Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2201479-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, Zl. XXXX zum Zwecke der Sicherung der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum seit 01.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, Zl. römisch 40 zum Zwecke der Sicherung der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum seit 01.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.07.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.07.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
VI. Der Antrag auf Feststellung, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den Beschwerdeführer angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei, wird als unbegründet abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Feststellung, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den Beschwerdeführer angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei, wird als unbegründet abgewiesen.
VII. Hinsichtlich weiterer Beschwerdeanträge ergeht eine gesonderte Entscheidung.römisch sieben. Hinsichtlich weiterer Beschwerdeanträge ergeht eine gesonderte Entscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hat 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer (BF). Seit 02.12.2016 besteht mit VZ. XXXX eine in 1. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 kam der BF nicht nach. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief mit 16.12.2016 ab.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer (BF). Seit 02.12.2016 besteht mit VZ. römisch 40 eine in 1. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 kam der BF nicht nach. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief mit 16.12.2016 ab.
2. Am 20.12.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Nigeria ein Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt. Am 27.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017 abgewiesen.2. Am 20.12.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Nigeria ein Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt. Am 27.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017 abgewiesen.
Am 09.02.2017 wurde der BF rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Vergehen gemäß §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.Am 09.02.2017 wurde der BF rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Vergehen gemäß Paragraphen 27 und 28 a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Am 20.03.2017 lehnte die Botschaft Nigerias die Identifizierung des BF als Staatsbürger Nigerias ab.
3. Am 28.03.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Kamerun ein HRZ beantragt, welches am 25.06.2018, datiert mit 18.06.2018, bei der belangten Behörde einlangte.
4. Mit Mandatsbescheid vom 08.05.2018, zugestellt am 12.05.2018, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Schwechat durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die drei Tage zum Einfinden in o.a. Betreuungseinrichtung sind vom BF ungenutzt verstrichen. Am 16.05.2018 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet nicht mehr amtlich gemeldet.4. Mit Mandatsbescheid vom 08.05.2018, zugestellt am 12.05.2018, wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Schwechat durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die drei Tage zum Einfinden in o.a. Betreuungseinrichtung sind vom BF ungenutzt verstrichen. Am 16.05.2018 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet nicht mehr amtlich gemeldet.
5. Mit 25.06.2018 wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag und ein Abschiebeauftrag erlassen. Die Flugbuchung war für 01.07.2018, 07:10 Uhr, OS 351, vorgesehen. Am 30.06.2018 fand durch einen Amtsarzt im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eine Flugtauglichkeitsuntersuchung statt, wobei die Transporttauglichkeit des BF bestätigt wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 erfolgte beschwerdeseitig die Vollmachtsbekanntgabe durch den gewillkürten Vertreter des BF und erging der Antrag den BF aus der Schubhaft zu entlassen und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG zu bewilligen (z.B.: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion). Auch wurde beschwerdeseitig behauptet, dass die ausgewiesenen Rechtsvertreter den Schubhaftbescheid vom 25.06.2018 erst am 29.06.2018 um 13.04 Uhr erhalten hätten.Mit Schreiben vom 29.06.2018 erfolgte beschwerdeseitig die Vollmachtsbekanntgabe durch den gewillkürten Vertreter des BF und erging der Antrag den BF aus der Schubhaft zu entlassen und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 76, FPG zu bewilligen (z.B.: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion). Auch wurde beschwerdeseitig behauptet, dass die ausgewiesenen Rechtsvertreter den Schubhaftbescheid vom 25.06.2018 erst am 29.06.2018 um 13.04 Uhr erhalten hätten.
Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die belangte Behörde zu beschwerdeseitigen Antrag auf Aufhebung der Festnahme und Verhängung des gelinderen Mittels vom 29.06.2018 zum BF mit, dass ein solcher Antrag auf Aufhebung eines Festnahmeauftrages im Verfahren nicht vorgesehen sei und dass die Beschwerdeseite, sollte es sich bei ihrem Antrag um eine Maßnahmenbeschwerde gegen den erlassenen Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung handeln, diesen Beschwerde nach Einzahlung der Gebühr von EUR 30,- beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzubringen habe.
6. Am 01.07.2018 musste - laut Bericht der Begleitbeamten - die Abschiebung des BF abgebrochen werden. Der BF vereitelte die Abschiebung durch im Flugzeug gesetztes lautes Schreien, Lösen des Sicherheitsgurtes und durch Gefahr der Selbstverletzung durch Anstoßen des Kopfes an der Gepäckablage. Erst nach Verlassen des Flugzeuges und Eintreffen am Abschiebeterminal, T240, beruhigte sich der BF wieder. In weiterer Folge wurde der Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vom 25.06.2018 widerrufen und ein neuerlicher Festnahmeauftrag am 01.07.2018 durch das BFA, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt, erlassen. Der BF wurde wieder in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
7. Am 01.07.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ENGLISCH zum Zwecke der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme durch das BFA Wien statt.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und nur in Kamerun geboren wäre. Dies wisse er, weil sein Vater aus Nigeria stamme. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er nirgendwo Familie habe. Weiters sei er seiner Wohnsitzauflage nicht nachgekommen, da er ein Kind in Salzburg habe, das er nicht alleine lassen könne. Nachgefragt, konnte der BF nur den Vornamen, aber nicht den Nachnamen der Mutter des gemeinsamen Kindes nennen. Sie käme aus Nigeria und lebe in Salzburg. Sein Sohn hieße Emanuel und sei am 22.11.2016 geboren worden und dieser lebe bei seiner Mutter. Die Mutter habe die Obsorge für das Kind. Der BF sei weder mit der Mutter seines Kindes noch mit jemand anderem verheiratet und habe bis zu seiner Festnahme in einem Camp in Salzburg gelebt. Der BF besitze 50€ an Geldmittel.
8. Am 01.07.2018 erging der gegenständliche Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Dieser Bescheid ist samt Verfahrensanordnung dem BF am 01.07.2018 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt worden. Am 02.07.2018 wurde gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG der Festnahmeauftrag vom 01.07.2018 widerrufen, da Schubhaft verhängt worden ist.8. Am 01.07.2018 erging der gegenständliche Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Dieser Bescheid ist samt Verfahrensanordnung dem BF am 01.07.2018 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt worden. Am 02.07.2018 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG der Festnahmeauftrag vom 01.07.2018 widerrufen, da Schubhaft verhängt worden ist.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits mit 16.12.2016 abgelaufen wäre. Des Weiteren sei der BF vom LG Salzburg wegen §§27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, 9 davon bedingt, verurteilt worden. Es sei weder grundversorgt, noch amtlich gemeldet, verdiene seinen Lebensunterhalt auf unbekannte Weise, sein Verhalten habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, daher müsse von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der mittels Mandatsbescheid angeordneten Wohnsitzauflage sei der BF nicht nachgekommen, in dem er die 3-Tagesfrist zum Erscheinen in der Einrichtung (RÜBE Schwechat) ungenutzt verstreichen ließ. Der Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen, da er dort (Nigeria) niemanden kenne. Der Wohnsitzauflage sei er nicht nachgekommen, da er einen Sohn in Salzburg habe. Die Abschiebung am 01.07.2018 nach Kamerun habe der BF durch sein Verhalten im Flugzeug willentlich vereitelt. Bis auf den Sohn Salzburg verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Österreich und habe lediglich Geldmittel in der Höhe von € 50,-. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden sei und ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vorläge.
9. Am 20.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.07.2018 samt gegenständlichem Verwaltungsakt ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Gefahr laufe im Falle seiner Abschiebung Folter und menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sei. Des Weiteren führe der BF im Bundesgebiet ein Familienleben, habe ein Kind in Österreich, führe ein schützenswertes Privatleben und habe seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg. Der BF bereue seine Straftaten und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Unterhalt werde von Hrn. XXXX geleistet bzw. habe der Beschwerdeführer gearbeitet.9. Am 20.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.07.2018 samt gegenständlichem Verwaltungsakt ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Gefahr laufe im Falle seiner Abschiebung Folter und menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sei. Des Weiteren führe der BF im Bundesgebiet ein Familienleben, habe ein Kind in Österreich, führe ein schützenswertes Privatleben und habe seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg. Der BF bereue seine Straftaten und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Unterhalt werde von Hrn. römisch 40 geleistet bzw. habe der Beschwerdeführer gearbeitet.
Nach beschwerdeseitigen Angaben befinde sich der BF seit 29.06.2018 bis dato in Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels sei unterblieben. Aus Panik in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben zu werden, sei der BF am 01.07.2018 derart nervlich aufgeregt gewesen, dass die Flugsicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Der BF habe sich dem vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entzogen, und habe zuletzt in einem Flüchtlingscamp in Salzburg gewohnt. Weshalb er dort nicht gemeldet gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF sei in Kamerun geboren, seine Familie lebe glaublich dort. Allerdings habe er keinen Kontakt zu dieser und wisse nicht, ob diese noch lebe. Die Beschwerdeseite habe angekündigt, dass der BF im Fall der Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, da der BF um sein Leben fürchten würde. Allerdings habe der BF nie mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Eine Freund namens XXXX wäre bereit ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.Nach beschwerdeseitigen Angaben befinde sich der BF seit 29.06.2018 bis dato in Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels sei unterblieben. Aus Panik in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben zu werden, sei der BF am 01.07.2018 derart nervlich aufgeregt gewesen, dass die Flugsicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Der BF habe sich dem vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entzogen, und habe zuletzt in einem Flüchtlingscamp in Salzburg gewohnt. Weshalb er dort nicht gemeldet gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF sei in Kamerun geboren, seine Familie lebe glaublich dort. Allerdings habe er keinen Kontakt zu dieser und wisse nicht, ob diese noch lebe. Die Beschwerdeseite habe angekündigt, dass der BF im Fall der Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, da der BF um sein Leben fürchten würde. Allerdings habe der BF nie mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Eine Freund namens römisch 40 wäre bereit ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Da derzeit eine Abschiebung nicht zulässig und die Anordnung einer Schubhaft rechtwidrig sei, folge daraus, dass dem BF auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten.
Es würde keine Fluchtgefahr vorliegen, daher möge der BF aus der Schubhaft entlassen werden und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG bewilligt werden.Es würde keine Fluchtgefahr vorliegen, daher möge der BF aus der Schubhaft entlassen werden und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 76, FPG bewilligt werden.
Beantragt wurde 1) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2) Fällung folgender Bescheide: 2a) Die mit Schreiben des BFA vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtwidrig, 2b) die gegen den BF am 01.07.2018 begonnene durchgeführte Abschiebung und angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtswidrig, 2c) der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem BF gem. § 79 AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu bezahlen, 3) die dringende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Beantragt wurde 1) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2) Fällung folgender Bescheide: 2a) Die mit Schreiben des BFA vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtwidrig, 2b) die gegen den BF am 01.07.2018 begonnene durchgeführte Abschiebung und angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtswidrig, 2c) der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem BF gem. Paragraph 79, AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu bezahlen, 3) die dringende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jenen bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Darüber hinaus wurde das erkennende Gericht von der belangten Behörde informiert, dass die für 22.07.2018 beabsichtigte Abschiebung des BF nach Kamerun durch die belangte Behörde ausgesetzt worden sei. Es gäbe am 27.07.2018 einen Vorführtermin an der nigerianischen Botschaft. Im Falle einer nachträglichen Identifizierung des BF durch die nigerianischen Behörden werde eine Abschiebung nach Nigeria erfolgen.
Beantragt wurde 1) die Abweisung der Beschwerde samt den auf Seite 10 der Beschwerdeschrift angeführten Eilanträgen, 2) die Zuerkennung des Kostenersatzes in der gesetzlichen Höhe;
11. Die Beschwerdeseite wurde am 24.07.2018 fernmündlich über den von der belangten Behörde hg mitgeteilten Umstand informiert, dass die belangte Behörde eine Abschiebung des BF am 22.07.2018 nicht vorgenommen habe, da am 27.07.2018 eine neuerliche Vorführung vor der nigerianischen Botschaft vereinbart worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 16.07.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren am XXXX, ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde aber in Kamerun geboren. Er ist des Englischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Zu seiner in Kamerun lebenden Familie hat der BF keinen Kontakt. Im Bundesgebiet hat der BF einen Sohn namens Emanuel, welcher bei seiner Mutter in Salzburg wohnhaft ist. Die Mutter hat die Obsorge für das Kind. Von der Mutter seines Sohnes weiß der BF nur den Vornamen. Der BF lebte weder in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes, noch im gleichen Haushalt, wie sein Sohn oder die Mutter seines Sohnes. Neben seinem Sohn verfügt der BF im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde aber in Kamerun geboren. Er ist des Englischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Zu seiner in Kamerun lebenden Familie hat der BF keinen Kontakt. Im Bundesgebiet hat der BF einen Sohn namens Emanuel, welcher bei seiner Mutter in Salzburg wohnhaft ist. Die Mutter hat die Obsorge für das Kind. Von der Mutter seines Sohnes weiß der BF nur den Vornamen. Der BF lebte weder in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes, noch im gleichen Haushalt, wie sein Sohn oder die Mutter seines Sohnes. Neben seinem Sohn verfügt der BF im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder.
Seit 16.05.2018 ist der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und seit 16.05.2018 in Österreich auch nicht mehr amtlich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet. Der BF verfügt über finanzielle Barmittel von EUR 50,-. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2017 rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Verstoß gegen §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.Seit 16.05.2018 ist der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und seit 16.05.2018 in Österreich auch nicht mehr amtlich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet. Der BF verfügt über finanzielle Barmittel von EUR 50,-. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2017 rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Verstoß gegen Paragraphen 27 und 28 a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Seit 02.12.2016, VZ. XXXX, liegt in 1. Instanz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Weder ist der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016, noch der freiwilligen Ausreise, deren Frist am 16.12.2016 ablief, nachgekommen. Der BF ist somit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegt ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vor. Am 20.03.2017 teilte die nigerianischen Behörden mit, dass eine Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger abgelehnt werde. Am 27.07.2018 wird ein neuer Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft stattfinden.Seit 02.12.2016, VZ. römisch 40 , liegt in 1. Instanz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Weder ist der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016, noch der freiwilligen Ausreise, deren Frist am 16.12.2016 ablief, nachgekommen. Der BF ist somit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegt ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vor. Am 20.03.2017 teilte die nigerianischen Behörden mit, dass eine Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger abgelehnt werde. Am 27.07.2018 wird ein neuer Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft stattfinden.
Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag. Am 01.07.2018 vereitelte der BF gezielt durch sein Verhalten im Flugzeug eine Abschiebung seiner Person nach Kamerun. Am 01.07.2018 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 16.07.2018 auf Seite 7 angekündigt, im Falle seiner Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag einzubringen. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, noch verfügt er in Österreich über einen ordentlichen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer verfügt über kaum Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 01.07.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gelten.
2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er im Verfahren widersprüchliche Angaben zu seinem eigentlichen Herkunftsstaat getätigt hat. Dadurch wurden die zuständigen österreichischen Behörden bei der Identitätsfeststellung des BF behindert. Des Weiteren kam der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 nicht nach, ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 02.12.2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt und hat der ihm per Mandatsbescheid vom 08.05.2018 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Zum anderen widersetzte er sich am 01.07.2018 durch sein bewusst gesetztes Betragen im Flugzeug seiner Abschiebung, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte.
2.4. Das Vorhandensein von Familienangehörigen, abgesehen von seinem in Salzburg lebenden Sohn, in Österreich hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.07.2018 explizit verneint, auch sonst ist ein Hinweis auf eine wesentliche, soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.
2.5. Die Feststellungen zum fehlenden, ordentlichen Wohnsitz des BF in Österreich und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF seit 16.05.2018 weder im Bundesgebiet ordentlich gemeldet ist, noch sich in Grundversorgung des Landes Salzburg befindet. Da der BF lediglich über EUR 50, - an Barmittel verfügt und über keine ordentliche Beschäftigung verfügt, ist er als mittellos zu betrachten. Wenn in der Beschwerde angeführt ist, dass sein Freund XXXX bereit gewesen wäre dem BF eine Unterkunft in Salzburg zur Verfügung zu stellen (siehe auch Schreiben des Hrn. XXXX vom 22.05.2018), so kann vom erkennenden Gericht objektiv nicht nachvollzogen werden, warum der BF von diesem Angebot keinerlei Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass der BF - anstelle auf das Wohnraumangebot seines Freundes einzugehen - bis zu seiner Festnahme am 29.06.2018 ein Leben im Verborgenen vorzog, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts wiederum für seine mangelnde Kooperationswilligkeit mit den österreichischen Behörden und legt eine erhöhte Ausreiseunwilligkeit des BF nahe.2.5. Die Feststellungen zum fehlenden, ordentlichen Wohnsitz des BF in Österreich und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF seit 16.05.2018 weder im Bundesgebiet ordentlich gemeldet ist, noch sich in Grundversorgung des Landes Salzburg befindet. Da der BF lediglich über EUR 50, - an Barmittel verfügt und über keine ordentliche Beschäftigung verfügt, ist er als mittellos zu betrachten. Wenn in der Beschwerde angeführt ist, dass sein Freund römisch 40 bereit gewesen wäre dem BF eine Unterkunft in Salzburg zur Verfügung zu stellen (siehe auch Schreiben des Hrn. römisch 40 vom 22.05.2018), so kann vom erkennenden Gericht objektiv nicht nachvollzogen werden, warum der BF von diesem Angebot keinerlei Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass der BF - anstelle auf das Wohnraumangebot seines Freundes einzugehen - bis zu