Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2109153-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. MALI, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.04.2018, Zl. 322346101/171109355, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. MALI, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.04.2018, Zl. 322346101/171109355, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2006 wurde über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge am 25.03.2006 in Rechtskraft.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
3. Am 04.06.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 negativ entschieden wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem habe er sich bei einem Unfall seinen Arm und seinen Oberschenkel verletzt und habe eine Metallplatte im Oberschenkel. Er nehme die Medikamente Voltaren, Pantoloc, Lovemax und Seroquel.
4. Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass diese dieselben seien wie im Jahr 2013 und wies erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin.
5. Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass diese dieselben wie im Jahr 2013 seien. Darüber hinaus sei er nicht gesund und könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort keine medizinische Behandlung bekomme. Er stehe sehr unter Stress und müsse immer viel nachdenken. Auch könne er nicht gut schlafen. Er habe eine Metallplatte im Bein und im Arm. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bereits seit einem Unfall im Jahr 2013 bestehen und habe er dies alles bereits bei seinem Asylverfahren im Jahr 2013 bekannt gegeben.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund eines Unfalles, welcher sich am 03.05.2013 und somit vor der Stellung des dem gegenständlichen Asylantrag vorangegangenen (zweiten) Asylantrages ereignete, einer Operation unterziehen und hat eine Verschraubung eines Marknagel nach Fraktur des mittleren Oberschenkeldrittel und eine Verplattung und Verschraubung einer distalen Radiusfraktur (Unterarm). Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente (Pantoloc als Magenschoner, Voltaren gegen Schmerzen und Seroquel, um den Schlaf zu verbessern) ein.
Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 29.04.2010, wegen §§ 28 A/1 (5. Fall) 28/1 (1. Satz, 1. 2. Fall) 27 Abs. 1/1 (1. 2. Fall) 27/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 29.04.2010, wegen Paragraphen 28, A/1 (5. Fall) 28/1 (1. Satz, 1. 2. Fall) 27 Absatz eins /, eins, (1. 2. Fall) 27/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er verkauft die Zeitung "Eibischzuckerl", geht darüber hinaus keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem habe er sich bei einem Unfall seinen Arm und seinen Oberschenkel verletzt und habe eine Metallplatte im Oberschenkel. Er nehme die Medikamente Voltaren, Pantoloc, Lovemax und Seroquel. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 wurde über diesen Antrag negativ entschieden.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass seine Fluchtgründe dieselben seien wie im Jahr 2013 und wies erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin (Schmerzen in Arm und Oberschenkel aufgrund eines Unfalles, Einnahme der Medikamente Voltaren und Seroquel).
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren daher bereits bei der Stellung des vorherigen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz bekannt und wurden von dem Beschwerdeführer auch vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat somit weder eine Änderung bezüglich seiner Fluchtgründe noch bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht.
Auch in Bezug auf die Situation in Mali war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.04.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Mali vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:
Politische Lage
Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten (GIZ 12.2017a).
Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vgl. JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vergleiche JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).
Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni 2015. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden (AA 10.2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 10.2017a). Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes (EDA 9.1.2018).
Rebellengruppen und islamistische Terroristen sind jedoch weiterhin aktiv. Im ganzen Land bestehen hohe Sicherheitsrisiken. Die politische Lage ist volatil. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich. Das Risiko von Attentaten besteht jederzeit im ganzen Land. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, kulturelle Anlässe, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 9.1.2018).
Insbesondere im Norden Malis und in der Region Mopti kommt es zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 9.1.2018). In den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern.
Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vgl. AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vergleiche AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).
Vor Reisen nach und in Mali nordöstlich der Linie mauretanische Grenze-Yelimane-Diéma-Kolokani-Kouilikorou-entlang des Nigerflusses bis Ségou-Bla-Koutikala-Grenze Burkina Faso bei Faramana wird daher gewarnt. Für die anderen Landesteile südwestlich dieser Linie gilt Folgendes: Auch im Süden des Landes und in der Hauptstadt Bamako kann eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.1.2018). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone, in der auch Bamako liegt, befindet sich südlich der Linie Kayes, Bafoulabe, Banamba (in der roten Zone), Ségou, Markala, Mopti, Ouonkoro (FD 9.1.2018).
Quellen:
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Allerdings kommt es bei Verfahren oft zu Verzögerungen, und manche Angeklagte warten jahrelang auf ihr Verfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017).
Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017).
Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Ansar al-Dine, al-Murabitoun und der Macina Liberation Front zu haben (USDOS 3.3.2017) bzw. die im Verdacht stehen, Mitglieder oder Unterstützer bewaffneter islamistischer Gruppen zu sein. Es gibt kaum Bemühungen seitens des Militärs, diese Gewaltanwendungen gegen Zivilisten zu untersuchen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2017).
Quellen:
Korruption