Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W212 1256698-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 733579508 - 170923408 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 733579508 - 170923408 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erster und zweiter Asylantrag
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 18.11.2003 einen Asylantrag. Er brachte vor, dass er in Indien von der Polizei gesucht werde, da sein Bruder Mitglied einer Terroristengruppe sei und die Polizei annehme, dass er ebenfalls Mitglied sei. Er sei verhaftet und mit dem Umbringen bedroht worden.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.01.2004, Zl. 03 35.795-BAT, ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Einen nach Fristversäumung erhobener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.10.2004, Zl. 03 35.795-BAT, ab.
Am 16.11.2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und stützte diesen auf die gleichen Fluchtgründe wie seinen ersten Antrag vom 18.11.2003. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 22.12.2004, Zl. 04
23.276 East-Ost, wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück.
Am 05.03.2010 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2. Dritter Asylantrag
Am 22.10.2014 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 23.10.2014 vor, in seinem Herkunftsland Grundstücksstreitigkeiten mit einem Nachbarn gehabt zu haben. Es sei um die Grundstücksgrenze gegangen. Der Nachbar sei sehr wohlhabend und habe ihn mit dem Umbringen bedroht.
Im Zuge einer Einvernahme durch das BFA am 06.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, zwei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau und sein Sohn noch in Indien leben würden. Er stehe in Kontakt mit seiner Frau, seiner Familie gehe es gut. Er habe Indien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Ein Nachbar habe verlangt, dass er ihm seine Landwirtschaft überlassen solle, und ihn bedroht. Er habe mit seiner Frau darüber gesprochen, und sie habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017, W202 1256698-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden sei. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde dadurch erschüttert, dass er seinen dritten Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt habe. Darüber hinaus könne das umstrittene Grundstück offenbar vom Bruder des Beschwerdeführers unbehelligt bebaut werden.
Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
3. Vierter Asylantrag
Am 08.08.2017 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Er habe aber auch einen neuen Grund, den er bisher nicht bekannt gegeben habe. Er habe während seines Aufenthaltes in Indien heimlich geheiratet, da die Familie seiner Frau gegen die Hochzeit gewesen sei. Er sei von der Familie mit dem Tod bedroht worden und habe daher mit seiner Frau versteckt in einer anderen Stadt gelebt. Er sei aber weiterhin verfolgt worden und habe aus diesem Grund Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seit sechs Monaten werde seine Frau von ihrer Familie unter Druck gesetzt, damit er nach Indien zurückkehre. Sein Sohn sei entführt worden, er solle nach Indien zurückkehren, wenn er ihn wiedersehen wolle. Er könne dies aber nicht tun, weil er von der Familie seiner Frau umgebracht werden würde. Die Familie sei reich und werde auch von der Polizei unterstützt.
Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vom BFA einvernommen. Auf Vorhalt, dass er bereits in mehreren Vorverfahren Fluchtgründe vorgebracht habe, welche als nicht glaubhaft angesehen wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Rückkehr nach Indien im Jahr 2010 neuerliche Fluchtgründe habe.
Er habe 2011 eine Frau kennengelernt und geheiratet. Da ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei, seien sie in eine 150 bis 200 km entfernte Stadt geflüchtet. Nach einem Jahr hätten sie einen gemeinsamen Sohn bekommen und seien in ihre Heimatstadt zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei von der Familie seiner Frau geschlagen und von ihnen mit dem Tode bedroht worden. Sie seien daraufhin wieder in die weiter entfernte Stadt geflüchtet, aber nach drei bis vier Monaten wiedergefunden worden. Aufgrund der Drohungen habe seine Frau ihn gebeten, das Land zu verlassen. Vor etwa zwei Monaten sei der gemeinsame Sohn von Unbekannten entführt worden. Dies habe er von seiner Frau erfahren. Er müsse zurückkehren, wenn es seinen Sohn wiedersehen wolle. Seine Absicht sei gewesen, dass seine Frau und sein Kind nach Österreich kommen und sie hier ein gutes Leben führen könnten. Er habe auch Angst, dass seine Frau von ihren Eltern zwangsverheiratet werde. Seine Frau habe wegen der Entführung keine Anzeige erstattet, da die Polizei von ihrer Familie bestochen worden sei.
Er könne die Existenz von Frau und Sohn nicht belegen, aber er könne seine Frau bitten, Dokumente zu beschaffen.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Schwiegereltern den Sikh angehörten, aber Anhänger verschiedener Gurus seien. Seit kurzem gebe es eine Auseinandersetzung zwischen den Religionsgruppen. Die Situation werde immer schlimmer, weshalb seine Schwiegereltern ihn umbringen wollten.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei, da sie der gesellschaftlichen Tradition seines Heimatlandes entspreche. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Durchführung von konkreten Recherchen in Bezug auf dessen persönliches Vorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom BFA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe iSd GFK vorgebracht habe. Es habe daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es liege somit eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe iSd GFK vorgebracht habe. Es habe daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es liege somit eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA irrtümlich davon ausgegangen sei, dass eine entschiedene Sache vorliege und es unterlassen habe zu prüfen, ob eine Sachverhaltsänderung stattgefunden habe. Das BFA habe die herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend geprüft. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass auch eine Verfolgung durch Dritte, wie in diesem Fall, laut VwGH asylrelevant sein könne, wenn die Verfolgung eine entsprechende Intensität aufweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund jener der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hielt sich von November 2003 bis März 2010 in Österreich auf und reiste am 05.03.2010 freiwillig in sein Heimatland zurück.
Der Beschwerdeführer hält sich seit neuerlicher illegaler Einreise im Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 22.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017 abgewiesen wurde.
In Indien halten sich der Vater des Beschwerdeführers, seine fünf Geschwister, seine Ehefrau sowie sein Sohn auf. Über nahe Familienangehörige, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht. Er hat nur zu indischen Staatsangehörigen regelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, er ist gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2017 einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und stützte diesen auf einen Sachverhalt, der schon vor seiner Ausreise aus Indien im Jahr 2014 vorgelegen und auch der Grund gewesen sei, weshalb er das Land verlassen habe. Dieser Sachverhalt wurde im vorhergehenden, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017 abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
* Quellen:
2. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen st