TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W250 2164322-2

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z7
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  1. FPG § 76 heute
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  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2164322-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.08.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 11.09.2014 gültigen Einreiseverbot getroffen. Nachdem er sich von 28.08.2012 bis 11.09.2012 in Schubhaft befunden hatte, kehrte er am 11.09.2012 freiwillig nach Serbien zurück.1. Gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.08.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis 11.09.2014 gültigen Einreiseverbot getroffen. Nachdem er sich von 28.08.2012 bis 11.09.2012 in Schubhaft befunden hatte, kehrte er am 11.09.2012 freiwillig nach Serbien zurück.

2. Am 14.07.2015 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und durch Urteil eines Landesgerichtes vom 28.09.2015 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.2. Am 14.07.2015 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und durch Urteil eines Landesgerichtes vom 28.09.2015 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.07.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Dieser Bescheid ist am 03.08.2016 in Rechtskraft erwachsen.

4. Der BF wurde von 14.07.2015 bis 04.07.2017 in Strafhaft angehalten und nach seiner bedingten Haftentlassung auf Grund eines am 03.07.2017 vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2017 wurde über den BF Schubhaft angeordnet, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017 für rechtswidrig erklärt wurde. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen damit, dass im Fall des BF zwar Sicherungsbedarf bestehe, jedoch keine hinreichenden Indizien für die Annahme vorlägen, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörde umgehend entziehen werde. Der BF stehe ständig mit seiner Lebensgefährtin, welche über einen Hauptwohnsitz verfüge, in Kontakt und sei der Abschiebetermin für den 28.07.2017 zeitnah festgesetzt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2017 wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel an einer vom Bundesamt bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen sowie sich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden, angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Festnahmeauftrag vom 27.07.2017 ordnete das Bundesamt die unmittelbare Festnahme des BF an. Da der BF seiner Meldeverpflichtung entsprechend seinem gelinderen Mittel nicht nachkam, war seine Festnahme nicht möglich. In weiterer Folge konnte auch seine Abschiebung am 28.07.2018 nicht durchgeführt werden.

6. Der BF wurde am 14.09.2017 begleitet auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

7. Im Juni 2018 kehrte der BF unrechtmäßig nach Österreich zurück, wurde am 26.07.2018 aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.7. Im Juni 2018 kehrte der BF unrechtmäßig nach Österreich zurück, wurde am 26.07.2018 aufgegriffen, gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

8. Am 27.07.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er vor etwa eineinhalb Monaten nach Österreich zurückgekommen sei. Er wisse von seinem Einreiseverbot, sei aber gekommen, um seine Kinder zu besuchen. Unterkunft nehme er an einer von ihm genannten Adresse bei seiner Ehefrau. Sein Lebensunterhalt werde durch die Unterstützung seiner Gattin bestritten, welche Sozialhilfe beziehe. Der BF selbst sei nicht im Besitz von Barmitteln.

In Österreich befänden sich seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder, ansonsten habe er nur weitschichtige Verwandte. In Serbien habe er bei seiner Mutter Unterkunft bezogen. Die Adresse könne er nicht anführen.

In Serbien werde er weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolzeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wissentlich unrechtmäßig trotz aufrechtem Einreiseverbot in den Schengenraum zurückgekehrt sei. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen, da er sich nicht behördlich gemeldet habe, führe kein Reisedokument mit sich und sei als mittellos anzusehen. Er verfüge über familiäre Bindungen in Österreich, da seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des BF in Österreich leben. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und Z. 9 FPG bestehe Fluchtgefahr, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal nach Österreich zurückgekehrt sei, in Österreich nicht gemeldet sei, unangemeldet bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen habe, kein Reisedokument mit sich führe und als mittellos zu betrachten sei. Es bestehe die Gefahr, dass der BF auf freiem Fuß belassen untertauchen werde und für ein behördliches Verfahren nicht greifbar sein werde. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da eine erhebliche Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Dies treffe auf den BF zu, da er in Österreich straffällig geworden sei und wegen Betrugs und Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund des vom BF gezeigten Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolzeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wissentlich unrechtmäßig trotz aufrechtem Einreiseverbot in den Schengenraum zurückgekehrt sei. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen, da er sich nicht behördlich gemeldet habe, führe kein Reisedokument mit sich und sei als mittellos anzusehen. Er verfüge über familiäre Bindungen in Österreich, da seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des BF in Österreich leben. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG bestehe Fluchtgefahr, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal nach Österreich zurückgekehrt sei, in Österreich nicht gemeldet sei, unangemeldet bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen habe, kein Reisedokument mit sich führe und als mittellos zu betrachten sei. Es bestehe die Gefahr, dass der BF auf freiem Fuß belassen untertauchen werde und für ein behördliches Verfahren nicht greifbar sein werde. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da eine erhebliche Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Dies treffe auf den BF zu, da er in Österreich straffällig geworden sei und wegen Betrugs und Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund des vom BF gezeigten Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 31.07.2018 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der BF nach Österreich gekommen sei, um seine Frau und seine Kinder zu besuchen. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch nach seiner Entlassung wieder bei seiner Frau und seinen Kindern Unterkunft nehmen werde. Schon allein wegen der familiären Bindungen könne mit einem Untertauchen des BF nicht gerechnet werden. Bezüglich der von der Behörde angeführten Straffälligkeit werde ausgeführt, dass Schubhaft keinesfalls für die Bestrafung von Straftaten verhängt werden dürfe. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Fremden angeordnet werden. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel an finanziellen Mitteln seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten.

Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft anzuordnen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Vor allem da der BF über eine Unterkunftmöglichkeit bei seiner Gattin verfüge, sei die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung ausreichend.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Barauslagen und Kommissionsgebühren, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

11. Am 31.07.2018 wurde vom serbischen Innenministerium die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt.

12. Das Bundesamt legte am 31.07.2018 und 01.08.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 01.08.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass bereits eine Zustimmung des serbischen Innenministeriums zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege und die Abschiebung des BF mit dem nächsten planmäßigen Sammeltransport für den 09.08.2018 vorgesehen sei.

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.09.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes liegt eine Tat zu Grunde, die der BF am 14.07.2015 begangen hat. Dabei entriss er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einer dritten Person die Geldbörse mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.09.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes liegt eine Tat zu Grunde, die der BF am 14.07.2015 begangen hat. Dabei entriss er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einer dritten Person die Geldbörse mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern.

3. Der BF ist gesund und haftfähig.

4. Der BF wird seit 27.07.2018 in Schubhaft angehalten.

5. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde zugesagt, seine Abschiebung ist für den 09.08.2018 vorgesehen.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2017 wurde über den BF das gelindere Mittel an einer vom Bundesamt bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen sowie sich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden angeordnet. Seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel kam der BF insofern nicht nach, als er sich zuletzt am 25.07.2017 bei der Polizeiinspektion meldete und untertauchte.

2. Die Abschiebung des BF am 28.07.2017 war nicht möglich, da er untertauchte. Der BF hat seine Abschiebung am 28.07.2017 vereitelt.

3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechs Jahre gültigen Einreiseverbot erlassen. Am 14.09.2017 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Er ist im Juni 2018 entgegen dem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt.

4. Der BF verfügt über einen Reisepass, hat diesen jedoch bei seiner Einreise nach Österreich nicht bei sich geführt, sondern bei seiner Mutter in Serbien zurückgelassen. Bei seiner Anhaltung am 26.07.2018 machte der BF insofern falsche Angaben zum Verbleib seines Reisedokumentes, als er zunächst behauptete, sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Ehefrau in Österreich.

5. Der BF hat nach seiner unrechtmäßigen Einreise im Juni 2018 bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen. Eine Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes hat er nicht vorgenommen.

6. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.

7. Der BF reiste am 11.09.2012 freiwillig nach Serbien aus.

8. Am 30.07.2018 füllte der BF Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.

Familiäre und soziale Komponente

1. In Österreich leben die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des BF. Über weitere Verwandte oder ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt er in Österreich nicht.

2. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

3. Der BF kann bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen und von dieser finanziell unterstützt werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.07.2017 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.07.2017 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 . Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Vora

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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