Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2196865-1/5E
I411 2107568-2/5E
I411 2139358-1/7E
I411 2141926-1/7E
I411 2196863-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden
1. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.10.2016, Zl. XXXX1. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.10.2016, Zl. römisch 40
2. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNAULT, Solicitor gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.10.2016, Zl. XXXX2. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNAULT, Solicitor gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.10.2016, Zl. römisch 40
3. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 22.11.2016, Zl. XXXX3. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 22.11.2016, Zl. römisch 40
4. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.04.2018, Zl. XXXX4. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.04.2018, Zl. römisch 40
5. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.04.2018, Zl. XXXX5. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 20.04.2018, Zl. römisch 40
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 03.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung durch Boko Haram begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1001345304-14072567, negativ entschieden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht - Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung statt und wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers sodann mit Erkenntnis vom 30.07.2015, GZ. I403 2107568-1, als unbegründet abgewiesen. Der Frist zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte am 28.10.2015 einen neuen (den hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete der Beschwerdeführer nunmehr wie folgt: "Ich habe mich bei meinem ersten Asylantrag geschämt, dass ich einen homosexuellen Mann geholfen habe. Dies habe ich beim ersten Mal nicht erzählt. Das ist in meinem Land verboten. Meine Frau, die Mutter meiner Kinder, lebt auch im Burgenland." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wie folgt: "Ich bin Taxifahrer. Ich habe einen schwulen Fahrgast, den ich zweimal die Woche befördert habe. Er sagt mir immer wo er hinfahren möchte und bezahlt mich dafür. Ich habe nicht gewusst, dass er Probleme hat. Eines Tages ist er wieder zu mir gekommen. Ich dachte, dass er zu mir kommt, dass ich ihn wieder wo hinführen soll. Ich dachte aber nicht, dass er zu mir kommt, weil Leute hinter ihm her waren, weil er schwul ist. Als ich die Türe aufmachen wollte, sah ich, dass draußen eine große Menschenmenge ist. Meine Frau war auch zu Hause. Sie hat die Tür verriegelt. Die Leute hatten draußen cutlass und alles Mögliche bei sich. Da wusste ich, dass ich weglaufen muss."
2. Am 10.11.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie wie folgt: "Mein Mann war Taxifahrer in Nigeria, in Benin. Eines Tages fuhr ein Homosexueller mit ihm mit, daraufhin wurde meinem Mann von der Polizei vorgehalten, dass er auch homosexuell sei und deshalb ist er geflüchtet. Die Polizei sagte mir, dass ich meinen Mann suchen müsste, daraufhin kam ich in Kontakt mit der Madam. Sie schlug mir vor, in Italien als Prostituierte zu arbeiten. Das habe ich auch drei Wochen lang getan. Ich beschloss nach Österreich zu fliehen, weil mein Mann auch schon hier ist."
3. Mit dem Bescheiden vom 20.10.2016, Zl. XXXX und XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem Bescheiden vom 20.10.2016, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 07.11.2016.
4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.11.2016 ebenfalls negativ entschieden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.12.2016.
6. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Viert- und den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch diese Anträge wurden mit Bescheid vom 20.04.2018 negativ entschieden.
7. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.05.2018.
8. Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde teilte im Vorfeld mit, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. In Nigeria leben vier weitere Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, ca. 18 Jahre alt, XXXX, 16 Jahre alt, XXXX 14 Jahre alt und XXXX, 12 Jahre alt). Die Beschwerdeführer sind gesund, Staatsangehörige von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Edo an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie halten sich seit (mindestens) 03.02.2014 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 10.11.2015 (Zweitbeschwerdeführer) und 08.10.2016 (Geburt der Drittbeschwerdeführerin) sowie 28.02.2018 (Geburt des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers) in Österreich auf. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. In Nigeria leben vier weitere Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , ca. 18 Jahre alt, römisch 40 , 16 Jahre alt, römisch 40 14 Jahre alt und römisch 40 , 12 Jahre alt). Die Beschwerdeführer sind gesund, Staatsangehörige von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Edo an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie halten sich seit (mindestens) 03.02.2014 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 10.11.2015 (Zweitbeschwerdeführer) und 08.10.2016 (Geburt der Drittbeschwerdeführerin) sowie 28.02.2018 (Geburt des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers) in Österreich auf. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte keine Schule und verdiente sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria als Taxifahrer. Die vier Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin leben in Nigeria bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Zu ihnen hält er ca. einmal im Monat telefonisch Kontakt.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ebenfalls keine Schule und verdiente sich ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von selbst zubereiteten Speisen an einem Stand. Mit ihren in Nigeria lebenden Kindern und ihrer Mutter hält sie zweimal wöchentlich telefonisch Kontakt.
Es wird des Weiteren festgestellt, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich ist, im Falle einer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu bestreiten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst ist arbeitsfähig und hat auch sie eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin sprechen Deutsch.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Sie weisen keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dasselbe gilt für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht.Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dasselbe gilt für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht.
Im Falle ihrer Rückkehr droht den Beschwerdeführern in Nigeria keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Nigeria weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat gefährdet wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die