TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W153 2192153-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W153 2192153-1/5E

W153 2192153-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 527045802-161666095, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 527045802-161666095, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG und Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 13.07.2010 den ersten Asylantrag, welcher vom damaligen Bundesasylamt gem. §§ 3 und 8 AsylG negativ entschieden und zugleich eine Ausweisung in den Senegal erlassen wurde. Am 18.11.2010 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Im Zuge seines ersten Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Er habe eine Geburtsurkunde und eine Wahlkarte gehabt, diese beiden Dokumente aber bei seinem Onkel gelassen, bei dem er seit seiner Geburt gelebt habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 13.07.2010 den ersten Asylantrag, welcher vom damaligen Bundesasylamt gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG negativ entschieden und zugleich eine Ausweisung in den Senegal erlassen wurde. Am 18.11.2010 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Im Zuge seines ersten Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Er habe eine Geburtsurkunde und eine Wahlkarte gehabt, diese beiden Dokumente aber bei seinem Onkel gelassen, bei dem er seit seiner Geburt gelebt habe.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 25.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren gem. §§ 3, 8 AsylG mit 18.11.2010 negativ entschieden worden und ebenso eine rechtskräftige Ausweisung ergangen sei. Die Frage, ob er bezüglich seiner Ausreise etwas unternommen habe, verneinte er genauso wie den Besitz von allfälligen Dokumenten. Sodann wurden ihm weitere Fragen (etwa zu seinen Personalien, Eltern, Großeltern, Ausbildung) gestellt und hierzu erklärt, dass dies zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde notwendig sei.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 25.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren gem. Paragraphen 3, 8, AsylG mit 18.11.2010 negativ entschieden worden und ebenso eine rechtskräftige Ausweisung ergangen sei. Die Frage, ob er bezüglich seiner Ausreise etwas unternommen habe, verneinte er genauso wie den Besitz von allfälligen Dokumenten. Sodann wurden ihm weitere Fragen (etwa zu seinen Personalien, Eltern, Großeltern, Ausbildung) gestellt und hierzu erklärt, dass dies zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde notwendig sei.

In weiterer Folge wandte sich die Bundespolizeidirektion Wien mit einem Schreiben vom 31.01.2011 an die Botschaft der Republik Senegal und führte darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und beabsichtigt sei, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben. In dem Antwortschreiben vom 15.02.2011 führte die senegalesische Botschaft in Berlin aus, dass allein anhand des Fingerabdruckblattes für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Um die Staatsangehörigkeit zu prüfen, sei entweder eine Kopie des Passes oder eine Kopie des Personalausweises oder auch eine Geburtsurkunde erforderlich.

Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 27.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 27.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.08.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG - nach einer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2011 - die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung erlassen. Durch seine Verurteilung habe er Rückkehrentscheidungs- bzw. Aufenthaltsverbotstatbestände erfüllt. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen entziehen werden, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.08.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG - nach einer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2011 - die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung erlassen. Durch seine Verurteilung habe er Rückkehrentscheidungs- bzw. Aufenthaltsverbotstatbestände erfüllt. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen entziehen werden, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wien 02.09.2011 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an, dass er sich keine Dokumente besorgen könne, obwohl er Österreich verlassen wolle. Er verfüge über keinerlei Dokumente, auch nicht über Kopien. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im Anschluss an diese Niederschrift aus der Schubhaft entlassen werde. Zudem wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Am 02.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreite, lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfüge und zu Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen habe. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchmittelkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreite, lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfüge und zu Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen habe. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchmittelkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 geht hervor, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitig wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mangels bekannter Meldung eingestellt werden musste. Mit Schreiben vom selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG, welcher letztlich wegen der zwischenzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers widerrufen wurde.Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 geht hervor, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitig wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mangels bekannter Meldung eingestellt werden musste. Mit Schreiben vom selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG, welcher letztlich wegen der zwischenzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers widerrufen wurde.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 07.11.2012 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012 wurde über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 AVG ebenfalls negativ entschieden. Am 29.11.2012 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012 wurde über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, AVG ebenfalls negativ entschieden. Am 29.11.2012 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Aus dem Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 01.08.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Beendigung der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen werde. Mangels Identitätsnachweis könne derzeit kein Heimreisezertifikat erlangt werden.

Am 06.01.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Ihm wurde vorgehalten, dass er trotz einer gegen ihn erlassenen seit November 2012 durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen, keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen und weder die Rückkehrberatung in Anspruch genommen noch bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Er wisse, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung und ein auf die Dauer von 10 Jahren erlassenes Rückkehrverbot, welches nach der jetzigen Gesetzeslage als Einreiseverbot gelte, bestehe. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass derzeit von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen werde, da die Erlangung eines Heimreisedokumentes in absehbarer Zukunft nicht in Aussicht stehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und eine Bestätigung über diesen Antrag der Behörde vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Erlangung des Reisedokumentes habe er dieses der Behörde vorzulegen und Vorbereitungen für seine Ausreise zu treffen.

Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegenXXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2016 mitgeteilt, dass seine Identität nicht festgestellt werden könne, weshalb es für eine weitere Bearbeitung seines Duldungsantrages von Nöten sei, entsprechende Nachweise zu seiner Identität und Person vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen gewährt, um der entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 nachweislich mittels Übernahmebestätigung zugestellt.Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2016 mitgeteilt, dass seine Identität nicht festgestellt werden könne, weshalb es für eine weitere Bearbeitung seines Duldungsantrages von Nöten sei, entsprechende Nachweise zu seiner Identität und Person vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen gewährt, um der entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 nachweislich mittels Übernahmebestätigung zugestellt.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Absicht der Abweisung seines Antrages gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG mitgeteilt. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das genannte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.11.2017 zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Absicht der Abweisung seines Antrages gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mitgeteilt. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das genannte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.11.2017 zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 02.11.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht habe geklärt werden können, weil er es unterlassen habe, die nötigen Dokumente vorzulegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zudem sei in seinem Asylverfahren geprüft worden, ob eine Abschiebung in sein Heimatland zulässig sei; beide Asylanträge seien negativ entschieden worden. Eine Duldung wäre ihm nur zu erteilen, wenn die Abschiebung oder Rückkehrentscheidung in den Senegal unzulässig oder vorübergehend unzulässig wäre. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Duldung gem. § 46a Abs. 1 FPG nicht vorliegen würden, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gem. § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht habe geklärt werden können, weil er es unterlassen habe, die nötigen Dokumente vorzulegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zudem sei in seinem Asylverfahren geprüft worden, ob eine Abschiebung in sein Heimatland zulässig sei; beide Asylanträge seien negativ entschieden worden. Eine Duldung wäre ihm nur zu erteilen, wenn die Abschiebung oder Rückkehrentscheidung in den Senegal unzulässig oder vorübergehend unzulässig wäre. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG nicht vorliegen würden, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 27.03.2018 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2018 Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es befinde sich keine Vertretung seines Heimatstaates in Österreich; die nächstgelegene Vertretung mit Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten, nämlich eine Botschaft des Senegal, befinde sich in Berlin. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, legal nach Berlin zu reisen, um dort vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsdokumentes zu beantragen. Auch die Bemühungen der belangten Behörde zur Ausstellung eines Heimreisedokuments seien bisher augenscheinlich erfolglos verlaufen; die senegalesische Botschaft in Berlin habe bis dato die Ausstellung eines solchen verweigert. Dem Beschwerdeführer sei es daher unverschuldet nicht möglich, einen Identitätsnachweis zu erbringen bzw. sei es nicht von ihm zu vertreten, dass die Ausreise bzw. Abschiebung bisher nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Er habe in den bisherigen Verfahren in Österreich gleichlautende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG würden daher im konkreten Fall vorliegen. Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Verständigung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ausreichend. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sowie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.Am 27.03.2018 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2018 Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es befinde sich keine Vertretung seines Heimatstaates in Österreich; die nächstgelegene Vertretung mit Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten, nämlich eine Botschaft des Senegal, befinde sich in Berlin. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, legal nach Berlin zu reisen, um dort vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsdokumentes zu beantragen. Auch die Bemühungen der belangten Behörde zur Ausstellung eines Heimreisedokuments seien bisher augenscheinlich erfolglos verlaufen; die senegalesische Botschaft in Berlin habe bis dato die Ausstellung eines solchen verweigert. Dem Beschwerdeführer sei es daher unverschuldet nicht möglich, einen Identitätsnachweis zu erbringen bzw. sei es nicht von ihm zu vertreten, dass die Ausreise bzw. Abschiebung bisher nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Er habe in den bisherigen Verfahren in Österreich gleichlautende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würden daher im konkreten Fall vorliegen. Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Verständigung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ausreichend. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sowie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

Mit Eingabe vom 11.04.2018 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis hinsichtlich der Beschwerde-Eingabegebühr beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Senegals.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2010 in Österreich. Er stellte bislang zwei Asylanträge im Bundesgebiet, welche beide Male rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Verfahrens unrechtmäßig in Österreich auf.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vier Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.03.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft und ist ein unbeschäftigter Untersuchungshäftling. Die letzte Überweisung auf sein Haftkonto waren im Dezember 2017 ein Betrag von 21 €

Von Seiten der österreichischen Behörden wurde im Zuge des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde der Republik Senegals zu erlangen.

Im Zuge der zweiten Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer explizit aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen hat, bei der Vertretungsbehörde der Republik Senegal ein Reisedokument zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist nach aktueller Rechtslage ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Es liegen keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers vor sich darum bemüht zu haben. Zumindest nach dem 01.11.2017 wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung der Identität und der Herkunft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unverschuldet keinen Identitätsnachweis erbringen könne, da er über keinen solchen verfüge und sich die nächstgelegene senegalesische Botschaft in Berlin befinde, wo er nicht legal hinreisen könne, ist zu entgegnen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin auf elektronischem oder postalischem Weg denkbar wäre. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass etwaige Bemühungen des Beschwerdeführers durchaus erfolgreich gewesen wären.

Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus der Information der zuständigen Justizanstalt.

Die Feststellungen bezüglich des Vermögens des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Vermögensbekenntnis vom 11.04.2018 und der Haftauskunft vom 02.07.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.Zu A) römisch eins.

Zu den Rechtsgrundlagen

§ 46a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, FPG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des § 46a FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion: "Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. la Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z I und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Paragraph 46 a, FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion: "Schon bisher ergibt sich aus Paragraph 31, Abs. la Ziffer 3,, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des Paragraph 46 a, Absatz eins, die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 3, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Paragraphen 60, Absatz 3, Z römisch eins und 69 Absatz 3,) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,).

Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 9. Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs. 4. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) "Abschiebungshindernisses" in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus weIchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen."Bei der vorgeschlagenen Änderung in Absatz eins, Ziffer 3, handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des Paragraph 52, Absatz 9, Die vorge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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