Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2194798-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 552858806-170900483, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 552858806-170900483, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie §§ 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie Paragraphen 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, reiste im Jahr 2011 irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, reiste im Jahr 2011 irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 02.05.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Einvernahme am 05.05.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) gab der BF an, er stamme aus der Provinz Jammu und Kashmir und sei ledig. In Indien würden noch seine Eltern und seine Schwester leben. Er habe sechs Jahre die Grundschule absolviert und spreche Punjabi und Hindi.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei in eine Polizeikontrolle geraten, als er für einen Freund ein Auto nach Jammu habe bringen wollen. Die Polizei habe im Auto eine Leiche entdeckt und ihn festnehmen wollen. Er habe jedoch fliehen können und bei einem Telefongespräch erfahren, dass ihn die Polizei bereits daheim gesucht habe. Er habe niemanden umgebracht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, unschuldig verurteilt zu werden. Wo sich sein Freund mit dem Auto aktuell aufhalte, wisse er nicht, er habe ihn bei der Polizeikontrolle nicht gesehen und ihn nicht mehr gesprochen.
Der BF kündigte auf den Vorhalt, dass seine Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig sei, an, er werde sich von seiner Familie Beweise schicken lassen.
1.1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2011, FZ. 11 04.238-BAT, wies das BAA den Antrag des BF gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.1.1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2011, FZ. 11 04.238-BAT, wies das BAA den Antrag des BF gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.
1.1.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2011, Zahl C11 419.488-1/2011/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2011, Zahl C11 419.488-1/2011/4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Zum Gegenstand "Einvernahme - Regelung der Ausreise" wurde der BF am 08.11.2011 vor dem BAA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen. Er gab an, er sei Zeitungszusteller und Werbemittelverteiler, seine Familie lebe in Indien und er habe in Österreich keine Angehörigen.
Der BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und eine Bestätigung darüber der Behörde vorzulegen.
Dem Verwaltungsakt liegt ein diesbezüglicher, teilweise offenbar vom BF ausgefüllter und unterfertigter Antragsformularvordruck in Kopie ein.
1.2.2. In der Folge tätigte die Erstbehörde Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Vertretungsbehörde in Wien (14.11.2011, 28.06.2012).
1.2.3. Am 08.02.2012, 09.05.2012 und 07.12.2013 wurde der BF bei polizeilichen Kontrollen ohne gültigen Aufenthaltstitel betreten und beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.
1.2.4. Anlässlich seiner Vorsprachen beim Meldeamt in 3002 Purkersdorf am 02.11.16 und 16.11.2016 legte der BF eine Kopie seines österreichischen Führerscheins sowie seine - nicht mehr gültige - Aufenthaltsberechtigungskarte vor und wurde angezeigt.
1.2.5. Mit rudimentär ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 02.08.2017, stellte der BF beim neu eingerichteten und nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).1.2.5. Mit rudimentär ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 02.08.2017, stellte der BF beim neu eingerichteten und nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).
Dem Verwaltungsakt liegt weiters ein Schreiben einer den BF damals vertretenden Hilfsorganisation vom 31.07.2017 ein, in dem der Antrag damit begründet wurde, dass sich der BF seit über sechs Jahren im Bundesgebiet befinde. Er habe sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren und habe das Deutsch-Sprachdiplom A2 erlangt. Er sei strafrechtlich unbescholten, krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Er bestreite seinen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen und verfüge für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über einen Arbeitsvorvertrag einer genannten Firma als Zustellfahrer mit einem Lohn von 1.400 Euro brutto. Es habe sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Hilfe seiner Freunde eine große Bindung zu Österreich entwickelt.
Beigelegt waren eine von Punjabi ins Englische und Deutsche übersetzte beglaubigte Geburtsurkunde in Kopie, ein ÖSD Deutsch-Zertifikat A2, Kopien von österreichischem Führerschein und e-card, Entgeltbestätigungen, eine "Wohnbestätigung" sowie einige Empfehlungsschreiben.
1.2.6. Mit Schreiben vom 02.08.2017 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag. Er habe binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
1.2.7. Laut Verwaltungsakt übermittelte das Verkehrsamt Wien auf Ersuchen dem BFA den indischen Führerschein und die indische Geburtsurkunde des BF (wohl in Kopie).
1.2.8. Bei seiner weiteren Einvernahme am 27.03.2018 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines damaligen Vertreters, wurde der BF bezüglich seines Reisedokuments befragt. Er gab an, der Schlepper habe ihm damals im (Jahr 2011) seinen Reisepass abgenommen.
Er habe bei der Botschaft vorgesprochen und es sei ihm gesagt worden, dass keine Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses entgegengenommen würden. Er habe keine Bestätigung darüber.
Im Übrigen wiederholte der BF seine bisher im Verfahren gemachten Angaben zu seinen Lebensumständen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er keine Rückkehrorganisation kontaktiert habe, die ihm bei der Erlangung eines Reisedokumentes behilflich hätte sein können. Er habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, behördliche Anordnungen zu befolgen und geltende Rechtsordnungen zu beachten.
Dem BF wurde auf sein Ersuchen eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
1.2.9. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 09.04.2018 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen betreffend Integration und ersuchte, "dem Antrag auf Heilung des Mangels stattzugeben" (Anmerkung: des Fehlens eines Reisedokumentes).
1.2.10. Mit Bescheid vom 10.04.2018 wies das BFA den Antrag des BF (vom 02.08.2017) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise: 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z1 und 2 AsylG-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) vom 09.04.2018 gemäß § 4 Abs. 1 Z2 und 3 leg. cit. abgewiesen.1.2.10. Mit Bescheid vom 10.04.2018 wies das BFA den Antrag des BF (vom 02.08.2017) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise: 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Z1 und 2 AsylG-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) vom 09.04.2018 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z2 und 3 leg. cit. abgewiesen.
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe nicht fest, der BF habe keine Originaldokumente vorgelegt. Seine Familie (Eltern und Schwester) lebten nach wie vor in Indien.
Der BF habe keine Identitätsdokumente vorgelegt. Er habe bis dato keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sondern lebe in einer Gemeinschaftswohnung mit einem anderen indischen Staatsbürger als Untermieter. Er halte sich zwar mittlerweile seit fast sieben Jahren im Bundesgebiet auf, doch sei zu berücksichtigen, dass sich sein Asylantrag als unberechtigt herausgestellt habe und der BF sich seit durchsetzbarer Entscheidung über seinen Asylantrag illegal in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen.
In rechtlicher Beurteilung wurden die Voraussetzungen für die materielle Erledigung des gegenständlichen Antrages gemäß Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV, §§ 7 und 8 - Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, Geburtsurkunde, Lichtbild) angeführt. Ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original seien nicht vorgelegt worden.In rechtlicher Beurteilung wurden die Voraussetzungen für die materielle Erledigung des gegenständlichen Antrages gemäß Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV, Paragraphen 7 und 8 - Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, Geburtsurkunde, Lichtbild) angeführt. Ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original seien nicht vorgelegt worden.
Die Voraussetzungen des § 4 AsylG-DV zur Heilung eines Mangels gemäß § 8 AsylG-DV (Z2: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, Z3: im Falle der Nichtvorlage von Schriftstücken, dass deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre) lägen nicht vor. Es wäre dem BF möglich und zumutbar, der indischen Botschaft gegenüber ausreichende Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen, dass er als indischer Staatsangehöriger identifizierbar wäre und ihm ein Reisepass ausgestellt werden könne.Die Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG-DV zur Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 8, AsylG-DV (Z2: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, Z3: im Falle der Nichtvorlage von Schriftstücken, dass deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre) lägen nicht vor. Es wäre dem BF möglich und zumutbar, der indischen Botschaft gegenüber ausreichende Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen, dass er als indischer Staatsangehöriger identifizierbar wäre und ihm ein Reisepass ausgestellt werden könne.
Sein Antrag sei daher gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.Sein Antrag sei daher gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen.
Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Art. 3 oder 8 EMRK verletzt.Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Artikel 3, oder 8 EMRK verletzt.
Die Interessen des BF an einem Verbleib im Inland würden angesichts seiner gewichtigen Verstöße (gegen das geltende Recht) das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht aufwiegen.
Er habe den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei dort sozialisiert worden und würden noch Bezugspersonen wie Familienangehörige oder Bekannte dort leben. Der BF habe auf längere Dauer unberechtigt Aufenthalt in Österreich genommen und habe ihm dies bewusst sein müssen.
Unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes des BF, tatsächlichem Bestehen eines Familienlebens und Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei die Zurückweisung seines Antrages mit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu verbinden gewesen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.
1.2.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters vom 03.05.2018 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.
Die Beschwerdebegründung lautet:
"Ich lebe seit nunmehr sieben Jahren in Österreich, bin sozial integriert und verfüge Deutschsprachkenntnisse auf einem Niveau von zumindest A2, verfüge über Einkommen als Zeitungszusteller und habe eine gesicherte Unterkunft, sowie eine aufrechte Sozialversicherung. Ich erfülle daher alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels."
Auch in der Beschwerde wurden die fehlenden Dokumente (Reisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes und des Asylgerichtshofes, beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen worden war sowie die Niederschriften der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt, die polizeilichen Anzeigen über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, den gegenständlichen Antrag vom 02.08.2017, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 03.05.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 153 bis 184).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, stammt nach seinen Angaben aus dem Bundesstaat Jammu und Kashmir bzw. (nach dem von ihm ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) aus dem Bundesstaat Punjab, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht Punjabi und Hindi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, stammt nach seinen Angaben aus dem Bundesstaat Jammu und Kashmir bzw. (nach dem von ihm ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) aus dem Bundesstaat Punjab, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht Punjabi und Hindi.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Familie (Eltern, Schwester) lebt im Herkunftsstaat. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Familie (Eltern, Schwester) lebt im Herkunftsstaat. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.2. Der BF hält sich seit Mai 2011 in Österreich auf. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Mai bis September 2011).
Der BF hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich oder kulturelle oder soziale Interessen oder Tätigkeiten weder konkret behauptet noch belegt. Er hat die Ausübung von Erwerbstätigkeiten (Zeitungsverkäufer, Werbemittelverteilter) angegeben und belegt und ein Deutsch-Zertifikat A2 erlangt.
Wie der BF ohne Identitätsdokument einen österreichischen Führerschein erlangen konnte, ist dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
3.1.3. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im erstbehördlichen Verfahren getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).
Justiz:
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische J