TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2017/06/0092

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des Dr. L D in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Februar 2017, Zl. LVwG-S-3411/001-2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung in einer Angelegenheit der Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit Aktenvorlage vom 28. April 2017 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine nach Erlassung seines Erkenntnisses vom 21. Februar 2017 per Telefax am 9. April 2017 eingebrachte, selbst verfasste Eingabe des Revisionswerbers, in der dieser ausführte, in der gegenständlichen Angelegenheit erneut "Einspruch" zu erheben. Ferner wird in dieser Eingabe ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

"Ich habe Ihnen meine Argumente zur Genüge dargelegt. Im Urteil wird darauf nicht eingegangen. Ich lege Ihnen nochmals die Originalquittung der BEZAHLTEN Maut bei.

Ich betrachte die Angelegenheit als abgeschlossen und werde KEINE Korrespondenz mehr diesbezüglich führen."

2 Die in weiterer Folge an den Revisionswerber adressierte hg. verfahrensleitende Verfügung (Mängelbehebungsauftrag) vom 23. Mai 2017 wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an den Verwaltungsgerichtshof zurückgesendet.

3 Durch diese Annahmeverweigerung bekräftigte der Revisionswerber seinen bereits in seiner als Revision gewerteten Eingabe (Telefax vom 9. April 2017) dargelegten eindeutigen Willen, in der gegenständlichen Angelegenheit keine weitere Korrespondenz zu führen.

4 Die Behebung der Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision durch den Revisionswerber ist daher nicht möglich und wurde von diesem in unmissverständlicher Weise abgelehnt. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 1. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060092.L00

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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