TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W162 2164490-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W162 2164490-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, Tadschike und Sunnit zu sein. Er hätte unmittelbar vor seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Als Fluchtgrund nannte er, dass er zuerst in Afghanistan gewesen sei. Dort herrsche aber Krieg. Sie (Mutter, Bruder und er) hätten nach Pakistan flüchten müssen, wo sich die Lage ebenfalls verschlechtert hätte. Deshalb seien sie zurück nach Afghanistan gereist. Dort hätte es jedoch viele Selbstmordattentate und nach wie vor Krieg gegeben. Deshalb seien sie in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie keinen legalen Aufenthalt gehabt. Die Behörden hätten ihm gesagt, dass wenn er legal im Iran bleiben wolle, er nach Syrien in den Krieg gehen müsse. Gegen wen er Krieg hätte führen müssen, wisse er nicht. Deshalb sei er aus dem Iran geflohen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX (Provinz Parwan). Im Alter von ca. 4-5 Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist und hätte dort acht Jahre lang gelebt. Dann seien sie zurück nach Afghanistan, Kabul gegangen und hätten vier Jahre lang dort gelebt. Dann sei er mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Als Fluchtgrund nannte er im Wesentlichen, dass der Cousin seines Vaters seine Mutter heiraten hätte wollen. Dann habe aber sein Vater seine Mutter geheiratet, was den besagten Cousin veranlasst hätte, seinen Vater etwa fünf Jahre nach der Hochzeit zu töten. Da der Cousin seines Vaters seine Mutter heiraten hätte wollen und diese jedoch nicht gewollt hätte, seien sie nach Pakistan geflohen. Dort seien sie acht Jahre lang geblieben, woraufhin sie aufgrund der schlechten Lage in Pakistan wieder zurück nach Afghanistan gekommen seien. Nach fünf Monaten in Kabul seien sie zum Grab seines Vaters gegangen und hätten die Grundstücke in XXXX verkaufen wollen. Sein Onkel, mit dem sie mittlerweile zusammengelebt hätten, hätte aufgrund einer Verletzung nicht arbeiten können, weshalb sie Geld benötigt hätten. Bei den Grundstücken angekommen hätten sie den Cousin des verstorbenen Vaters angetroffen, der die Mutter des Beschwerdeführers festgehalten hätte. Er habe sie erst gehen lassen, als sein Onkel (Bruder seiner Mutter) mit dem Cousin geredet und ihm erzählt hätte, wo in Kabul sie derzeit lebten, damit sie sich zusammensetzen und darüber reden könnten. Daher hätte sie der Cousin gehen lassen. In Kabul hätten sie eine Anzeige gemacht, aber die Behörden hätten nur gesagt, dass es ein Familienstreit sei, zu dem sie eine eigene Lösung finden sollten. Der Cousin hätte immer versucht seine Mutter zu heiraten. Er hätte seinen Onkel und seine Mutter geschlagen und sei sehr mächtig, weshalb die Beamten bei der Anzeige auch so reagiert hätten. Der Cousin hätte auch eine Woche lang seinen kleinen Bruder entführt, um seine Mutter zur Heirat zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei in der Arbeit in Kabul gewesen und der Cousin des Vaters hätte ihn festgenommen. Sie hätten ihn nach Hause gebracht wo er gesehen hätte, dass sein Bruder und seine Mutter gefesselt worden seien. Daraufhin hätten sie auch ihn gefesselt. Bei dieser Entführung sei der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden, da er zwischen der Tür und dem Auto eingeklemmt gewesen sei. Zu Hause hätten sie ihn sodann geschlagen und mit einem Messer auf die Nase geschlagen. Alle seien geschlagen worden und sie hätten seine Mutter morgen fragen wollen, ob sie mit der Heirat einverstanden sei. Da sie dies nicht gewollt hätte, seien sie nach Pakistan gereist. Da sie dort einen Anruf von einem Freund erhalten hätten, wonach der Cousin sie in Kabul suche, seien sie in den Iran geflüchtet. Sein Onkel hätte nämlich nicht in Pakistan bleiben wollen. In Afghanistan sei die Situation sehr schlecht, deshalb hätten sie nirgendwo anders wohnen können und hätten Afghanistan verlassen. Im Iran hätten ihn die Behörden abschieben wollen, weshalb er schließlich nach Europa ausgereist sei. Der Cousin seines Vaters heiße XXXX , mehr wisse er nicht. Er wisse weder, wieviel Grund XXXX in XXXX besitze, noch was dieser gearbeitet hätte. Er glaube, dass XXXX noch auf den Grundstücken lebe. Da er gedacht hätte, dass der Beschwerdeführer gegen die Hochzeit sei, hätte er ihn töten wollen. Dass XXXX seinen Vater umgebracht hätte, wisse er von seiner Mutter und seinem Onkel. Sie hätten dies gewusst, aber keine Anzeige machen können, da niemand als Zeuge aussagen hätte wollen. Wegen der Grundstücke hätten sie aber eine Anzeige gemacht und auch wegen dem Festhalten seiner Mutter in XXXX (die Anzeige sei in Kabul erfolgt). Sie seien in den Iran geflüchtet, weil er sie überall finden könne. Der Beschwerdeführer legte Kursbestätigungen und ein Empfehlungsschreiben vor.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 (Provinz Parwan). Im Alter von ca. 4-5 Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist und hätte dort acht Jahre lang gelebt. Dann seien sie zurück nach Afghanistan, Kabul gegangen und hätten vier Jahre lang dort gelebt. Dann sei er mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Als Fluchtgrund nannte er im Wesentlichen, dass der Cousin seines Vaters seine Mutter heiraten hätte wollen. Dann habe aber sein Vater seine Mutter geheiratet, was den besagten Cousin veranlasst hätte, seinen Vater etwa fünf Jahre nach der Hochzeit zu töten. Da der Cousin seines Vaters seine Mutter heiraten hätte wollen und diese jedoch nicht gewollt hätte, seien sie nach Pakistan geflohen. Dort seien sie acht Jahre lang geblieben, woraufhin sie aufgrund der schlechten Lage in Pakistan wieder zurück nach Afghanistan gekommen seien. Nach fünf Monaten in Kabul seien sie zum Grab seines Vaters gegangen und hätten die Grundstücke in römisch 40 verkaufen wollen. Sein Onkel, mit dem sie mittlerweile zusammengelebt hätten, hätte aufgrund einer Verletzung nicht arbeiten können, weshalb sie Geld benötigt hätten. Bei den Grundstücken angekommen hätten sie den Cousin des verstorbenen Vaters angetroffen, der die Mutter des Beschwerdeführers festgehalten hätte. Er habe sie erst gehen lassen, als sein Onkel (Bruder seiner Mutter) mit dem Cousin geredet und ihm erzählt hätte, wo in Kabul sie derzeit lebten, damit sie sich zusammensetzen und darüber reden könnten. Daher hätte sie der Cousin gehen lassen. In Kabul hätten sie eine Anzeige gemacht, aber die Behörden hätten nur gesagt, dass es ein Familienstreit sei, zu dem sie eine eigene Lösung finden sollten. Der Cousin hätte immer versucht seine Mutter zu heiraten. Er hätte seinen Onkel und seine Mutter geschlagen und sei sehr mächtig, weshalb die Beamten bei der Anzeige auch so reagiert hätten. Der Cousin hätte auch eine Woche lang seinen kleinen Bruder entführt, um seine Mutter zur Heirat zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei in der Arbeit in Kabul gewesen und der Cousin des Vaters hätte ihn festgenommen. Sie hätten ihn nach Hause gebracht wo er gesehen hätte, dass sein Bruder und seine Mutter gefesselt worden seien. Daraufhin hätten sie auch ihn gefesselt. Bei dieser Entführung sei der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden, da er zwischen der Tür und dem Auto eingeklemmt gewesen sei. Zu Hause hätten sie ihn sodann geschlagen und mit einem Messer auf die Nase geschlagen. Alle seien geschlagen worden und sie hätten seine Mutter morgen fragen wollen, ob sie mit der Heirat einverstanden sei. Da sie dies nicht gewollt hätte, seien sie nach Pakistan gereist. Da sie dort einen Anruf von einem Freund erhalten hätten, wonach der Cousin sie in Kabul suche, seien sie in den Iran geflüchtet. Sein Onkel hätte nämlich nicht in Pakistan bleiben wollen. In Afghanistan sei die Situation sehr schlecht, deshalb hätten sie nirgendwo anders wohnen können und hätten Afghanistan verlassen. Im Iran hätten ihn die Behörden abschieben wollen, weshalb er schließlich nach Europa ausgereist sei. Der Cousin seines Vaters heiße römisch 40 , mehr wisse er nicht. Er wisse weder, wieviel Grund römisch 40 in römisch 40 besitze, noch was dieser gearbeitet hätte. Er glaube, dass römisch 40 noch auf den Grundstücken lebe. Da er gedacht hätte, dass der Beschwerdeführer gegen die Hochzeit sei, hätte er ihn töten wollen. Dass römisch 40 seinen Vater umgebracht hätte, wisse er von seiner Mutter und seinem Onkel. Sie hätten dies gewusst, aber keine Anzeige machen können, da niemand als Zeuge aussagen hätte wollen. Wegen der Grundstücke hätten sie aber eine Anzeige gemacht und auch wegen dem Festhalten seiner Mutter in römisch 40 (die Anzeige sei in Kabul erfolgt). Sie seien in den Iran geflüchtet, weil er sie überall finden könne. Der Beschwerdeführer legte Kursbestätigungen und ein Empfehlungsschreiben vor.

Mit Bescheid vom 28.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie mangelhaftem Ermittlungsverfahren begründet wurde. Überdies leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und legte eine Bestätigung einer Einrichtungsleiterin des Flüchtlingsquartiers ihn betreffend, eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Stabilisierungsgruppe des Roten Kreuzes sowie ausgewählte Länderberichte vor.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer undatierte Teilnahmebestätigungen über ein freiwilliges Deutschtraining.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus XXXX stammend, reiste am 13.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und verfügt über Berufserfahrung als Teppichknüpfer, Motorradmechaniker sowie Lagerarbeiter. Er hat eine Mutter, einen Bruder, sowie einen Onkel, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu einem Alter von vier oder fünf Jahren in der Provinz Parwan gelebt. Danach hat er acht Jahre lang in Pakistan gelebt. Sodann lebte er vier Jahre lang in Kabul und anschließend - bis zu seiner Ausreise nach Europa - im Iran.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus römisch 40 stammend, reiste am 13.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und verfügt über Berufserfahrung als Teppichknüpfer, Motorradmechaniker sowie Lagerarbeiter. Er hat eine Mutter, einen Bruder, sowie einen Onkel, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu einem Alter von vier oder fünf Jahren in der Provinz Parwan gelebt. Danach hat er acht Jahre lang in Pakistan gelebt. Sodann lebte er vier Jahre lang in Kabul und anschließend - bis zu seiner Ausreise nach Europa - im Iran.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten als Teppichknüpfer, Motorradmechaniker sowie Lagerarbeiter.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat jedoch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er kann gut eine einfache Konversation auf Deutsch führen.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    -BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

  • -Strichaufzählung
    Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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