Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2133459-1/12E
L515 2133454-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Der Cousin meines Vaters XXXX ist einer der Führer der XXXX, der Bruder meines Vaters, er heißt XXXX , er ist der Vorsitzende der Jugendfraktion der XXXX.Der Cousin meines Vaters römisch 40 ist einer der Führer der römisch 40 , der Bruder meines Vaters, er heißt römisch 40 , er ist der Vorsitzende der Jugendfraktion der römisch 40 .
Das war ganz logisch, daß ich seit 2011 ein Mitglied dieser Jugendfraktion geworden bin.
Ich war ein aktives Mitglied, habe an vielen Aktionen und Wahlvorbereitungen teilgenommen, ich war immer an der Seite von XXXX und XXXX.Ich war ein aktives Mitglied, habe an vielen Aktionen und Wahlvorbereitungen teilgenommen, ich war immer an der Seite von römisch 40 und römisch 40 .
Nach dem Machtwechsel wurden alle, bzw auch ich, von der neuen Regierung unterdrückt.
Es gab mehrere Vorfälle, wie im Sept 2013 und Nov 2014, wurde ich von der Polizei mitgenommen und befragt. Ich wurde dazu gezwungen die Jugendfraktion zu verlassen.
Ich habe dann immer gespürt, daß mir aufgelauert wurde, ich war für diese Personen interessant, weil ich zwei Personen, XXXX und XXXX, sehr nahe stand.Ich habe dann immer gespürt, daß mir aufgelauert wurde, ich war für diese Personen interessant, weil ich zwei Personen, römisch 40 und römisch 40 , sehr nahe stand.
Am 25.11.2015 war ich in XXXX, dort war eine Versammlung unsere Mitglieder in einem Parteioffice.Am 25.11.2015 war ich in römisch 40 , dort war eine Versammlung unsere Mitglieder in einem Parteioffice.
Am 25.11.2015, 19.00 Uhr, habe ich diese Versammlung verlassen und war mit meinem Freund XXXX zu Fuß nach Hause unterwegs. Da wurden wir auf der Straße von drei Personen, angesprochen, sie wurden sehr schnell aggressiv und haben angefangen nur mich zu schlagen und zu beschimpfen.Am 25.11.2015, 19.00 Uhr, habe ich diese Versammlung verlassen und war mit meinem Freund römisch 40 zu Fuß nach Hause unterwegs. Da wurden wir auf der Straße von drei Personen, angesprochen, sie wurden sehr schnell aggressiv und haben angefangen nur mich zu schlagen und zu beschimpfen.
Sie haben mich bedroht, daß sie mich und meinen Onkel XXXX bis zu den Neuwahlen vernichten werden.Sie haben mich bedroht, daß sie mich und meinen Onkel römisch 40 bis zu den Neuwahlen vernichten werden.
Am nächsten Tag bin ich in das Krankenhaus gegangen, weil ich mehrere Verletzungen gehabt habe.
Weil dies Menschen mich mit dem Umbringen bedroht haben, habe ich natürlich Angst bekommen ich war auch frisch verheiratet und wollte auch nicht, daß meine Frau in solchen Schwierigkeiten verwickelt wird, deswegen habe ich entschieden zu fliehen.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Die gegnerische Partei wird diese Drohungen in die Tat umsetzen und mich vernichten, ich habe Angst davor.
..."
Sie wurden am XXXX von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.Sie wurden am römisch 40 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)
"....
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem
Asylverfahren zu machen?
VP: Ja.
[...]
LA: Wo befindet sich ihr Reisepass?
VP: Ich habe nie einen besessen.
LA: Besitzen Sie einen Führerschein?
VP: Ja. VP legt vor: Georgischen Führerschein.
LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben und wurde alles
richtig protokolliert?
VP: Ja.
...
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja.
...
LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie
Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte?
VP: Anfang der freien Erzählung:
Seit 2011 bin ich Mitglied der Jugendfraktion der XXXX. Mein Onkel XXXX hat mich zur Partei gebracht. Er ist heutzutage in XXXX bei der Partei der XXXX tätig, er ist Sekretär dieser Partei und regelt die Beziehungen mit der Gesellschaft. Ich war ein aktives Mitglied der Partei und habe an den geplanten Aktionen und Kundgebungen immer teilgenommen. In der Vorwahlzeit habe ich immer Agitationsarbeiten gemacht, diese Aufgaben habe ich unmittelbar von XXXX und XXXX bekommen. XXXX ist zurzeit der Abgeordnete von XXXX und er nimmt an den geplanten Wahlen 2016 als selbstständiger Abgeordneter teil. Am 01.10.2012, nach den Wahlen, gab es in Georgien einen Machtwechsel und die XXXX wurde eine oppositionelle Partei, sie hat die Wahlen verloren.Seit 2011 bin ich Mitglied der Jugendfraktion der römisch 40 . Mein Onkel römisch 40 hat mich zur Partei gebracht. Er ist heutzutage in römisch 40 bei der Partei der römisch 40 tätig, er ist Sekretär dieser Partei und regelt die Beziehungen mit der Gesellschaft. Ich war ein aktives Mitglied der Partei und habe an den geplanten Aktionen und Kundgebungen immer teilgenommen. In der Vorwahlzeit habe ich immer Agitationsarbeiten gemacht, diese Aufgaben habe ich unmittelbar von römisch 40 und römisch 40 bekommen. römisch 40 ist zurzeit der Abgeordnete von römisch 40 und er nimmt an den geplanten Wahlen 2016 als selbstständiger Abgeordneter teil. Am 01.10.2012, nach den Wahlen, gab es in Georgien einen Machtwechsel und die römisch 40 wurde eine oppositionelle Partei, sie hat die Wahlen verloren.
Nach dieser Niederlage wurden die Mitglieder und Anhänger der XXXX unterdrückt. Das hat mich nach einer gewissen Zeit auch betroffen.Nach dieser Niederlage wurden die Mitglieder und Anhänger der römisch 40 unterdrückt. Das hat mich nach einer gewissen Zeit auch betroffen.
Im September 2013 haben ich und XXXX das Parteibüro in XXXX verlassen und vor dem Parteibüro standen ein paar Personen, sie haben uns verbal beschimpft und erniedrigt. Sie haben uns gesagt, wir sollten die Partei verlassen, sonst hätten wir das bereut. Das haben wir aber gar nicht ernst genommen, weil solche Drohungen und Erniedrigungen ziemlich oft vorkamen, was XXXX auch beweisen wird.Im September 2013 haben ich und römisch 40 das Parteibüro in römisch 40 verlassen und vor dem Parteibüro standen ein paar Personen, sie haben uns verbal beschimpft und erniedrigt. Sie haben uns gesagt, wir sollten die Partei verlassen, sonst hätten wir das bereut. Das haben wir aber gar nicht ernst genommen, weil solche Drohungen und Erniedrigungen ziemlich oft vorkamen, was römisch 40 auch beweisen wird.
Jetzt möchte ich auch über einen Vorfall reden, welcher am 15.11.2015 passiert ist: Ich war gemeinsam mit meinem Freund XXXX. Es gab eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Partei XXXX