RS Vfgh 2017/3/3 G3/2017 ua (G3-4/2017-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2017
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §30 Abs3

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Berechnung des Inflationsabschlags bei der Immobilienertragbesteuerung; keine Bedenken gegen die "verlängerte" Steuerverfangenheit von Grundstücken bei begünstigt abgesetzten Herstellungsaufwendungen

Rechtssatz

Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Einführung einer Steuerpflicht für private Grundstücksveräußerungen hinsichtlich der zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Grundstücke (vgl G111/2015, E v 25.09.2015).

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige nach Anschaffung der Liegenschaft Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die gemäß §28 Abs3 EStG 1988 über seinen Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt worden sind.

Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass im Fall der Veräußerung von zum 31.03.2012 steuerverfangenen Grundstücken die Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung nicht pauschal, sondern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln sind, wobei diese um die Absetzungen für Abnutzungen zu vermindern sind, soweit sie bei der Ermittlung von Einkünften zum Abzug gebracht wurden. Auch ist die "verlängerte" Steuerverfangenheit von Grundstücken, für die Herstellungsaufwendungen begünstigt abgesetzt wurden, nicht unsachlich, bedingt diese doch, dass für solche Grundstücke die Nachversteuerung begünstigt abgesetzter Herstellungsaufwendungen nicht bloß pauschal, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen hat.

Es steht dem Gleichheitssatz nicht entgegen, die Geldentwertung im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen, zumal es sich in solchen Fällen typischerweise um Veräußerungsgewinne handelt, die auch geldwertbedingte Scheingewinne enthalten können. Auch kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Berücksichtigung inflationsbedingter Wertsteigerungen neben dem besonderen Steuersatz die Regelung eines Inflationsabschlages vorsieht, steht doch der besondere Steuersatz unabhängig von der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstückes zu. Insofern hält der VfGH sein Bedenken, die Kombination zwischen besonderem Steuersatz und Inflationsabschlag sei mit Blick auf die für Kapitaleinkünfte geltende Rechtslage unsachlich, nicht aufrecht.

Die Bedenken, die sich gegen die Art der Berechnung des Inflationsabschlages richten, haben sich hingegen als zutreffend erwiesen:

Nach der Regelung des §30 Abs3 EStG 1988 ist die Bereinigung der Inflationswirkung in Form eines von der Behaltedauer abhängigen Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer unabhängig von den tatsächlich eingetretenen Inflationswirkungen stets dieselbe Geldentwertung vom Gesetzgeber unterstellt wird.

Die Regelung hat damit zur Folge, dass - bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer - der Abschlag mit steigenden Anschaffungskosten eine abnehmende inflationsbedingte Wertsteigerung abbildet.

Auch wenn der Gesetzgeber für die Berücksichtigung inflationsbedingter Wertsteigerungen eine Durchschnittsbetrachtung anstellen kann, muss die Bezugsgröße für diese so gewählt werden, dass sie nicht offenbar der wirtschaftlichen Erfahrung widerspricht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berechnung des Inflationsabschlages als unsachlich, ist doch die Höhe der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften kein Maßstab für eine eingetretene inflationsbedingte Wertsteigerung.

Da die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 vorzugehen.

(Anlassfall E655/2015 ua, B v 15.03.2017, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Immobilienertragsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G3.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten