TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W259 2153285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W259 2153285-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. bis IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie mit den Taliban zusammenarbeite. Sein Onkel sei der Anführer der Taliban in ihrer Ortschaft gewesen. Er sei jetzt an der Reihe, den Taliban beizutreten. Deshalb habe er seine Schwester im Iran verständigt. Sie habe ihm geholfen, Afghanistan zu verlassen (AS 27).

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 02.03.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht wie sein Vater oder sein Onkel habe werden wollen. Sein Onkel sei Taliban-Anführer gewesen und sein Vater habe als Berater für die Taliban gearbeitet (AS 145 und 152).

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs.1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers eine hohe Position bei den Taliban innehabe. Sein Vater sei Vermittler. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er bereit sein solle, um bald selbst für die Taliban tätig zu werden. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet (AS 316).

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2017 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2017 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzend führte er an, dass in seinem Wohngebiet Krieg herrsche. Es werde davon ausgegangen, dass er sie (Anm.: die Taliban) ausspioniert und verraten habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 25.09.2017, der Befund und das Gutachten zur Versorgungslage in den afghanischen Städten XXXX , Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 inkl. der Aktualisierung vom 15.05.2017 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzend führte er an, dass in seinem Wohngebiet Krieg herrsche. Es werde davon ausgegangen, dass er sie Anmerkung, die Taliban) ausspioniert und verraten habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 25.09.2017, der Befund und das Gutachten zur Versorgungslage in den afghanischen Städten römisch 40 , Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 inkl. der Aktualisierung vom 15.05.2017 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs eine Kurzinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan zur aktuellen Sicherheitslage vom 30.01.2018.

9. Mit Stellungnahme vom 22.06.2018 verwies die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere auf ein Gutachten von

XXXX vom 28.03.2018.römisch 40 vom 28.03.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Das spätmöglichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX.Das spätmöglichste Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 .

Er ist in der Stadt XXXX geboren und in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX aufgewachsen. Zu seiner Familie zählt sein Vater, seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester. Seine Schwester lebt im XXXX . Ein Bruder lebt in XXXX . Seine restlichen Familienmitglieder lebten zuletzt im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat er vier Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits. Die Tanten und drei Onkel mütterlicherseits leben im Heimatdorf. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in XXXX . Ein Onkel mütterlicherseits ist bereits verstorben. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei Tanten und vier Onkel väterlicherseits. Diese Tanten sowie zwei Onkel väterlicherseits leben im Heimatdorf. Ein Onkel väterlicherseits lebt im XXXX und ein weiterer in XXXX .Er ist in der Stadt römisch 40 geboren und in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Zu seiner Familie zählt sein Vater, seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester. Seine Schwester lebt im römisch 40 . Ein Bruder lebt in römisch 40 . Seine restlichen Familienmitglieder lebten zuletzt im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat er vier Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits. Die Tanten und drei Onkel mütterlicherseits leben im Heimatdorf. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in römisch 40 . Ein Onkel mütterlicherseits ist bereits verstorben. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei Tanten und vier Onkel väterlicherseits. Diese Tanten sowie zwei Onkel väterlicherseits leben im Heimatdorf. Ein Onkel väterlicherseits lebt im römisch 40 und ein weiterer in römisch 40 .

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan pflegt.

Seiner Familie ging es zuletzt finanziell gut. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari.

Er hat in Afghanistan keine Schule besucht. Er hat jedoch den Koran lesen und schreiben gelernt. Er hat gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie finanziell unterstützt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.

1.2. Zum Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban oder die Familie des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer aufgefordert haben, für die Taliban zu arbeiten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Vater bzw. der Onkel des Beschwerdeführers hochrangige Mitglieder der Taliban sind.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer westlichen Lebenseinstellung psychische oder physische Gewalt durch die Taliban oder Dritte in Afghanistan droht.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Taliban dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Spionage vorwerfen würden.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Eine Rückkehr in seine Heimatregion den Heimatdistrikt XXXX in der Provinz XXXX ist nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion XXXX ausgehend von der Hauptstadt XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Eine Rückkehr in seine Heimatregion den Heimatdistrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 ist nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion römisch 40 ausgehend von der Hauptstadt römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in der Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in der Stadt römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden.

Die Stadt XXXX ist über den Flughafen direkt erreichbar.Die Stadt römisch 40 ist über den Flughafen direkt erreichbar.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht. Er verfügt über kein Deutschzertifikat, jedoch konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache und mittelschwere Fragen in einem einfachen Deutsch beantworten. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer übte in Österreich auch keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er schwimmen und Billard spielen. Er besucht auch ein Fitnesscenter. Er hat zwei österreichische Freunde und zwei afghanische Freunde. Zudem pflegt er ein Vertrauensverhältnis zu zwei Österreichern, indem er sich mit Problemen an sie wenden kann. Der Beschwerdeführer hat sich in XXXX unter seinem XXXX tätowieren lassen. Bei der Tätowierung handelt es sich um XXXX , die keine Bedeutung ergeben. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht. Er verfügt über kein Deutschzertifikat, jedoch konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache und mittelschwere Fragen in einem einfachen Deutsch beantworten. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer übte in Österreich auch keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er schwimmen und Billard spielen. Er besucht auch ein Fitnesscenter. Er hat zwei österreichische Freunde und zwei afghanische Freunde. Zudem pflegt er ein Vertrauensverhältnis zu zwei Österreichern, indem er sich mit Problemen an sie wenden kann. Der Beschwerdeführer hat sich in römisch 40 unter seinem römisch 40 tätowieren lassen. Bei der Tätowierung handelt es sich um römisch 40 , die keine Bedeutung ergeben. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018:

KI vom 30.01.2018: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. XXXX ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. römisch 40 ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach XXXX fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach römisch 40 fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Mens

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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