Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2120438-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Teil-Erkenntnisses, ergänzt um Spruchpunkt V.Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Teil-Erkenntnisses, ergänzt um Spruchpunkt römisch fünf.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Karner & Mag Dr. Mayer, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl. 1031592604-14985953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Karner & Mag Dr. Mayer, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl. 1031592604-14985953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt:
A I)A römisch eins)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A II)A römisch zwei)
Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. wird stattgegeben und das 10-jährige Einreiseverbot behoben.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und das 10-jährige Einreiseverbot behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V)2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf)
3. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Mail vom 03.02.20156 übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.01.2016, der ebenfalls als Beschwerde ausgeführt ist.
5. Am 21.03.2016 sowie am 18.06.2018 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde, das aber nur die Spruchpunkte I - IV. umfasste. Der Spruchpunkt V. (Einreiseverbot von 10 Jahren) wurde schlichtweg übersehen.5. Am 21.03.2016 sowie am 18.06.2018 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde, das aber nur die Spruchpunkte römisch eins - römisch vier. umfasste. Der Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot von 10 Jahren) wurde schlichtweg übersehen.
6. Mit Mail seines Rechtsvertreters vom 19.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der IIka und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist in Nigeria verheiratet und steht mit der dort lebenden Ehefrau und den beiden Kindern weiterhin in Kontakt.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Seit (spätestens) 18.09.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er hat sich privat eine Kleinwohnung angemietet, bezieht Unterstützungsleistungen der Grundversorgung und trägt mit dem Verkauf einer Straßenzeitung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bei. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er spricht die deutsche Sprache auf Niveau A1 und besuchte zuletzt vom 15.03.2018 bis 03.07.2018 einen Deutschkurs A1.2. Neben der Beschäftigung als Verkäufer einer Straßenzeitung, die er schon seit 2016 ausübt, war er Mitglied eines Gesangschores, hat sich aus diesem aber aus Zeitgründen zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.01.2015, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 beim Verkauf von Kokain aufgegriffen. Seither hat der Beschwerdeführer keinen Grund mehr zu Beanstandungen gegeben und sich Wohlverhalten.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.01.2015, römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 beim Verkauf von Kokain aufgegriffen. Seither hat der Beschwerdeführer keinen Grund mehr zu Beanstandungen gegeben und sich Wohlverhalten.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung durch Boko Haram oder einer terroristischen Gruppe "Cult" ausgesetzt war. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass von seinem Schwiegervater eine asylrelevante Bedrohungssituation ausgeht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Re