleibenden Mittäter den Kaufpreis übergebe werde. Der Beschwerdeführer fuhr am XXXX07.2014 mit dem Auto des Mittäters N.I. zu einer Autobahnraststation um sich mit einem verdeckten Ermittler zur Übergabe des Kaufpreises zu treffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen in der Hauptverhandlung in weiten Punkten geständig gewesen sei. Die verdeckten Ermittler hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der Übergabemodalitäten umfassend involviert gewesen sei, es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gewesen sei, dass am XXXX07.2014 die Heroin- bzw. Geldübergabe stattfindet.

Bei der Strafbemessung wurde vom Landesgericht XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das vielfache Überschreiten der Grenzmenge (das 17-fache der 25-fachen Grenzmenge) sowie die Tatbegehung in Gewinnerzielungsabsicht, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.Bei der Strafbemessung wurde vom Landesgericht römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das vielfache Überschreiten der Grenzmenge (das 17-fache der 25-fachen Grenzmenge) sowie die Tatbegehung in Gewinnerzielungsabsicht, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX07.2014 in Haft, voraussichtliches Haftende wird Anfang 2020 sein. Der Beschwerdeführer ist Freigänger und arbeitet im Bauhof der Marktgemeinde XXXX. Er spricht gut Deutsch.Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX07.2014 in Haft, voraussichtliches Haftende wird Anfang 2020 sein. Der Beschwerdeführer ist Freigänger und arbeitet im Bauhof der Marktgemeinde römisch 40 . Er spricht gut Deutsch.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Mazedonien, er hatte dort den Beruf des Kfz-Spenglers - und Lackierers erlernt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Asylverfahrens und des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stützen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.03.2017.

Das genannte Urteil des Landegerichtes XXXX ist aktenkundig.Das genannte Urteil des Landegerichtes römisch 40 ist aktenkundig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten