TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 97/02/0545

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des Franz Voggenberger in Mattighofen, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 1997, Zl. VwSen-104450/25/GU/Di/Mm, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (zu Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31. Jänner 1997) schuldig befunden, er habe am 30. November 1996 gegen 04.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Mattighofen einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi gelenkt, wobei er sich aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0.4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine (von der belangten Behörde herabgesetzte) Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und zwei Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur gehe ausschließlich von Fällen aus, in denen der Proband selbst den Nachtrunk erst zu einem viel späteren Zeitpunkt behauptet habe, dies jedoch nicht durch entsprechende Beweismittel belegen habe können. Der Beschwerdefall liege aber anders, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "zumindest indirekt" den vom Beschwerdeführer behaupteten Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall bestätigen habe können. Es liege eine Privaturkunde seiner Lebensgefährtin sowie deren Zeugenaussage vor.

Führe man sich die Beweisergebnisse vor Augen, so sei es lebensnah und durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall, den er zugegebenermaßen nicht gemeldet habe, zu Hause angekommen, zwei Bier und die angegebene Menge Cognac (ca. einen Viertel Liter) getrunken habe, sodass er unmittelbar nach dem Alkoholkonsum auf der Couch eingeschlafen sei. Seine Freundin habe bestätigt, dass sie während seiner Abwesenheit und bevor sie ins Bett gegangen sei, die Wohnung "absolut sauber" gemacht habe, sodass kein Leergebinde auf dem Tisch gestanden sei. Als sie aufgestanden sei und den Beschwerdeführer schlafend auf der Couch vorgefunden habe, seien zwei Bierflaschen, eine Cognacflasche, sowie die entsprechenden Leergebinde auf den Tisch gestanden. Sie habe dies weggeräumt, um für das Frühstück aufdecken zu können.

Der Beschwerdeführer habe den Nachtrunk beim Alkotest nicht angegeben, weil er zum Zeitpunkt der Absolvierung des Alkotests bzw. des Einschreitens der Gendarmeriebeamten so schlaftrunken gewesen sei, dass er nicht einmal ein Wort von sich geben habe können. Dies "spiegle" sich auch "klar" in der Aussage der Gendarmeriebeamten wieder, als er nach der Trinkmenge befragt worden sei, dies lediglich mit einer Handbewegung abgetan habe. Er sei aus dem Tiefschlaf gerissen und zum Alkotest zum Gendarmerieposten Mattighofen gefahren worden. Dies habe "lediglich kurze Zeit" in Anspruch genommen, sodass er während dieser Zeit nicht zu sich gekommen sei und auch diesbezüglich nichts sagen habe können.

Dazu ist zu bemerken:

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Einschreitens der Gendarmeriebeamten so "schlaftrunken" gewesen, dass er nicht einmal ein Wort von sich geben habe können, stellt ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.

Auch mit dem Vorbringen betreffend die Handbewegung des Beschwerdeführers auf die im Rahmen der seinerzeitigen Amtshandlung an ihn gerichteten Frage nach der Trinkmenge zeigt der Beschwerdeführer nicht schlüssig auf, dass er im Zuge dieser Amtshandlung - selbst unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustandes - nicht in der Lage gewesen wäre, auf den behaupteten Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (statt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt) hinzuweisen.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist. Schon von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, hat er doch auch in der Beschwerde ausgeführt, die Behauptung des Nachtrunkes nicht anlässlich der in Rede stehenden Amtshandlung aufgestellt zu haben. Vielmehr finden sich solche Ausführungen erst in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom 13. Jänner 1997.

Dass der Beschwerdeführer anlässlich der in Rede stehenden Amtshandlung den Nachtrunk "infolge seines damaligen körperlichen Zustandes" nicht erwähnt habe, musste die belangte Behörde nicht als entscheidungswesentlich ansehen, weil der Beschwerdeführer (entsprechend den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten) zwecks Durchführung der Atemluftprobe zum Gendarmerieposten mitgenommen wurde und es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn der Beschwerdeführer trotz des von ihm angeführten körperlichen Zustandes (der auch keinen Anhaltspunkt für eine diesbezügliche Dispositionsunfähigkeit etwa auch durch den gemessenen Grad der Alkoholisierung bot) im Zuge der immerhin einige Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlung auf den Nachtrunk nicht hingewiesen hätte (vgl. etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996).

Auch mit dem Hinweis auf das Vorliegen weiterer Beweismittel

-

wie etwa der Zeugenaussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der von dieser Person nach Beratung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgestellten Bestätigung betreffend den Nachtrunk des Beschwerdeführers - vermag der Beschwerdeführer nicht die mangelnde Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommen Beweiswürdigung in Bezug auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer erst nachträglich

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insbesondere erst nach entsprechender Rechtsberatung - aufgestellten Nachtrunkbehauptung darzulegen. Es lag in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine antizipative Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde vor, noch war es aufgrund der mit dem Alkomaten gemessenen Werte (0,77 bzw. 0.81 mg/l Atemluftalkoholgehalt um ca. 08.00 Uhr des Tattages) erforderlich, zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten zum Beweis einer "mangelnden Alkoholisierung" des Beschwerdeführers einzuholen, zumal der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers aus den in schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde dargelegten Gründen kein Glauben geschenkt wurde. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch nicht gelungen, die Wesentlichkeit der gerügten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020545.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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