Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2151456-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zahl 1096064604-151835430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zahl 1096064604-151835430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 11.11.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 23.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) EAST (Erstaufnahmestelle) Ost in Traiskirchen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei 16 Jahre alt, stamme aus Jaghori (auch Jaghuri, Provinz Ghazni, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er sei Analphabet. Sein Vater (ca. 67 Jahre alt) und sein kleiner Bruder lebten noch in Afghanistan, seine Mutter sei bereits verstorben.
Er habe seine Reise vor ca. drei Monaten begonnen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und u.a. Kroatien mit dem Flüchtlingsstrom schließlich bis nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an (Schreibfehler nicht korrigiert):
"Meine Mutter wurde krank das war in Afghanistan. Mein Vater, mein Bruder und ich mussten arbeiten, damit wir die Versorgung meiner Mutter bezahlen konnten. Meine Mutter ist dennoch verstorben. Mein Vater lernte eine neue Frau kennen. Nach einiger Zeit hat er seine Arbeit verloren. Darum ist mein Vater ins Drogengeschäft eingestiegen. Die neue Frau meines Vaters auch. Die Frau war geistig krank. Mein Vater ist irgendwann verschwunden. Der Chef der Drogenbande wollte sich an mir und meinem Bruder rächen, erzählte mir mein Onkel. Warum, weil mein Vater samt den Drogen verschwunden ist."
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Dem Gutachten vom 05.05.2016 zufolge auf Basis einer multifaktoriellen Untersuchung (Anamnese und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Zahnpanorama und Röntgenbild der Schlüsselbeine) konnte die vom BF angegebene Minderjährigkeit bzw. das angegebene Geburtsdatum bestätigt werden.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 30.01.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab auf Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"[...] Anm.: Es werden ein ÖSD-Zertifikat und eine ÖSD-Karte sowie eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt (Kopien kommen zum Akt, Originale werden retourniert)."[...] Anmerkung, Es werden ein ÖSD-Zertifikat und eine ÖSD-Karte sowie eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt (Kopien kommen zum Akt, Originale werden retourniert).
LA [Leiter der Amtshandlung]: Wann und wo wurden Sie geboren?
VP [Verfahrenspartei]: In Afghanistan in Ghazni in Jaghuri im Jahr 1379.
LA: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?
VP: In einem Dorf namens XXXX .VP: In einem Dorf namens römisch 40 .
LA: In welcher Provinz ist das?
VP: Es ist ein kleines Dorf. Es gehört zu Jaghuri.
LA: Wissen Sie, in welcher Provinz das ist?
VP: Es gehört zu Ghazni.
LA: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Afghanistan:
VP: Ich habe keinen Beruf gehabt. Keinen richtigen Job.
LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie als Hilfsarbeiter gearbeitet haben. Was haben Sie da gemacht?
VP: Mein Vater hat als Tischler gearbeitet. Er hat ein Geschäft gehabt. Manchmal habe ich bei ihm ausgeholfen.
LA: Haben Sie Tätigkeiten als Tischler ausgeübt?
VP: Nein, nicht so richtig. Ich habe meinem Vater immer ein bisschen geholfen.
LA: Haben Sie noch andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt?
VP: Nein.
LA: Sind Sie zur Schule gegangen?
VP: Ja.
LA: Können Sie Lesen und Schreiben?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich wollte einfach nicht in die Schule gehen. Deshalb war ich oft bei meinem Vater.
LA: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen?
VP: Vier Jahre.
LA: Und in diesen vier Jahren haben Sie nicht Lesen und Schreiben gelernt?
VP: In unserer Ortschaft ist es nicht so wie hier. Die Lehrer nehmen sich nicht so viel Zeit für die Kinder. Sie schreiben etwas auf die Tafel und gehen dann wieder. Ein Buch habe ich bekommen, aber sie nehmen sich nicht soviel Zeit.
LA: Wie haben Sie dann die Erstbefragung unterschreiben können?
VP: Die Unterschrift ist leicht.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch zu Hause?
VP: Meine Mutter ist verstorben. Ich weiß nicht, wo mein Vater ist. Mein Onkel mütterlicherseits hat meinen Bruder nach Pakistan gebracht, und er ist derzeit bei der Familie von meinem Onkel.
LA: Wann und woran ist Ihre Mutter gestorben?
VP: Vor vier Jahren. Sie hatte Krebs. Es war ein Tumor in ihrem Halsbereich. Ich bin mir sicher, sie hat Krebs gehabt. Mein Vater hat sie nach Kabul und auch nach Pakistan wegen einer besseren Behandlung gebracht. Sie ist dort operiert worden. Nach zweieinhalb Monaten ist sie gestorben. Wir haben keine Versicherung gehabt. Mein Vater hat das Geschäft verkauft. Mein Vater hat gesagt, dass er eine andere Frau heiraten wird.
LA: Haben Sie derzeit Kontakt mit jemandem zu Hause?
VP: Nein. Manchmal ruft mich mein Onkel mütterlicherseits an.
LA: Wo lebt dieser Onkel?
VP: Er ist auch in Jaghuri.
LA: Wovon lebt Ihr Onkel?
VP: Er hat ein Auto und bringt die Leute nach Kabul oder nach Ghandehar.
LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Vater?
VP: Ungefähr vor drei Jahren.
LA: Was ist eigentlich mit Ihrem Vater passiert?
VP: Mein Vater ist nach Ghazni gegangen, um eine Arbeit zu finden. Nach acht Monaten ist er zurückgekommen mit einer Frau. Er hat gesagt, diese Frau ist jetzt statt eurer Mutter hier.
LA: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
VP: Nach einer Woche ist er wieder zurückgegangen. Er hat gesagt, er muss wieder arbeiten. Nach eineinhalb Monaten hat mein Onkel gesagt, dass unser Vater mit Drogenhändlern arbeitet. Er hat auch gesagt, dass mein Vater mit Drogen verschwunden ist, und diese Drogenhändler sind jetzt auf der Suche nach ihm. Mein Onkel hat gesagt, ihr kommt zu mir. Aber sie sollen zur Stiefmutter nicht sagen, wo wir hingehen. Er hat ein Auto gehabt. Er hat uns nach Pakistan gebracht. In Pakistan hat er einen Schlepper gefunden und zu ihm gesagt, er soll mich ins Ausland bringen. Zu meinem Bruder hat er gesagt, dass er noch in Pakistan bleiben soll.
LA: Wo haben Sie in der Zwischenzeit gelebt, und wovon, seit ihr Vater verschwunden ist? Wer hat sich um Sie gekümmert?
VP: Mein Onkel mütterlicherseits hat immer auf uns geschaut.
[LA:] Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: [VP:] Ich habe auch Angst um mein Leben gehabt. Die Leute, die auf der Suche nach unserem Vater waren, haben auch gesagt, dass sie uns mitnehmen werden. Die Stiefmutter ist die Schwester des Drogenhändlers.
LA: Können Sie eine Bedrohungssituation schildern, oder ist irgendetwas vorgefallen?
VP: Ich wohne in einem kleinen Dorf. Ich war nicht viel unterwegs. Aber mein Onkel war immer unterwegs mit dem Auto. Da hat er von anderen Leuten immer viel Informationen bekommen. Er hat gewusst, dass unser Leben in Gefahr war.
LA: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
VP: Nein.
LA: Wieso sind Sie nicht innerstaatlich geflüchtet?
VP: In Afghanistan ist es nicht so wie hier, wo man staatliche Hilfe bekommt. Egal wohin man geht. Wenn jemand eine Person finden will, wird er sie finden.
LA: Wieso kann Ihr Onkel in Afghanistan leben und Sie nicht?
VP: Sie wissen nicht, dass er mein Onkel ist. Wir sind die Söhne unseres Vaters. Das ist mein Onkel.
LA: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
VP: Ich habe Angst um mein Leben. Man hat keine Zukunft in Afghanistan.
LA: Würden Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
VP: Vor der Regierung habe ich keine Angst. Aber ich habe Angst vor den Leuten, die mit meinem Vater gearbeitet haben. Die Drogenhändler sind sehr brutal und haben eine große Macht.
LA: Kennen Sie jemanden von diesen Drogenhändlern?
VP: Ich habe sie überhaupt nicht gesehen und kenne sie nicht.
[LA:] Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. [LA:] Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Nein.
LA: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen?
VP: Ich möchte gerne in Österreich bleiben. Ich fühle mich hier sicher. Es ist ein sicheres Land. Ich möchte hier ein normales Leben und später einen guten Job haben. In Afghanistan habe ich Angst um mein Leben gehabt. Hier habe ich keine Angst.
LA: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
VP: Die Menschen sind sehr freundlich hier. Es ist ein sicheres Land.
LA: Haben Sie hier Verwandte?
VP: Nein.
LA: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule?
VP: Ab Juni kann ich Arbeiten gehen. Derzeit gehe ich in die Schule.
LA: Wo arbeiten Sie ab Juni?
VP: Der Chef meiner Unterkunft hat mit einer Fa. gesprochen. Ich habe dort schon einmal ein Praktikum gemacht. Ab Juni habe ich drei Monate Probezeit. Wenn es passt, kann ich anfangen.
LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
VP: 40 Euro im Monat von der Caritas. Das ist Grundversorgung.
LA: Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf in Österreich?
VP: Nach dem Frühstück gehe ich in die Schule. Von 8 bis 1. Nach dem Mittagessen mache ich die Aufgabe. Ich lerne wieder. Später schaue ich vielleicht einen Film. Dann schlafe ich. Am nächsten Tag ist wieder dasselbe.
LA: Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
VP: Nein. Aber ich war damals in Graz. Ich habe freiwillig geholfen zu putzen und zu kehren.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?
VP: Nein. [...]"
1.5. Mit Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines damals zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 24.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen erheblicher Verfahrensmängel ein.
Die weitwendige Beschwerdebegründung enthält u.a. Ausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht unmittelbar relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausmaßes der Rechtsmittelfrist, Auszüge aus diversen Berichten zu Afghanistan (zum Teil in englischer Sprache), insbesondere zur - schiitischen - Volksgruppe der Hazara als ethnischer Minderheit und zur Drogenproblematik. Moniert wurde, dass sich das BFA nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Ihm drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet als äußerst prekär darstelle, der BF Analphabet sei, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge und noch nie etwa in Kabul gewesen sei, sodass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Mutter des BF sei bereits verstorben, der Vater unbekannten Aufenthaltes und der jünger Brüder des BF bei seinem Onkel in Pakistan. Der BF lebe inzwischen einen sehr westlichen Lebensstil und versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.Die weitwendige Beschwerdebegründung enthält u.a. Ausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht unmittelbar relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausmaßes der Rechtsmittelfrist, Auszüge aus diversen Berichten zu Afghanistan (zum Teil in englischer Sprache), insbesondere zur - schiitischen - Volksgruppe der Hazara als ethnischer Minderheit und zur Drogenproblematik. Moniert wurde, dass sich das BFA nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Ihm drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet als äußerst prekär darstelle, der BF Analphabet sei, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge und noch nie etwa in Kabul gewesen sei, sodass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Mutter des BF sei bereits verstorben, der Vater unbekannten Aufenthaltes und der jünger Brüder des BF bei seinem Onkel in Pakistan. Der BF lebe inzwischen einen sehr westlichen Lebensstil und versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
1.7. Das BVwG führte am 30.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
" [...] Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Identität sowie seines Fluchtvorbringens vorgelegt und hat auch heute keine bei sich.
Bezüglich seiner Integration hat er bisher eine Deutschprüfungsbestätigung A1 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt. Heute legt er vor: Deutschkursbestätigung A2 sowie weitere Bestätigungen bezüglich diverser Kurse und Veranstaltungen, die in Kopie zum Akt genommen werden.
[...]
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Mein Vater hat mich vor fünf Jahren verlobt, da meine Mutter krank war, ich keine Schwestern hatte und der älteste Sohn war, und mein Vater eine Frau in der Familie haben wollte. Meine Verlobte hat in einem Nachbardorf, ca. zwei Autostunden von uns entfernt, gewohnt. Ihre Familie ist vor ca. fünf Jahren nach Kabul gezogen. Ich weiß nicht, warum und habe keinen Kontakt zur ihr. Ich habe auch schon bei der Erstbefragung angegeben, dass ich verlobt bin, aber der Referent hat das als irrelevant nicht protokollieren lassen.
[...]
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe vier Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine bestimmte Ausbildung oder Beruf. Mein Vater war Tischler, ich habe ihm in seiner Tischlerei ausgeholfen.
RI: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BFA gesagt, Sie können nicht Lesen und Schreiben (RI verweist auf AS 105)?
BF: Ja, das stimmt (BF macht inhaltlich gleichlautende Angaben wie vor dem BFA).
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
[...]
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.
[...]
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe vorher in XXXX gewohnt und dort eine Maurerausbildung gemacht. Jetzt wohne ich in XXXX und mache keine Ausbildung mehr. Ich habe mich an das BFA gewandt, das mir gesagt hat, dass ich jetzt, nachdem ich volljährig bin, diese Schule nicht mehr besuchen kann.BF: Ich habe vorher in römisch 40 gewohnt und dort eine Maurerausbildung gemacht. Jetzt wohne ich in römisch 40 und mache keine Ausbildung mehr. Ich habe mich an das BFA gewandt, das mir gesagt hat, dass ich jetzt, nachdem ich volljährig bin, diese Schule nicht mehr besuchen kann.
RI: Wie verbringen Sie Ihren Tag?
BF: Tagsüber lerne ich Youtube-unterstützt Deutsch, und bei schönem Wetter spiele ich Fußball mit meinen Freunden.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Alle fünf bis sechs Monate ruft mich mein Onkel mütterlicherseits an. Er wechselt ständig seine Telefonnummer, ich weiß aber nicht, warum.
RI: Wo befindet sich Ihr Onkel?
BF: Er lebt in Jaghori. Der Empfang der Handys dort ist sehr schlecht, man muss es an bestimmten Stellen, wo der Empfang besser ist, versuchen.
RI: Können Sie mir auf der Karte zeigen, wo Sie und Ihre Verlobte gelebt haben?
Festgehalten wird, dass mit Hilfe des D und durch Einblick ins Internet versucht wird, genannte Orte im Distrikt Jaghori aufzufinden. In der Nähe befinden sich die Orte XXXX und XXXX . Nachbarortschaften von XXXX sind XXXX und XXXX .Festgehalten wird, dass mit Hilfe des D und durch Einblick ins Internet versucht wird, genannte Orte im Distrikt Jaghori aufzufinden. In der Nähe befinden sich die Orte römisch 40 und römisch 40 . Nachbarortschaften von römisch 40 sind römisch 40 und römisch 40 .
BF: Jaghori ist keine Stadt, sondern der Name meines Heimatdistriktes. Ich lebte im Dorf XXXX , meine Verlobte lebte in XXXX , das ist der Hauptmarkt von Jaghori.BF: Jaghori ist keine Stadt, sondern der Name meines Heimatdistriktes. Ich lebte im Dorf römisch 40 , meine Verlobte lebte in römisch 40 , das ist der Hauptmarkt von Jaghori.
[...]
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Es hat alles gestimmt und es gibt nichts, was ich noch hinzufügen möchte.
RI: Warum können Sie keine Belege dafür vorlegen? Es gibt dafür viele Möglichkeiten, etwa Zeugenaussagen, Bestätigungen von Dorfältesten uam.?
BF: Mit meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt aufzunehmen ist so schwer, dass es mir noch nicht gelungen ist, Belege dafür vorzulegen.
RI belehrt BF über die Frage der Asylrelevanz von Fluchtvorbringen (eine Verfolgung durch Kriminelle ist im Regelfall nicht asylrelevant, kann aber belegen, dass jemand in Lebensgefahr ist und somit vielleicht die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen).
BF: Wenn ich mit meinem Vater Kontakt aufnehmen könnte, hätte ich es bereits getan. Ich weiß nicht, wo sich mein Vater derzeit aufhält.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Diese Personen, die damals meinem Vater die Drogen gegeben haben, würden mich verfolgen, wenn sie weder meinen Vater noch die Drogen bekommen.
RI: Waren Sie jemals in Kabul bzw. haben Sie dort Verwandte oder Bekannte?
BF: Nein, ich war nie dort. Die Familie meiner Verlobten ist angeblich nach Kabul übersiedelt, ich weiß aber nicht, wohin.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie [...] in das gegenständliche Verfahren ein. [...]
RI folgt BF Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und klärt ihn darüber auf, dass für den Fall, dass er die von ihm vorgebrachte Sachlage glaubhaft machen kann (bescheinigen, belegen), die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht kommt.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift wird dem BF eine Kopie dieser Niederschrift sowie der angeführten Berichte und Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt werden und dem BF angeraten, sich mit seinem Rechtsberater oder mit der Caritas in Verbindung zu setzen, um ihm weitere Hilfestellung zu gewähren.
Dem BF wird auf sein Ersuchen eine Frist von - sechs Monaten - zur Vorlage von Belegen für sein Vorbringen eingeräumt.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"
Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt.
1.8. Aufgrund eines von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Schreibens vom 28.02.2018, mit dem der BF einen Zeugen für sein Vorbringen namhaft machte, beraumte das erkennende Gericht eine fortgesetzte Verhandlung am 30.04.2018 zur Einvernahme dieses Zeugen im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari an. Die Einvernahme wurde teilweise in Deutsch durchgeführt.
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
" [...] RI: Herr Zeuge, welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben Sie? Seit wann sind Sie in Österreich?
Z [Zeuge]: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, bin im Jahr 2002 als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe beim Bundesamt subsidiären Schutz erhalten. Seit dem Jahr 2017 habe ich auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich habe zwei Jahre Zeit, die afghanische Staatsbürgerschaft zurückzugeben. Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Im Jahr 2009 habe ich meine Frau geheiratet. Sie ist im Jahr 2014 im Wege der Familienzusammenführung (Antrag bei der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad) nachgekommen. Wir haben zwei Kinder (geboren 2016 und 2018). Ich bin von Beruf Mechatroniker. Ich arbeite bei der Firma
XXXX als Servicetechniker.römisch 40 als Servicetechniker.
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z: Ich bin mit ihm nicht verwandt, gehöre aber demselben Stamm an. Wir haben im selben Dorf gelebt, bis ich flüchten musste. Ich war ca. zehn Jahre alt, es war etwa 1997. Befragt, wo XXXX liegt, gebe ich an, dass es sich dabei um das Zentrum der Hauptstadt Jaghori handelt.Z: Ich bin mit ihm nicht verwandt, gehöre aber demselben Stamm an. Wir haben im selben Dorf gelebt, bis ich flüchten musste. Ich war ca. zehn Jahre alt, es war etwa 1997. Befragt, wo römisch 40 liegt, gebe ich an, dass es sich dabei um das Zentrum der Hauptstadt Jaghori handelt.
RI: Was gibt es für Nachbarortschaften von XXXX ?RI: Was gibt es für Nachbarortschaften von römisch 40 ?
Z beschreibt auf einem A4-Zettel die Lage von einigen Nachbarortschaften, darunter XXXX .Z beschreibt auf einem A4-Zettel die Lage von einigen Nachbarortschaften, darunter römisch 40 .
Z: XXXX befindet sich auf der Straße nach Kabul. XXXX liegt viel näher beim Distriktszentrum, östlich davon.Z: römisch 40 befindet sich auf der Straße nach Kabul. römisch 40 liegt viel näher beim Distriktszentrum, östlich davon.
RI: Was wissen Sie über die Probleme, warum der BF sein Dorf verlassen hat?
Z: Ich selbst habe mit zehn Jahren Afghanistan verlassen. Ich kenne die familiäre Situation bzw. die Probleme des BF nicht. Als ich im Jahr 2014 nach Afghanistan (Kabul) gereist bin, dort habe ich gehört, dass sein Vater Probleme mit Drogen gehabt hätte. Ich weiß, dass sein Vater als Tischler im Dorf gearbeitet hat. Weil er der einzige Tischler war, war er bekannt. Ich habe den BF zuvor nicht gekannt, bis er mich kontaktiert hat.
RI an BF: Woher kennen Sie den Z?
BF: Ich habe meine Freunde in Afghanistan kontaktiert, ob jemand wisse, ob jemand aus XXXX in Österreich lebt, da wurde mir der Z genannt.BF: Ich habe meine Freunde in Afghanistan kontaktiert, ob jemand wisse, ob jemand aus römisch 40 in Österreich lebt, da wurde mir der Z genannt.
RI an Z: Können Sie das genauer sagen, um welche Drogen-Probleme es sich gehandelt hätte?
Z: Es kommen auch viele Leute von Jaghori zwecks Schule/Studium nach Kabul und man erfährt da einiges. Ich habe erfahren, dass seine Mutter krank gewesen sei, und sein Vater wäre in das Drogenmilieu geraten aufgrund der finanziellen Situation der Familie wegen der Erkrankung der Mutter. Ich habe und hatte keinen Kontakt zur Familie. Ich glaube nicht, dass der Vater des BF selbst Drogen konsumiert hat, sondern die Mutter des BF wurde krank, dann ist sie deswegen verstorben. Die Familie hatte dann finanzielle Probleme, und der Vater des BF wollte sodann schnell zu Geld kommen. Aus diesem Grund hat er dann angeblich mit Drogen gehandelt.
RI: Wissen Sie etwas darüber, dass der Vater des BF den Ort verlassen hat?
Z: Darüber weiß ich nichts.
RI: Aus welchem Ort stammt Ihre Frau?
Z: Aus MAJIRI. Ihre Familie lebt aber in Pakistan, wo meine Frau geboren und aufgewachsen ist. Wir haben auch in Quetta im Jahr 2009 geheiratet.
RI an BF: Glauben Sie, dass der Z noch mehr für Ihr Verfahren beitragen kann?
BF: Nein.
Z: Ich denke, ich bin dazu hier, um zu bezeugen, dass der BF aus XXXX stammt. Das kann ich. Wir gehören demselben Stamm namens XXXX an.Z: Ich denke, ich bin dazu hier, um zu bezeugen, dass der BF aus römisch 40 stammt. Das kann ich. Wir gehören demselben Stamm namens römisch 40 an.
[...]
RI: Haben Sie zu Ihrem Vater oder zu Ihrem Bruder Kontakt?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Ich weiß nicht, wo sie sich befinden.
RI: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
BF: 2014.
RI: Vor Ihrer Ausreise?
BF: Ja.
[...]
RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten, was würde Ihnen passieren?
BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren muss, werden die Personen, die meinem Vater Drogen gegeben haben, damit er diese verkauft, mich finden und umbringen.
RI: Auch in Kabul?
BF: Es ist egal, wo ich hingehe, einer wird mich schon finden.
[...]"
Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es hat sich am Verfahren vor dem BVwG nicht beteiligt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 23.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2017, die sachverständige medizinische Altersschätzung vom 05.05.2016 sowie die Beschwerde vom 24.03.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 126 bis 141)
* Einvernahme des BF sowie eines Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2018 sowie am 30.04.2018
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und in der Provinz Ghazni sowie zur Lage der Hazara (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018),
o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 und Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 sowie
o Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemacht Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist verlobt und hat keine Kinder. Er besuchte kaum die Schule und half dem Vater in dessen Tischlerei.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist verlobt und hat keine Kinder. Er besuchte kaum die Schule und half dem Vater in dessen Tischlerei.
3.1.2. Der BF lebte im Dorf XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder. Seine Mutter verstarb vor einigen Jahren. Aufgrund von finanziellen Problemen wegen der Krankheit der Mutter ließ sich der Vater des BF in Drogengeschäfte ein, wurde mangels Erfüllung von abgeschlossenen Geschäften verfolgt und ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes. Der jüngere Bruder des BF lebt bei dessen Onkel in Pakistan. Nach dem Rat des Onkels floh der BF ins Ausland, um nicht für die Probleme seines Vaters haftbar gemacht zu werden.3.1.2. Der BF lebte im Dorf römisch 40 , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder. Seine Mutter verstarb vor einigen Jahren. Aufgrund von finanziellen Problemen wegen der Krankheit der Mutter ließ sich der Vater des BF in Drogengeschäfte ein, wurde mangels Erfüllung von abgeschlossenen Geschäften verfolgt und ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes. Der jüngere Bruder des BF lebt bei dessen Onkel in Pakistan. Nach dem Rat des Onkels floh der BF ins Ausland, um nicht für die Probleme seines Vaters haftbar gemacht zu werden.
3.1.3. Der BF wurde zwar vor einigen Jahren mit einem Mädchen aus Jaghori verlobt, hat aber keinen Kontakt zu ihr. Angeblich sei ihre Familie nach Kabul verzogen.
3.1.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besucht Deutsch- und andere Kurse und weist beachtliche Integrationserfolge auf (z.B. Beginn einer Maurerlehre).
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat Afghanistan verlassen, weil sich sein Vater in Drogengeschäfte eingelassen hat und mangels Erfüllung von abgeschlossenen Geschäften von den Drogenhändlern verfolgt wird.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.
3.2.3. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass konkret ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Hazara bzw. als schiitischem Moslem oder wegen seines inzwischen in Österreich gelebten "westlichen" Lebensstils Verfolgung drohe, und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.