TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 L502 2128013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L502 2128014-1/21E

L502 2128017-1/15E

L502 2128013-1/9E

L502 2160402-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alle StA.

Irak und vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 und 15.05.2017, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht erkannt:Irak und vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 und 15.05.2017, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG eine bis zum 07.05.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG eine bis zum 07.05.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Der Spruchpunkt III der bekämpften Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.4. Der Spruchpunkt römisch drei der bekämpften Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 17.09.2015, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), diese zugleich als gesetzliche Vertreter für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3), bereits am 17.08.2015, im Gefolge ihrer jeweils unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.08.2015 sowie am 19.09.2015 fanden die Erstbefragungen von BF2 und BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. In der Folge wurde in der Sache des BF1 ein Konsultationsverfahren mit den belgischen Asylbehörden geführt, die ihrerseits am 12.10.2015 ein Antwortschreiben übermittelten. Im Gefolge dessen wurden die Verfahren zugelassen.

4. Am 25.02.2016 und 17.03.2016 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, einvernommen.

5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt ((Spruchpunkt III.).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt ((Spruchpunkt römisch drei.).

6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 19.05.2016 wurde ihnen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 19.05.2016 wurde ihnen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen die am 20.05.2016 zu eigenen Handen zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

8. Am 15.06.2016 langten die Beschwerdevorlagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Am 24.11.2016 langte beim BFA, RD Steiermark, ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens für das am

XXXX geborene zweite Kind von BF1 und BF2, den Viertbeschwerdeführer (BF4), unter Einschluss einer Kopie der Geburtsurkunde desselben ein.römisch 40 geborene zweite Kind von BF1 und BF2, den Viertbeschwerdeführer (BF4), unter Einschluss einer Kopie der Geburtsurkunde desselben ein.

10. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde dem BF4 von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde dem BF4 von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Gegen den der BF2 als gesetzlicher Vertreterin am 17.05.2017 zugestellten Bescheid wurde von deren gewillkürter Vertretung am 30.05.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

12. Mit 06.06.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts im Rahmen des Familienverfahrens zur Entscheidung zugewiesen.

13. Am 30.05.2017 langten beim BVwG diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer ein.

14. Das BVwG führte am 05.10.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch.

Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters.

Die Beschwerdeführer legten ihrerseits nationale Identitätsnachweise, die in Kopie zum Akt genommen wurden, weitere Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen den BF4 betreffend vor.

15. Am 18.10.2017 leitete das BVwG Erhebungen zur Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der Behandlungsbedürftigkeit des BF4 ein. Ein entsprechendes Informationsschreiben des behandelnden Arztes langte noch am gleichen Tag ein.

16. Am 30.10.2017 ersuchte das BVwG die Staatendokumentation des BFA um Erhebungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat den BF4 betreffend.

Am 13.02.2018 langte das entsprechende Antwortschreiben beim BVwG ein, das in unmittelbarer Folge zum Parteigehör gebracht wurde.

17. Am 28.02.2018 langte beim BVwG eine Stellungnahme der Beschwerdeführer dazu unter Einschluss weiterer medizinischer Unterlagen den BF4 betreffend ein.

18. Am 02.03.2018 ersuchte das BVwG den behandelnden Arzt des BF4 um Übermittlung einer aktuellen Stellungnahme zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit des BF4.

Entsprechende medizinische Unterlagen langten am 07.03.2018 beim BVwG ein.

Ein ergänzendes ärztliches Schreiben langte am 15.03.2018 beim BVwG ein.

19. Der BF1 legte am 20.02., 01.03., 04.04. und 10.04.2018 dem BVwG weitere Integrationsnachweise vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Sie sind irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung. BF1 und BF2 - die am 04.09.2013 in XXXX zivilgerichtlich die Ehe schlossen - sowie BF3 stammen aus XXXX in der nordirakischen Provinz XXXX an der Grenze zur kurdisch-autonomen Provinz XXXX. Seine Herkunftsfamilie betrieb dort eine Landwirtschaft. Der BF1 ging ehemals auch den Berufen des Frisörs und Maurers nach.1.1. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Sie sind irakische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung. BF1 und BF2 - die am 04.09.2013 in römisch 40 zivilgerichtlich die Ehe schlossen - sowie BF3 stammen aus römisch 40 in der nordirakischen Provinz römisch 40 an der Grenze zur kurdisch-autonomen Provinz römisch 40 . Seine Herkunftsfamilie betrieb dort eine Landwirtschaft. Der BF1 ging ehemals auch den Berufen des Frisörs und Maurers nach.

Er stellte bereits im August 2009, Mai 2010 und Mai 2011 in Belgien, im Februar 2010 in der Schweiz, im Juni 2010 in Luxembourg, im Juli 2010 in Deutschland, im Oktober 2010 in Österreich und im November 2010 in Italien jeweils Asylanträge, ehe er im Juni 2011 aus Belgien in den Irak abgeschoben wurde. Bis April 2012 lebte er mit seiner Herkunftsfamilie in der Gemeinde "XXXX" nahe der irakisch-syrischen Grenze, ehe die Familie wieder nach XXXX zog.Er stellte bereits im August 2009, Mai 2010 und Mai 2011 in Belgien, im Februar 2010 in der Schweiz, im Juni 2010 in Luxembourg, im Juli 2010 in Deutschland, im Oktober 2010 in Österreich und im November 2010 in Italien jeweils Asylanträge, ehe er im Juni 2011 aus Belgien in den Irak abgeschoben wurde. Bis April 2012 lebte er mit seiner Herkunftsfamilie in der Gemeinde "XXXX" nahe der irakisch-syrischen Grenze, ehe die Familie wieder nach römisch 40 zog.

Im Zuge des Überfalls der bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf die Provinz XXXX verließen BF1, BF2 und BF3 gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilien Anfang August 2014 ihre engere Heimat um sich in der Folge wieder in "XXXX" bei Verwandten niederzulassen, ehe vorweg BF2 und BF3 - gemeinsam mit einem jüngeren Bruder des BF1 namens XXXX - im August 2015 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus- und anschließend schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich weiterreisten, wo sie am 17.08.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Der BF1, der sich im September 2014 für ca. zwei Monate bis Ende Oktober 2014 freiwillig den bewaffneten Einheiten der kurdischen Peshmerga im Kampf gegen den IS angeschlossen hatte und bis Anfang September 2015 im Umkreis von XXXX als gewöhnlicher Soldat weiterdiente, verließ danach den Irak und gelangte auf dem gleichen Weg nach Österreich, wo er am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Der genannte Bruder des BF1 hielt sich bis August 2017 in Österreich auf, ehe er auf illegale Weise nach Deutschland ausreiste, wo sich ein weiterer Bruder mit Familie aufhält, um 11.01.2018 von dort wieder nach Österreich überstellt zu werden.Im Zuge des Überfalls der bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf die Provinz römisch 40 verließen BF1, BF2 und BF3 gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilien Anfang August 2014 ihre engere Heimat um sich in der Folge wieder in "XXXX" bei Verwandten niederzulassen, ehe vorweg BF2 und BF3 - gemeinsam mit einem jüngeren Bruder des BF1 namens römisch 40 - im August 2015 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus- und anschließend schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich weiterreisten, wo sie am 17.08.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Der BF1, der sich im September 2014 für ca. zwei Monate bis Ende Oktober 2014 freiwillig den bewaffneten Einheiten der kurdischen Peshmerga im Kampf gegen den IS angeschlossen hatte und bis Anfang September 2015 im Umkreis von römisch 40 als gewöhnlicher Soldat weiterdiente, verließ danach den Irak und gelangte auf dem gleichen Weg nach Österreich, wo er am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Der genannte Bruder des BF1 hielt sich bis August 2017 in Österreich auf, ehe er auf illegale Weise nach Deutschland ausreiste, wo sich ein weiterer Bruder mit Familie aufhält, um 11.01.2018 von dort wieder nach Österreich überstellt zu werden.

Die Eltern, sechs weitere Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben seit ihrer Ausreise aus dem Irak im Sommer 2016 aktuell in der Türkei, ebenso die Eltern und 8 Geschwister der BF2, die den Irak im Sommer 2015 verließen.

BF1, BF2, BF3 und BF4 bewohnen in XXXX ein kleines Haus und beziehen seit der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 hat die Sprachprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, besucht aktuell einen Kurs auf dem Niveau B1 und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für den täglichen Gebrauch. Er geht in seiner Wohnsitzgemeinde gemeinnützigen Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltung nach. BF2 und BF3 besuchen ebenfalls einen Sprachkurs bzw. den Kindergarten.BF1, BF2, BF3 und BF4 bewohnen in römisch 40 ein kleines Haus und beziehen seit der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 hat die Sprachprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, besucht aktuell einen Kurs auf dem Niveau B1 und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für den täglichen Gebrauch. Er geht in seiner Wohnsitzgemeinde gemeinnützigen Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltung nach. BF2 und BF3 besuchen ebenfalls einen Sprachkurs bzw. den Kindergarten.

1.2. Der in Österreich nachgeborene BF4 leidet seit seiner Geburt an einer mittelgradigen "XXXX", d.h. an einer Verengung der Lungenschlagader, iVm einer "XXXX", weswegen er seit der Geburt unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle steht. Eine Herzoperation ist ärztlicherseits noch im Vorschulalter geplant.1.2. Der in Österreich nachgeborene BF4 leidet seit seiner Geburt an einer mittelgradigen "XXXX", d.h. an einer Verengung der Lungenschlagader, in Verbindung mit einer "XXXX", weswegen er seit der Geburt unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle steht. Eine Herzoperation ist ärztlicherseits noch im Vorschulalter geplant.

Laut aktuellen länderkundlichen Informationen von IOM besteht in der nordirakischen Stadt XXXX grundsätzlich die Möglichkeit von medizinischen Kontrolluntersuchungen, die Möglichkeit der Durchführung von Herzoperationen wird allgemein in der kurdischen Autonomieregion als sehr eingeschränkt und sofern möglich, so etwa in der Stadt XXXX, als mit hohen Kosten verbunden bewertet, "komplexe Herzoperationen" sind innerhalb des Iraks überhaupt nicht durchführbar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wird derzeit im Hinblick auf die erforderliche regelmäßige kinderkardiologische Betreuung des BF4 aus österreichischer fachärztlicher Sicht als "nicht zu verantworten" bewertet.Laut aktuellen länderkundlichen Informationen von IOM besteht in der nordirakischen Stadt römisch 40 grundsätzlich die Möglichkeit von medizinischen Kontrolluntersuchungen, die Möglichkeit der Durchführung von Herzoperationen wird allgemein in der kurdischen Autonomieregion als sehr eingeschränkt und sofern möglich, so etwa in der Stadt römisch 40 , als mit hohen Kosten verbunden bewertet, "komplexe Herzoperationen" sind innerhalb des Iraks überhaupt nicht durchführbar. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wird derzeit im Hinblick auf die erforderliche regelmäßige kinderkardiologische Betreuung des BF4 aus österreichischer fachärztlicher Sicht als "nicht zu verantworten" bewertet.

1.3. BF1, BF2 und BF3 verließen ihre engere Heimat angesichts der vormaligen Präsenz der bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) und einer von ihnen ausgehenden allgemeinen Bedrohung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 und/oder BF2 darüber hinaus im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.4. Die Stadt XXXX liegt im Bezirk XXXX in der nordirakischen Provinz XXXX an der Grenze zwischen dieser und der kurdischen Autonomieregion des Iraks. Anfang August 2014 drangen die bewaffneten Milizen der Terrororganisation IS im Zuge ihres Überfalls auf die Provinz auch auf die Stadt vor, die sie am 04.08.2014 besetzten, ehe es im Rahmen einer bis September 2014 andauernden Gegenoffensive der kurdischen Peshmerga, die als "Schlacht um XXXX" bekannt wurde, zur Befreiung der Stadt kam. In weiterer Folge blieb die Region umkämpft.1.4. Die Stadt römisch 40 liegt im Bezirk römisch 40 in der nordirakischen Provinz römisch 40 an der Grenze zwischen dieser und der kurdischen Autonomieregion des Iraks. Anfang August 2014 drangen die bewaffneten Milizen der Terrororganisation IS im Zuge ihres Überfalls auf die Provinz auch auf die Stadt vor, die sie am 04.08.2014 besetzten, ehe es im Rahmen einer bis September 2014 andauernden Gegenoffensive der kurdischen Peshmerga, die als "Schlacht um XXXX" bekannt wurde, zur Befreiung der Stadt kam. In weiterer Folge blieb die Region umkämpft.

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz XXXX gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber.Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz römisch 40 gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz XXXX, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt XXXX durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz römisch 40 , sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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