TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 99/02/0286

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des AG in W, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1999, Zl. UVS-03/P/19/01942/99, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Bundespolizeidirektion Wien auf Verlangen binnen zwei Wochen nach der am 11. März 1999 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung "richtige" Auskunft zu erteilen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug am 14. Jänner 1999 um 18.36 in Wien 21, B 227 Nordbrücke Höhe Pragerstraße Richtung Brünnerstraße gelenkt habe; es sei eine falsche Auskunft erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu verhängen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer in Beantwortung einer Aufforderung zur Rechtfertigung bezüglich der ihm zur Last gelegten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben, der an einer näher angeführten Adresse in Wien wohnhafte A. T. habe das Fahrzeug gelenkt. Die ihm in der Folge übermittelte Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers hat er unter Verwendung des Formblattes "Lenkerauskunft" dahin beantwortet, dass er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, sondern dass die Auskunftspflicht A. T. (unter der bereits angeführten Anschrift) treffe. Im Einspruch gegen die zufolge Nichterreichbarkeit des A. T. an der angeführten Adresse - dieser habe sich laut Polizeibericht bereits am 18. Dezember 1997 in die Türkei abgemeldet - gegen den Beschwerdeführer erlassene, auf § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 gestützte Strafverfügung machte der Beschwerdeführer unter Vorlage der Kopie eines Meldezettels des A. T. geltend, er habe keine falsche Auskunft erteilt. Im Lauf seiner Vernehmung als Beschuldigter am 26. Mai 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse, dass A. T. gefahren sei, weil dieser sich für ein oder zwei Monate in Österreich aufgehalten habe. Die angegeben Adresse sei die einzig ihm bekannte gewesen. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer zwei Zeugen dafür an, dass A. T. zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sei.

Der belangten Behörde ist bereits darin beizupflichten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, widersprüchliche Angaben gemacht zu haben, weil dieser einerseits angegeben hat, keine Auskunft über den Lenker erteilen zu können, und andererseits den A. T. als Lenker genannt hat.

Der Beschwerdeführer hat aber auch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - eine falsche Auskunft erteilt, weil er die angeführte Adresse des A. T. als dessen Wohnanschrift der Behörde bekannt gegeben hat, obwohl in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Kopie des Meldezettels angeführt war, dass A. T. in die Türkei verzogen sei. Gerade der Umstand, dass A. T. in die Türkei verzogen war und sich nach Behauptung des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit nur für ein bis zwei Monate in Österreich aufhielt, hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, entweder bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges oder zumindest anlässlich der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft sich über die tatsächliche Adresse des A. T. zu informieren. Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist aber der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1999, Zl. 97/02/0490, mit weiteren Nachweisen).

Soweit der Beschwerdeführer meint die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die von ihm als Beweis für das "Lenken" des A. T. angeführten Zeugen einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei dem von ihm angegebenen Beweisthema aus der Einvernahme dieser Zeugen keine Erkenntnisse im Hinblick auf den von ihm durch die Angabe einer falschen Adresse verwirklichten Tatbestand des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 erwartet werden konnten. Die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen stellt somit keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020286.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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