TE Bvwg Beschluss 2018/6/11 L523 2184557-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L523 2184557-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GEORGIEN, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.12.2017, Zahl: XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2 AsylG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 15.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Am 24.1.2018 erhob die bP Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Der aktuelle Aufenthaltsort der bP ist unbekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ergänzenden Ermittlungen.

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort der bP ist wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unbekannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Abfrage im ZMR, GVS sowie im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der Aufenthaltsort konnte auch anderweitig nicht in Erfahrung gebracht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die bP hat sich gem. § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens ihre gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung verletzte und ihren Aufenthaltsort weder dem Bundesverwaltungsgericht meldete noch dieser aus dem ZMR hervorgeht. Auch sonst war der Aufenthaltsort nicht leicht feststellbar. Lt. aktuellem Auszug aus dem ZMR scheint sie seit 26.4.2018 als "abgemeldet" auf. Da die Entscheidung nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2184557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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