Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I419 2162874-1/3E
I419 2162875-1/3E
I419 2162871-1/3E
I419 2162873-1/3E
I419 2162876-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführer, als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, sind Staatsangehörige Ägyptens und Christen.
BF3 und BF4 sind die minderjährigen Töchter, BF5 ist der minderjährige Sohn des Ehepaares BF1, Vater, und BF2, Mutter.
2. Die BF beantragten im Jänner bzw. April 2017 Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.2. Die BF beantragten im Jänner bzw. April 2017 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
3. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Anträge ab und erließ gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), erklärte deren Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt II) und stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt III).3. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Anträge ab und erließ gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), erklärte deren Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch drei).
4. Die Beschwerde bringt vor, die Familie sei kulturell, sprachlich und sozial hervorragend integriert, weshalb ihre besonders intensiven privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwögen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zu den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern
Die Identität der BF steht fest. BF1 verfügte von 10.08.2011 bis 14.08.2016 über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck "Studierender". Einen weiteren Verlängerungsantrag hat der LH von Wien mangels Studienerfolgs abgewiesen, was das VwG Wien am 14.12.2016 bestätigt hat. Er war auf Basis von Beschäftigungsbewilligungen seit 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt in einem Gastronomiebetrieb als Küchenhilfe beschäftigt, und zwar bis 08.01.2017 für 20 Wochenstunden mit einem Monatslohn von brutto € 710,--, und könnte dort auch wieder arbeiten, wobei ihm eine Stelle als Koch mit 40 Wochenstunden und einem Bruttolohn von € 2.050,-- zugesagt wurde.
BF2 bis BF5 verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft" bis 14.08.2016, ihre Verlängerungsanträge wies der LH von Wien am 17.03.2017 ab, was am 20.04.2017 rechtskräftig wurde.
BF2 folgte im Herbst 2013 BF1 mit BF5 nach Österreich und wohnt seither mit diesen im gemeinsamen Haushalt, mit den beiden anderen BF seit deren Geburt. Die BF haben über Advent, Weihnachten und Neujahr 2015/2016 den Herkunftsstaat und dabei ihre Angehörigen dort besucht. Mit Angehörigen im Herkunftsstaat stehen sie mehrmals wöchentlich in telefonischem oder in Kontakt über Internet, BF1 mit seiner Mutter etwa dreimal wöchentlich, BF2 mit ihrer Schwester jeden zweiten Tag.
Im Herkunftsstaat leben außerdem der Vater von BF2 und neben den Eltern von BF1 sein Bruder, zwei Tanten und ein Onkel. In Österreich leben außer den BF noch eine Tante, ein Onkel, Cousins und Cousinen von BF1, wobei dieser Onkel den BF1 finanziell unterstützt. BF2 wird von ihrer Familie aus dem Herkunftsland finanziell unterstützt.
Im Haushalt von BF1 und BF2 leben außer den BF keine anderen Personen. Sie verfügen in Österreich über Freunde und Bekannte aus der Wohnumgebung, BF1 auch aus dem Kreis von ehemaligen Arbeitskollegen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen und leiden an keinen ernsten Krankheiten. Es gibt keinen Hinweis auf Krankheiten der drei minderjährigen BF. Die BF gehen keiner angemeldeten Beschäftigung nach, zuletzt bezogen sie im Juli 2016 pauschaliertes Kindergeld. Sie bewohnen auf Basis eines bis 30.09.2018 befristeten Mietvertrags eine Wohnung der Kategorie A mit etwa 105 m² Nutzfläche in Wien 5 für etwas über € 500,-- monatlich inklusive USt. und Betriebskosten.
BF5 ist wie die Eltern im Herkunftsstaat geboren und besucht in Österreich die Volksschule, BF3 und BF4 sind in Österreich geborene Zwillinge und gehen in den Kindergarten. BF1, BF2 und BF5 sprechen Arabisch und Deutsch. BF2 verbrachte die Zeit vom Vortag ihrer Niederkunft mittels Kaiserschnitt bis zum zwölften Tag nach dieser in stationärer Pflege einer Krankenanstalt in Wien. Nach weiteren zwölf Tagen wurde sie nochmals für vier Tage stationär aufgenommen, um Plazentareste entfernen zu lassen.
BF1 hat im Juli 2014 Deutschkenntnisse auf Niveau B2 nachgewiesen, BF2 im März 2017 solche auf Niveau A2. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
BF1 war ab dem Wintersemester 2011/12 als außerordentlicher und ab 2014/15 als ordentlicher Student zugelassen. Er hat seither keine Prüfung absolviert. Er hat von 06. bis 16.06.2016 eine Übung besucht, aber keine Prüfung darüber abgelegt. Seinen Angaben nach hatte er nicht vor, nach dem Studium Österreich zu verlassen, sondern zu bleiben und Arbeit zu suchen.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die BF haben angegeben, dass sie im Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt würden. BF2 hat einvernommen angemerkt, dass sie täglich von Kindesentführungen höre und auch ihre Schwester ihr von solchen Fällen berichtet habe. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder, vor deren Entführung. Den Medien und Facebook habe sie auch entnommen, dass Christen verfolgt würden. Daher fühle sie sich ihres Religionsbekenntnisses wegen verfolgt. Die Fragen nach konkreten Vorfällen zu den beiden Befürchtungen verneinte sie.
Die vom BFA aufgezeigte Möglichkeit eines Asylantrags nahm sie nicht wahr.
BF1 hat einvernommen angegeben, im Herkunftsstaat würden Christen verfolgt. Er habe gelesen, dass dort für alle Christen eine Bedrohung bestehe. Weiters habe er über vermehrten Organhandel im Herkunftsstaat gelesen. Sein Sohn könne nur in deutscher Sprache schreiben, nicht aber arabisch. Die Frage nach konkreten Bedrohungen verneinte er. Auch er stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Länderfeststellungen gaben die BF keine Stellungnahmen ab.
Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die 150.000 - 200.000 in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Staatspräsident Al-Sisi gab einen Tag nach dem Anschlag öffentlich bekannt, dass die Hintergründe aufgeklärt seien, und der Täter der Muslimbruderschaft zugeordnet werden könne. Dem gegenüber steht ein Selbstbekenntnis des "IS Misr". Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 15.12.2016).
Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt (AI 22.02.2017).
Im August verabschiedete das Parlament ein lang erwartetes Gesetz betreffend Beschränkungen über den Bau und die Sanierung von Kirchen (HRW 12.01.2017).
Kein Angehöriger einer religiöser Minderheit gehörte zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 03.03.2017).
Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 02.2017a).
90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9% gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b).
Religiöse Gruppen/Kopten
Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016).
1.2.2 Frauen/Kinder
Die Verfassung verpflichtet den Staat auf das Ziel, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Frauen werden aber durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichbehandlung. Auch im für Muslime maßgeblichen islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich ist ein konservatives Rollenbild vorherrschend. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht. Sexuelle Belästigungen und Übergriffe finden häufig statt und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Laut einer Studie von UN Women von 2013 waren 99,3 % der befragten ägyptischen Frauen sexuellen Belästigungen und/oder Übergriffen ausgesetzt, insbesondere im familiären Umfeld. Strafvorschriften zur sexuellen Gewalt sind unzureichend, diskriminierend gegenüber Frauen und erschweren die juristische Aufarbeitung. Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt; selbst wenn es zu Verurteilungen kommt, bleiben Opfer oft lebenslänglich sozial stigmatisiert. Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. NRO, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Pr