Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2199916-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2018, Zl. 534299504/161036232, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2018, Zl. 534299504/161036232, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) 30. Mai 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 26. Juli 2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
"Da ich in meinem Land keine Arbeit finden konnte, und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht ist, beschloss ich, nach Österreich auszureisen."
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 9. Mai 2017 eingestellt, da dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und sich dem Verfahren entzogen hat, da sein Aufenthaltsort zu keinem Zeitpunkt bekannt oder leicht feststellbar war.
Am 27. Mai 2018 wurde das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt, da über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden war.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI). Gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG" wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. Juli 2016 verloren hat (Spruchpunkt VII).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass gemäß "§55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG" wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. Juli 2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Seit (zumindest) Mai 2009 hält er sich in Österreich auf; er verfügt hier über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 127, § 130 erster Fall, § 229 Abs. 1 sowie § 241e Abs. 3 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 5. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 127,, Paragraph 130, erster Fall, Paragraph 229, Absatz eins, sowie Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls sowie Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach § 127 und § 129 Z 1 StGB zu einer unb