Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2153377-1/9E
L523 2153370-1/9E
L523 2153374-1/6E
L523 2191617-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 23.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die beiden volljährigen Beschwerdeführer (Herr XXXX - BF1 und Frau XXXX - BF2) reisten im Oktober 2015 zusammen mit der minderjährigen Tochter der BF2 XXXX (BF3) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 30.12.2017 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX (BF4) geboren, für die am 23.01.2018, vertreten durch die Mutter (BF2), ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die beiden volljährigen Beschwerdeführer (Herr römisch 40 - BF1 und Frau römisch 40 - BF2) reisten im Oktober 2015 zusammen mit der minderjährigen Tochter der BF2 römisch 40 (BF3) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 30.12.2017 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 (BF4) geboren, für die am 23.01.2018, vertreten durch die Mutter (BF2), ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Im Zuge einer Erstbefragung bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug am 24.01.2016, gab der BF1 zum Fluchtgrund befragt Folgendes an:
"Ich habe in Armenien auf dem Markt mit Fleisch gehandelt. Ich sollte dann Fleisch für 2 unbekannte Männer liefern. Diese gaben mir Geld für mein Fleisch und sagten zu mir ich solle wo anders auch Fleisch abholen und dieses gemeinsam an eine Adresse, die sie mir mitteilten, liefern. Ich bekam dann aber in einem Gespräch an der Adresse mit, dass das andere Fleisch, das ich zustellen sollte, vergiftet ist. Ich habe mich dann geweigert, wollte die Anzahlung zurückgeben, doch sie haben mich nicht mehr davon gelassen und zusammen geschlagen. Da waren es 4 mir unbekannte Männer.
Als ich zu Hause war hat meine Frau die Rettung angerufen. Es ist dann auch die Polizei gekommen. 2 Tage später wurde ich wieder in meinem Garten von den gleichen 4 Männern geschlagen. Sie drohten mir und meiner Familie mit dem Tod.
Ich weiß, dass diese Personen um eine Bande bzw. um die Mafia handelt. Das ist mein Asylgrund."
Die BF2 brachte für sich und die Tochter BF 3 keine eigenen Fluchtgründe vor und berief sich auf die Probleme ihres Mannes BF1.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bezeichnet) - am 19.1.2017 brachte der BF1 insbesondere vor, dass er aus Armenien flüchten hätte müssen, da er von der Mafia verfolgt worden sei.
Man hätte ihn zwingen wollen, vergiftetes Tierfleisch für die Löwen des Abgeordneten XXXX zu liefern. BF1 hätte zunächst nicht gewusst, dass das Fleisch vergiftet sei, er hätte es geliefert, aber es wäre niemand da gewesen, der das Fleisch abgenommen hätte. Er habe dann 2 Leute reden gehört und dabei von der Vergiftung des Fleisches erfahren und er wollte deshalb dann den Auftrag nicht mehr erfüllen und wollte zurückfahren. Geld habe er für diesen Auftrag noch nicht bekommen. BF1 sei bei der Rückfahrt aber aufgehalten worden, ihm wäre eine Pistole auf den Bauch gerichtet worden, und er sei von 4 Personen zusammengeschlagen worden. 2 Tage später sei er deshalb zuhause wieder verprügelt worden und auch seine Frau wäre geschlagen worden, deshalb seien sie geflüchtet.Man hätte ihn zwingen wollen, vergiftetes Tierfleisch für die Löwen des Abgeordneten römisch 40 zu liefern. BF1 hätte zunächst nicht gewusst, dass das Fleisch vergiftet sei, er hätte es geliefert, aber es wäre niemand da gewesen, der das Fleisch abgenommen hätte. Er habe dann 2 Leute reden gehört und dabei von der Vergiftung des Fleisches erfahren und er wollte deshalb dann den Auftrag nicht mehr erfüllen und wollte zurückfahren. Geld habe er für diesen Auftrag noch nicht bekommen. BF1 sei bei der Rückfahrt aber aufgehalten worden, ihm wäre eine Pistole auf den Bauch gerichtet worden, und er sei von 4 Personen zusammengeschlagen worden. 2 Tage später sei er deshalb zuhause wieder verprügelt worden und auch seine Frau wäre geschlagen worden, deshalb seien sie geflüchtet.
Die BF2 gab wiederum an, dass auch sie und ihre Tochter wegen der Probleme des BF1 und der dadurch entstandenen Bedrohung Armenien verlassen hätten müssen.
Für die in Österreich nachgeborene minderjährige BF4 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 15.03.2017 (bzw. vom 23.03.2018 betreffend BF4) wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden de