TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W186 2201744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2201744-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1194530209-180680910, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1194530209-180680910, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2018 im Zuge einer Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit 27.06.2012 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt.

2. Am 19.07.2018 wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet und er wurde zum Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Verhängung von Schubhaft einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"...] Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?

A: Nein.

F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?

A: Seit 09. letzten Monats, also seit 09.06.2018.

F: Waren Sie schon öfters in Österreich?

A: Nein.

F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zwecke?

A: Ich bin mit dem Flugzeug von Delhi nach Österreich eingereist. Es war ein Direktflug.

F: Aus Indien reisten Sie legal mittels Ihrem Reisepasse über den dortigen Flughafen aus?

A: Ja.

F: Wohin wollten Sie eigentlich reisen, welches Land war das Ziel Ihrer Reisebewegung also zum Verlassen Indiens.

A: Der Schlepper machte alles für mich. Ein Reiseziel hatte ich nicht.

F: Mit welchem Ziel reisten Sie nach Österreich?

A: Ich fühlte mich hier sicher, deshalb stellte ich hier einen Asylantrag.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt.

A: Den habe ich im Flugzeug vergessen.

F: Von wem war der Pass ausgestellt und wie lange war er gültig.

A: Er wurde vom Passamt in XXXX ausgestellt. Wann er ausgestellt wurde, weiß ich nicht. Wie lange er gültig ist, weiß ich auch nicht.A: Er wurde vom Passamt in römisch 40 ausgestellt. Wann er ausgestellt wurde, weiß ich nicht. Wie lange er gültig ist, weiß ich auch nicht.

F: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?

A: In XXXX , das ist mein Dorf. Das ist im Bezirk XXXX , in der Provinz Punjab. Eine Straße oder eine Hausnummer im Dorf gibt es nicht.A: In römisch 40 , das ist mein Dorf. Das ist im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Punjab. Eine Straße oder eine Hausnummer im Dorf gibt es nicht.

F: Das ist Ihre Wohnadresse im Heimatland?

A: Befragt erkläre ich, dass an jener Adresse meine zwei Brüder und meine Eltern wohnen.

F: Sind Sie im Besitz eines Reisedokuments oder anderer Dokumente?

A: Ich habe derzeit keine Dokumente hier bei mir.

Auf Nachfrage erkläre ich, dass meine Geburtsurkunde zu Hause an der Adresse befindlich ist. OB sich dort noch weitere Dokumente für meine Person befinden weiß ich nicht. Ich müsste mit zu Hause Kontakt aufnehmen.

F: Sie haben im österreichischen Bundesgebiet keinen Wohnsitz. Sie sind behördlich nicht gemeldet? Ist das richtig?

A: Das ist richtig.

F: Wurden Sie jemals festgenommen, verurteilt oder hatten Sie anderwärtigen Kontakt zur Polizei?

A: Hier in Österreich wurde ich nur bei meiner Ankunft festgenommen bzw. hatte ich behördlichen Kontakt.

F: Durch die Ausübung welcher Erwerbstätigkeiten haben Sie ein Einkommen im Heimatland zur Bestreitung Ihres täglichen Lebens erwirtschaftet?

A: Ich war Bauarbeiter. Eine Landwirtschaft besitzt meine Familie auch und arbeitete ich auch dort mit.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen...)?

A: Ca. 40, -- Euro.

F: Sie haben keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis. Wie bzw. von welchem Einkommen bzw. finanziellen Mitteln glauben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe nur mehr 40, -- Euro. Ich möchte hier arbeiten.

F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Nein.

F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen Organisationen oder Aktivitäten...)?

A: Nein.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?

A: Nein.

F: Wer von Ihren nächsten Familienangehörigen lebt im Heimatland?

A: Meine Eltern und meine 4 Geschwister leben in Indien.

Wie angegeben leben meine Eltern und 2 Brüder im Dorf XXXX , wo auch ich lebte.Wie angegeben leben meine Eltern und 2 Brüder im Dorf römisch 40 , wo auch ich lebte.

Die anderen 2 Geschwister sind Schwestern leben auch im Punjab, eine im Dorf XXXX und die andere im Dorf XXXX .Die anderen 2 Geschwister sind Schwestern leben auch im Punjab, eine im Dorf römisch 40 und die andere im Dorf römisch 40 .

F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Sie haben kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Sie dürfen nicht arbeiten. Ihr Asylgesuch ist abgelehnt. Was spricht aus Ihrer Sicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum?F: Sie haben kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Sie dürfen nicht arbeiten. Ihr Asylgesuch ist abgelehnt. Was spricht aus Ihrer Sicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum?

A: Ich kann nicht nach Hause, ich habe die Probleme die ich im Asylverfahren angab.

F: Sie haben bis vor kurzem Ihr Leben im Heimatland gemeistert. Sie sind ein junger, gesunder erwachsener Mann. Sie haben schulische Bildung, waren bisher in der Lage für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen und haben Familienbezug in Ihr Heimtland. Es ergibt sich somit für erkennende Behörde kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme, dass Sie in Ihrem Heimatland Ihr tägliches Leben nunmehr nicht mehr meistern könnten. Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland übergibt sich überdies für das gesamte Staatsgebiet Indiens keine lebens- oder existenzbedrohende Gefährdungslage. Was sagen Sie dazu?

A: Ich besuchte 8 Jahre die Grundschule. Ich bin aber dort in Gefahr.

Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 Jahren zulässig!Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 Jahren zulässig!

LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A: Ich werde kooperieren. Ich werde mich nicht wehren. Ich verstehe.

F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Indien ein?

A: Ja.

F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Indien zu widersetzen?

A: Nein.

F: Wenn Sie nunmehr in Ihre Abschiebung nach Indien einwilligen gehe ich davon aus, dass Sie keine Gefährdung aus GFK rechtlichen Gründen zu gewärtigen haben.

A: Ich reiste aus Indien aus weil ich dort in Gefahr war. Mehr möchte ich nicht angeben. ...]"

3. Mit Mandatsbescheid vom 19.07.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung.

4. Das Bundesamt traf in seinem Bescheid die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und indischer Staatsangehöriger zu sein.Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und indischer Staatsangehöriger zu sein.

Sie sind nicht in Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig gem. § 3 AsylG abgewiesen. Ihnen ist kein subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gewährt. Ihnen ist kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zuerkannt.Ihr Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Ihnen ist kein subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG gewährt. Ihnen ist kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zuerkannt.

Sie haben keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und nicht berechtigt Grundversorgung zu erhalten.

Sie sind mittellos.

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie können Österreich nicht selbständig verlassen. Sie besitzen kein Reisedokument.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und nicht berechtigt Grundversorgung zu erhalten.

Sie sind mittellos und können Ihren Lebensunterhalt auf legale Weise in Österreich nicht

bestreiten. Sie verfügen im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal angereist.

  • -Strichaufzählung
    Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung haben Sie nicht.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sind zur Grundversorgung nicht berechtigt.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich bislang nur im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat aufgehalten haben, Sie nicht Deutsch sprechen und Sie keinerlei Bezug zum österreichischen Bundesgebiet haben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Ihr Antrag auf Internationale Schutzgewährung ist rechtskräftig negativ abgewiesen. Sie sind zum Aufenthalt nach dem AsylG nicht berechtigt. Auch sonst sind Sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt, weshalb Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.

Ihren Reisepass legen Sie im Verfahren vor der Behörde nicht vor; Sie behaupten diesen im Flugzeug auf Ihrem Direktflug von Delhi nach Österreich, nach legal erfolgter Ausreise über den Flughafen Delhi vergessen bzw. verloren zu haben. Diese Aussage haben Sie durch die Vorlage einer etwaiger Verlustmeldung nicht untermauert und liegt der Verdacht nahe, dass Sie Ihren Reisepass bewusst vor den österreichischen Behörden nicht in Vorlage zu bringen, um dadurch die Effektuierung aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren bzw. die Feststellung Ihrer Identität zu verzögen bzw. zu verunmöglichen.

Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben.

Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind mittellos. Sie haben keine andere Wahl als an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festzuhalten. Es besteht daher Fluchtgefahr.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um selbstständig im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sie können keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. ...]"

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23.07.2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft und begründet diese wie folgt:

Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und freiwillig nach Indien auszureisen. Er sei auch bereit, seine Geburtsurkunde beizubringen. Außerdem habe die Behörde die Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht geprüft. Darüber hinaus habe die Behörde nicht die gebotene Einzelfallabwägung durchgeführt und auch nicht angegeben, wie lange es dauern würde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen und welche Schritte sie diesbezüglich unternommen habe. Fluchtgefahr liege im Fall des BF nicht vor, da bislang noch keine Abschiebeversuch stattgefunden habe und er somit keine Gelegenheit gehabt hätte, eine Abschiebung zu umgehen.

Schließlich sei die Anordnung der Schubhaft auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei. Abschließend beantragt die Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Mit Beschwerdevorlage vom 24.07.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und gab dazu die folgende Stellungnahme ab:

"Der BF] stellte sich am 11.06.2018 ohne Dokumente der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat und wurden einer Identitätsfeststellung gem. § 12a GrekoG unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und indischer Staatsbürger zu sein."Der BF] stellte sich am 11.06.2018 ohne Dokumente der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat und wurden einer Identitätsfeststellung gem. Paragraph 12 a, GrekoG unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und indischer Staatsbürger zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle Flughafen geführt.

  • -Strichaufzählung
    Bei der Erstbefragung am 12.06.2018 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- SOT gab er befragt nach seinen Fluchtgründen Folgende an:

"Ich hatte eine Affäre mit einem muslimischen Mädchen. Ihre Familie hat dies erfahren und wollte mich umbringen. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen." (siehe S. 6 des Protokolls der Erstbefragung)"Ich hatte eine Affäre mit einem muslimischen Mädchen. Ihre Familie hat dies erfahren und wollte mich umbringen. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen." (siehe Sitzung 6 des Protokolls der Erstbefragung)

  • -Strichaufzählung
    Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden er am 20.06.2018 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen.

  • -Strichaufzählung
    Der Antrag auf internationalen Schutz und Ihr Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesamts am 27.06.2018 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz und Ihr Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesamts am 27.06.2018 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

  • -Strichaufzählung
    Gegen den Bescheid des BFA erhoben der Fremde Beschwerde.

  • -Strichaufzählung
    Mit Erkenntnis des BVwG W1242200231-1/3E rechtskräftig mit 18.07.2018 wurde die eingebrachte Beschwerde abgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Am 19.07.2018 wurden die Anhaltung im Sondertransit Flughafen Wien-Schwechat aufgehoben, da Ihre Zurückschiebung nicht möglich ist.

  • -Strichaufzählung
    Im Anschluss wurde gegen die Person des Fremden die Festnahme angeordnet und wurden er niederschriftlich vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 19.07.2018 in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde am 19.07.2018 die Schubhaft zum ZweckeGemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde am 19.07.2018 die Schubhaft zum Zwecke

• der Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und

• der Sicherung der Abschiebung

angeordnet. Der Bescheid wurde mittels Übernahmebestätigung an den Fremden am 19.07.2018 ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2018 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 FPG erlassen und Ihre Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zi 6 FPG erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Fremden mittels Übernahmebestätigung am 20.07.2018 ausgefolgt.Mit Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2018 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG erlassen und Ihre Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zi 6 FPG erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Fremden mittels Übernahmebestätigung am 20.07.2018 ausgefolgt.

  • -Strichaufzählung
    Mit 19.07.2018 wurde ein HRZ Verfahren gestartet.

  • -Strichaufzählung
    Am 24.07.2018 langte ha. eine Aktenforderung des BVwG aufgrund Schubhaftbeschwerde gem. § 22aBF-VG ein und wurde dieser durch das BFA Folge geleistet.Am 24.07.2018 langte ha. eine Aktenforderung des BVwG aufgrund Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, B, F, -, römisch fünf G, ein und wurde dieser durch das BFA Folge geleistet.

  • -Strichaufzählung
    Am 25.07.2018 wurde der Fremde im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum niederschriftlich durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und hat der Fremde hierbei im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher ist für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft bzw. einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot geführt wird.V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft bzw. einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot geführt wird.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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