RS Vfgh 2017/3/3 G3/2017 ua (G3-4/2017-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §30 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Berechnung des Inflationsabschlags bei der Immobilienertragbesteuerung; keine Bedenken gegen die "verlängerte" Steuerverfangenheit von Grundstücken bei begünstigt abgesetzten Herstellungsaufwendungen

Rechtssatz

Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Einführung einer Steuerpflicht für private Grundstücksveräußerungen hinsichtlich der zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Grundstücke (vgl G111/2015, E v 25.09.2015). Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Einführung einer Steuerpflicht für private Grundstücksveräußerungen hinsichtlich der zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Grundstücke vergleiche G111/2015, E v 25.09.2015).

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige nach Anschaffung der Liegenschaft Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die gemäß §28 Abs3 EStG 1988 über seinen Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt worden sind.

Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass im Fall der Veräußerung von zum 31.03.2012 steuerverfangenen Grundstücken die Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung nicht pauschal, sondern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln sind, wobei diese um die Absetzungen für Abnutzungen zu vermindern sind, soweit sie bei der Ermittlung von Einkünften zum Abzug gebracht wurden. Auch ist die "verlängerte" Steuerverfangenheit von Grundstücken, für die Herstellungsaufwendungen begünstigt abgesetzt wurden, nicht unsachlich, bedingt diese doch, dass für solche Grundstücke die Nachversteuerung begünstigt abgesetzter Herstellungsaufwendungen nicht bloß pauschal, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen hat.

Es steht dem Gleichheitssatz nicht entgegen, die Geldentwertung im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen, zumal es sich in solchen Fällen typischerweise um Veräußerungsgewinne handelt, die auch geldwertbedingte Scheingewinne enthalten können. Auch kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Berücksichtigung inflationsbedingter Wertsteigerungen neben dem besonderen Steuersatz die Regelung eines Inflationsabschlages vorsieht, steht doch der besondere Steuersatz unabhängig von der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstückes zu. Insofern hält der VfGH sein Bedenken, die Kombination zwischen besonderem Steuersatz und Inflationsabschlag sei mit Blick auf die für Kapitaleinkünfte geltende Rechtslage unsachlich, nicht aufrecht.

Die Bedenken, die sich gegen die Art der Berechnung des Inflationsabschlages richten, haben sich hingegen als zutreffend erwiesen:

Nach der Regelung des §30 Abs3 EStG 1988 ist die Bereinigung der Inflationswirkung in Form eines von der Behaltedauer abhängigen Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer unabhängig von den tatsächlich eingetretenen Inflationswirkungen stets dieselbe Geldentwertung vom Gesetzgeber unterstellt wird.

Die Regelung hat damit zur Folge, dass - bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer - der Abschlag mit steigenden Anschaffungskosten eine abnehmende inflationsbedingte Wertsteigerung abbildet.

Auch wenn der Gesetzgeber für die Berücksichtigung inflationsbedingter Wertsteigerungen eine Durchschnittsbetrachtung anstellen kann, muss die Bezugsgröße für diese so gewählt werden, dass sie nicht offenbar der wirtschaftlichen Erfahrung widerspricht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berechnung des Inflationsabschlages als unsachlich, ist doch die Höhe der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften kein Maßstab für eine eingetretene inflationsbedingte Wertsteigerung.

Da die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 vorzugehen.

(Anlassfall E655/2015 ua, B v 15.03.2017, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Immobilienertragsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G3.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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