Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2125438-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33/2013 idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 1.12.2015 erstbefragt im Wesentlichen vor, sich davor zu fürchten, irgendwann in Syrien für den IS kämpfen zu müssen. Es sei nicht gedroht worden, jedoch seien die Leute angelogen worden, dass sie dafür Geld erhalten würden und seien auch minderjährige nach Syrien mitgenommen worden. Über Nachfrage, was der BF bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, bestätigte dieser seine Angaben.
Die bP gab zudem an, dass sich ein 1998 geborener Bruder seit 2012 in Österreich als Asylwerber befinde, während sich seine Mutter und dessen ca. 13-jähriger jüngerer Bruder noch im Herkunftsstaat aufhalten würden.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP am 29.3.2016 zusammengefasst Folgendes vor:
Der BF befinde sich wegen seiner Kopfschmerzen, Mandeln und seiner rechten Leiste (Hernia ing. dext. Rec; Cephalea) in ärztlicher Behandlung. Zudem sei er Tschetschene (Qisti) und Moslem.
Sein 1998 geborener Bruder und eine Tante leben in Österreich.
Er habe keinen Beruf erlernt und sei in der Landwirtschaft für die Eigenversorgung tätig gewesen. Die Tiere, Hühner und eine oder zwei Kühe würde nun die Mutter versorgen.
Als er 16 Jahre alt war, sei er zu einer religiösen Ausbildung im Iran gewesen.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF neuerlich an, dass der Hauptgrund darin bestünde, Angst gehabt zu haben, vom IS überredet zu werden, in Syrien zu kämpfen. Ein weiterer Grund sei wegen der Krankheit (Kopfschmerzen und Leiste) gewesen.
I.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die geschilderten Anwerbungsversuche, nach Syrien zu gehen um dort für den IS zu kämpfen, als nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei angesichts der aktuellen Länderfeststellungen der Georgische Staat in der Lage, seine Bürger vor Verfolgung durch Private - so wie vom BF behauptet, Anwerbungsversuche durch dem IS nahestehende Jugendliche - zu schützen.
Die bP leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Die bP habe Beschwerden wegen Kopfschmerzen, Ihrer Mandeln und wegen Ihres Leistenbruchs. Die bP könne sowohl ambulant als auch stationär wegen Ihrer Beschwerden in Georgien behandelt werden.
In Österreich leben eine Tante und ein minderjähriger Bruder von ihr. Sie wohnt gegenwärtig bei ihrer Tante in XXXX. Darüber hinausgehend habe sie in Österreich keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte behauptet.In Österreich leben eine Tante und ein minderjähriger Bruder von ihr. Sie wohnt gegenwärtig bei ihrer Tante in römisch 40 . Darüber hinausgehend habe sie in Österreich keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte behauptet.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Seine Erkrankung könne im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Seine Erkrankung könne im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.
Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seine Tante und seinen minderjährigen Bruder beschränken würde, deren Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Sämtliche näheren Angehörigen würden nicht in Österreich leben. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seine Tante und seinen minderjährigen Bruder beschränken würde, deren Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Sämtliche näheren Angehörigen würden nicht in Österreich leben. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer, Herkunftsstaat-spezifischer Informationen, vorzunehmen. Darüber hinaus sei der Gesundheitsstatus des BF bei der Sachverhaltsermittlung gänzlich unberücksichtigt geblieben. In naher Zukunft würden notwendige psychologische und physische Befund vorgelegt.
Das BVwG wies mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde.Das BVwG wies mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde.
I.2. Die bP stellte am 12.10.2016 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz und gab im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung am 12.10.2016 Folgendes an:römisch eins.2. Die bP stellte am 12.10.2016 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz und gab im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung am 12.10.2016 Folgendes an:
"...
Ich kam 30.11.2015 erstmalig nach Österreich und ich suchte um Asyl in Österreich an. Ich wurde in Österreich zweimal operiert, einmal wegen eines Leistenbruches und einmal wegen meiner Mandeln. Bezüglich der Leisten habe ich noch immer Probleme und bin derzeit noch in ärztlicher Behandlung. Ich habe auch noch starke Migräne, vergesse teilweise Worte, die Ärzte konnten die Ursache bis jetzt nicht feststellen und ich muss mich noch weiter ärztlich untersuchen lassen. Die Ärzte vermuten, dass die Migräne von Stress herrührt.
Weiters befürchte ich, dass eine genetische Krankheit, eine Blutkrankheit, bei mir ausbrechen könnte. An dieser war auch mein Vater erkrankt und starb daran. In meiner Familie leiden auch noch meine Tante und deren zwei Kinder unter der gleichen Krankheit.
Bei mir wurde diese Krankheit ärztlich noch nicht diagnostiziert. Ich befürchte nur, dass ich diese Krankheit auch bekommen könnte. Ein Arzt in Österreich sagte zu mir, dass das Risiko für mich hoch sei. Ich weiß den Namen der Erbkrankheit nicht, der Name steht vielleicht in den Befunden.
Ob diese Krankheit in Georgien behandelt werden kann, weiß ich nicht. Aber hätte man in Georgien diese Krankheit behandeln können, hätte mein Vater in Georgien vielleicht gerettet werden können.
Ich lege dem Asylfolgeantrag alle meine Befunde vor. Betreffend meiner vermutlichen Blutkrankheit wurde ich im LKH Univ. Klinikum XXXX untersucht.Ich lege dem Asylfolgeantrag alle meine Befunde vor. Betreffend meiner vermutlichen Blutkrankheit wurde ich im LKH Univ. Klinikum römisch 40 untersucht.
In Hinblick auf die Gefährdungslage in Georgien gebe ich an, dass ich es nicht genau weiß. Man sagt, die Lage habe sich beruhigt. Im Jahr 2015 verließ ich Georgien, weil man mich nach Syrien schicken wollte um dort zu kämpfen.
[...]
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Ich kann es schwer erklären, was ich dort befürchte. Man sagt, die
Lage habe sich beruhigt, aber.........Ich habe schon beim ersten
Interview gesagt, warum ich nicht in Georgien bleiben will. Zur Zeit steht aber eher meine befürchtete Krankheit und mein gesundheitlicher Zustand im Vordergrund. Was ist, wenn ich nach Georgien zurückkehre und die Krankheit dort auftritt, dann kann ich nicht so schnell nach Österreich zurückkommen - davon habe ich Angst.
[...]
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit der Arzt im LKH XXXX davon gesprochen hat, welcher mich untersuchte. Ich erinnere mich sehr schlecht daran.(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit der Arzt im LKH römisch 40 davon gesprochen hat, welcher mich untersuchte. Ich erinnere mich sehr schlecht daran.
..."
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des BFA gab sie Folgendes an:
"...
LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?
VP: Ja.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
VP: Sehr Gut.
LA: Sprechen Sie deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)
VP: Ich spreche nur ein paar Sätze auf Deutsch.
Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. EV wird in Georgisch durchgeführt.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
VP: Nein.
LA: Sind Sie mit dem/der Rechtsberater/in, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?
VP: Ja. Heute.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
VP: Ja.
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.
LA: Haben Sie alles Verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?
VP: Ja, aber im ersten Asylverfahren habe ich nicht gesagt dass mein Vater unter einer Blutkrankheit litt. Ich habe diese Blutkrankheit nicht, aber ich habe schreckliche Kopfschmerzen.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Wo sind Sie geboren? Aus welcher Stadt, Provinz, Dorf kommen Sie?
VP: Ich komme aus Georgien. Ich wurde in Bezirk XXXX geboren und lebte im Dorf XXXX.VP: Ich komme aus Georgien. Ich wurde in Bezirk römisch 40 geboren und lebte im Dorf römisch 40 .
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt bzw. waren Sie in Haft?
VP: Nein.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei?
VP: Nein.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Tschetschenisch.
LA: Waren Sie/ Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Kontakt zur Familie im Heimatland?
VP: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Familie im Heimatland. Meine Familie und ich stehen durch What¿s App jeden Tag in Verbindung.
LA: Welchen Beruf hatten bzw. haben Sie? Welche Schule besuchten Sie und wie lange?
VP: Ich hatte keinen Beruf, aber ich hatte einen Computerführerschein. Ich war 11 Jahre in der Schule, keiner weitere Bildung.
LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein. Ich habe schon alles abgegeben.
Anm: Befunde befinden sich bereits im Akt.Anmerkung, Befunde befinden sich bereits im Akt.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?
VP: Nein.
LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?
VP: ich nehme Novalgin Tropfen ich nehme noch Medikamente, aber ich weiß nicht wie die heißen. Sie helfen mir gegen die Kopfschmerzen.
...
LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Ich bin am 31.11.2015 eingereist.
LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
VP: Ja.
...
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ich habe einen Bruder hier in Österreich und meine Tante väterlicherseits sowie Cousins.
...
LA: Das bedeutet dass Sie vom Staat abhängig sind?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Bruder und Ihrer Tante als diese schon in Österreich waren und Sie noch in Ihrem Heimatland?
VP: Ja, wir waren immer im Kontakt.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Ich lebe in der XXXX.VP: Ich lebe in der römisch 40 .
LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen?
VP: Ich möchte hier studieren und arbeiten gehen und nützlich sein.
LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?
VP: Ich habe viele österreichische Freunde, es gefällt mir hier.
LA: Sie haben bereits am 30.11.2015, unter der Zahl VZ: XXXX, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig in II. Instanz abgewiesen wurde. Entsprachen damals alle zu Ihren Fluchtgründen ge