TE Bvwg Beschluss 2018/6/20 L508 1434790-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L508 1434790-5/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Ecker/Embacher/Neugschwendter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Ecker/Embacher/Neugschwendter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 11.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäftslokal gebaut und vermietet. Der Vorsteher der Terrororganisation habe Schutzgeld von seinem Onkel verlangt, was dieser verweigert habe. Der Onkel sei von diesem Vorsteher erschossen worden. Danach habe man vom Beschwerdeführer Schutzgeld verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, woraufhin auch er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer beschlossen, Pakistan zu verlassen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.674-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.674-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

3. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl. 13 04.674-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubwürdig sei und deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Gestützt hat das Bundesasylamt diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, sich vor seiner Ausreise bei der italienischen Botschaft ein Visum zu besorgen. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl. 13 04.674-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubwürdig sei und deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Gestützt hat das Bundesasylamt diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, sich vor seiner Ausreise bei der italienischen Botschaft ein Visum zu besorgen. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

5. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes E5 434.790-1/2013/7E vom 10.12.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.5. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes E5 434.790-1/2013/7E vom 10.12.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.

6. Am 11.01.2015 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zl: 830467407-150029249 hat Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zl: 830467407-150029249 hat Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.

8. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.8. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

......"2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs.2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 21, Absatz 3, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt.

So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme im wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.

Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das neue Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.

Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig.

So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf pauschale Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des neu erstatteten Fluchtvorbringens und erachtete die belangte Behörde das neu erstattete Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, pauschaler und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig, ohne jedoch Widersprüche bzw. Gründe für eine mangelnde Substantiiertheit aufzuzeigen und lässt der angefochtene Bescheid schon deswegen eine schlüssige Beweiswürdigung für diese festgestellte Unglaubwürdigkeit vermissen.

Das Kernproblem im gegenständlichen Verfahren ist aber insbesondere darin begründet, dass in der Beschwerdeschrift, und auch bereits in einer Stellungnahme an die belangte Behörde, massive und umfassend dargelegte Kritik an dem dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher und dessen Tätigkeit im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2016 geäußert wurde, was letztlich dazu führt, dass sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft erweist.

Was nun die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel für die Vorfälle im Jahr 2014 betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit diesen im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, der Schlüssigkeit dieser Beurteilung, steht jedoch die Kritik am Dolmetscher in der Beschwerdeschrift entgegen. So wird in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass der Dolmetscher in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2016 ein äußerst unprofessionelles Verhalten gegenüber dem BF zeigte und wurden die einzelnen Kritikpunkte in der Beschwerdeschrift umfassend dargetan. Auch wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertreterin aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers und der offenkundig mangelhaften Übersetzung umgehend Beschwerde an den Verband der Dolmetscher erhoben wurde. In der Beschwerdeschrift wurden die zahlreichen Übersetzungsmängel (vlg. Beschwerdeschrift Seite 4 bis 7) wie auch die Gründe des Beschwerdeführers, warum er nicht sogleich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls verweigerte, umfassend dargetan, weswegen die Schlüssigkeit der seitens des BFA getätigten Beweiswürdigung sowohl zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch zu jener über die in Vorlage gebrachten Beweismittel in Zweifel zu ziehen ist.

Bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23.09.2016 an das BFA, wurden sämtliche Kritikpunkte am beigezogenen Dolmetscher geäußert und wurde um Berücksichtigung der vom Antragsteller getätigten Angaben unter Maßgabe der nunmehr genannten Präzisierungen und Richtigstellung ersucht. Ferner wurde um Beiziehung eines anderen Dolmetschers im Falle einer neuerlichen Einvernahme ersucht. Mit dieser Stellungnahme, weder zu den Länderfeststellungen noch zu den Kritikpunkten am Dolmetscher, hat sich das BFA in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass bezüglich der Stellungnahme auf das Länderinformationsblatt verwiesen werde. Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Übersetzungstätigkeit lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am Dolmetscher bzw. der Richtigkeit der Übersetzungstätigkeit, wäre das BFA aber gehalten gewesen, eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers abzuhalten. Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird den Beschwerdeführer insbesondere auch ein weiteres Mal unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers zu befragen haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des neu erstatteten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig sowie die Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache jedenfalls als nicht haltbar.

Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde gemäß § 12 Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben.Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben.

In einer Gesamtschau hat sich das BFA sohin nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln lässt der erstinstanzliche Bescheid vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären oder dass die vorgelegten Beweismittel keinen Beweis bieten, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall, unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetscher, demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Anzeigebestätigung der Polizei, mehrere Zeitungsberichte,) beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.

Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 68, AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

2.1.3. Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt II als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:2.1.3. Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt römisch zwei als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:

Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.

Hinsichtlich der Rückerkehrentscheidung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der BF keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhalte.

Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits rund 4 Jahre im Bundesgebiet aufhält, hat das BFA zur Gänze negiert respektive aktenwidrig festgestellt, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Das Vorbringen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich, dass er nämlich seit geraumer Zeit einen Gewerbeschein besitze und selbständig erwerbsmäßig tätig sei und dies auch durch mehrere Einkommensnachweise belegt wurde, hat das BFA ebenfalls zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesen vermissen. Selbiges trifft für die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses der Grundstufe A1 und die zahlreichen Empfehlungsschreiben für den BF zu. Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat.

Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene

Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......

9. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beisein eines Dolmetschers, gegen diesen der BF keine Befangenheitsgründe geltend machte, einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und führte aus, dass dem Beschwerdeführer weder der Asyl- noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abermals - trotz des Auftrages hierzu in der Kassationsentscheidung vom 03.03.2017 - nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §18 Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handelt, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.

13. Mit Datum 25.04.2018 langten Unterlagen zur Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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