TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 G314 2192071-1

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2192071-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, tschechische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , tschechische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Nach der Aktenlage weist die Beschwerdeführerin (BF) zwischen Oktober 2009 und Oktober 2014, zwischen Februar 2015 und September 2016 und wieder seit Juli 2017 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. 2010 wurde ihr aufgrund der damaligen Lebensgemeinschaft mit XXXX eine Anmeldebescheinigung als "sonstige Angehörige" ausgestellt. Von 2013 bis Ende 2017 war sie im Bundesgebiet immer wieder - großteils kurzfristig - erwerbstätig; seither bezieht sie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Sie hat zwei in Österreich lebende Kinder, die nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben.Nach der Aktenlage weist die Beschwerdeführerin (BF) zwischen Oktober 2009 und Oktober 2014, zwischen Februar 2015 und September 2016 und wieder seit Juli 2017 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. 2010 wurde ihr aufgrund der damaligen Lebensgemeinschaft mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als "sonstige Angehörige" ausgestellt. Von 2013 bis Ende 2017 war sie im Bundesgebiet immer wieder - großteils kurzfristig - erwerbstätig; seither bezieht sie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Sie hat zwei in Österreich lebende Kinder, die nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Die BF wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt; zwei dieser Verurteilungen stehen zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. 2014 und 2015 wurden wegen Suchtgiftdelikten und Verleumdung bedingte Freiheitsstrafen von insgesamt drei Monaten verhängt, die mittlerweile endgültig nachgesehen wurden. 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten zu einer Strafenkombination (bedingte Freiheitsstrafe 10 Monate, unbedingte Geldstrafe 200 TS á EUR 4).Die BF wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt; zwei dieser Verurteilungen stehen zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. 2014 und 2015 wurden wegen Suchtgiftdelikten und Verleumdung bedingte Freiheitsstrafen von insgesamt drei Monaten verhängt, die mittlerweile endgültig nachgesehen wurden. 2017 erfolgte eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten zu einer Strafenkombination (bedingte Freiheitsstrafe 10 Monate, unbedingte Geldstrafe 200 TS á EUR 4).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der BF gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde gegen sie gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der BF gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde gegen sie gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

In ihrer Beschwerde dagegen führt die BF aus, dass sich ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Kinder in Österreich aufhielten und sie in ihrem Herkunftsstaat weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte habe.

Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 11.04.2018 beim BVwG ein.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die sofortige Ausreise der BF ist nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal 2014 und 2015 nur geringe Strafen verhängt wurden (die etwa den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG nicht erfüllen). Der letzten Verurteilung der BF lagen mehrere am selben Tag durchgeführte Straftaten zugrunde; eine gewerbsmäßige Vorgangsweise wurde ihr nicht angelastet. Da sich ihre Lebensverhältnisse seither nach dem Beschwerdevorbringen offenbar stabilisiert haben - die BF verfügt demnach wieder über einen festen Wohnsitz, bezieht Notstandshilfe und macht eine Umschulung - ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots vor der Entscheidung über die Beschwerde im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts der BF und ihrer hier lebenden Kinder ist außerdem ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise in die Tschechische Republik eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, zumal Beweisergebnisse zur Intensität der Kontakte der BF zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen und zum Alter ihrer Kinder (und damit zur Zumutbarkeit von Kontakten über Telefon und andere Kommunikationsmittel sowie bei Besuchen) fehlen. Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 AbsDie sofortige Ausreise der BF ist nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal 2014 und 2015 nur geringe Strafen verhängt wurden (die etwa den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllen). Der letzten Verurteilung der BF lagen mehrere am selben Tag durchgeführte Straftaten zugrunde; eine gewerbsmäßige Vorgangsweise wurde ihr nicht angelastet. Da sich ihre Lebensverhältnisse seither nach dem Beschwerdevorbringen offenbar stabilisiert haben - die BF verfügt demnach wieder über einen festen Wohnsitz, bezieht Notstandshilfe und macht eine Umschulung - ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots vor der Entscheidung über die Beschwerde im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Angesichts des langjährigen Inlandsaufenthalts der BF und ihrer hier lebenden Kinder ist außerdem ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise in die Tschechische Republik eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, zumal Beweisergebnisse zur Intensität der Kontakte der BF zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen und zum Alter ihrer Kinder (und damit zur Zumutbarkeit von Kontakten über Telefon und andere Kommunikationsmittel sowie bei Besuchen) fehlen. Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Abs

5 BFA-VG zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2192071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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