TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 L502 2167893-1

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Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L502 2167893-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt Jelinek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, FZ. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.10.2017 und 19.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt Jelinek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, FZ. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 11.10.2017 und 19.01.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen,

I. dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:römisch eins. dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:römisch zwei. dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 1991 legal nach Österreich einreiste und zuletzt einen bis 2021 gültigen Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet erhalten hatte, wurde - im Gefolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2013 und 2015 - neuerlich 2017 strafgerichtlich verurteilt.

2. Im Gefolge der jüngsten Verurteilung wurde dem BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2017, der sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, übermittelt und wurde er unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert.2. Im Gefolge der jüngsten Verurteilung wurde dem BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2017, der sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, übermittelt und wurde er unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert.

3. Mit Schreiben vom 24.05.2017 legte der BF eine handschriftliche Stellungnahme einschließlich verschiedener Beweismittel (Kopie eines ungültigen türkischen Reisepasses, österr. Schulnachrichten, Bestätigung für ein Lehrverhältnis, Lehrvertrag, Beschäftigungsbestätigungen samt Wiedereinstellungszusage für den Zeitraum nach der Haft, Gehaltsabrechnung, Versicherungsdatenauszug, Geburtsurkunden seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin) vor.

4. Das BFA holte schriftliche Urteilsausfertigungen sowie Auszüge aus dem Versicherungsdatenverzeichnis, dem Strafregister, dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und den verwaltungspolizeilichen Vormerkungen des BF ein.

5. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016 (richtig: 2017) wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).5. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016 (richtig: 2017) wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2017 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.

7. Gegen diesen dem BF am 25.07.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 04.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Als neues Beweismittel wurde eine Arbeitsbestätigung des aktuellen Dienstgebers vorgelegt.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 21.08.2017 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein.

9. Dem Ersuchen des BVwG an den Magistrat der Stadt Salzburg um Übermittlung des Fremdenaktes des BF folgend wurde lediglich der Akt über den letzten Verlängerungsantrag aus 2016 seinen Aufenthaltstitel betreffend übermittelt, die Verfahrensakten der Eltern wurden als skartiert bezeichnet.

10. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 02.10.2017 wurde festgehalten, dass der BF nach vorzeitiger Haftentlassung in das PAZ Salzburg eingeliefert wurde, da seine Abschiebung mit 01.10.2017 geplant war, die Festnahme aber am 29.09.2017 nach Ablegung eines Gelöbnisses aufgehoben wurde, nachdem sein Reisepass nicht auffindbar war.

11. Am 03.10.2017 langte beim BVwG eine Mitteilung seines Vertreters ein, dass er wieder in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe.

12. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Am 11.10.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in seiner Sache durch, in der seine Lebensgefährtin im Beisein seines Vertreters als Zeugin einvernommen wurde.

Als weitere Beweismittel vorgelegt wurden Beschäftigungsbestätigungen des aktuellen Arbeitgebers des BF, ein Zwischenbericht der Bewährungshilfe vom 06.10.2017 und ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis des bestehenden Familienlebens des BF in Österreich.

14. Mit Schreiben des BVwG vom 17.10.2017 wurde seine Vertretung aufgefordert, Angaben zu einem Schuldenregulierungsverfahren des BF zu machen, Nachweise für behauptete Unterhaltszahlungen an seine Kinder in der Türkei vorzulegen und eine zusammenfassende Darstellung des Lebenswandels der Angehörigen in der Türkei zu übermitteln.

15. Am 20.10.2017 langten beim BVwG die bei der JA Salzburg angeforderte Besuchsliste und die Vollzugsinformation den BF betreffend ein.

16. Am 29.11.2017 langten dem BVwG die angeforderte Darstellung des Lebenswandels der Angehörigen des BF, eine Übersicht über dessen Schuldenregulierungsverfahren, Überweisungsbestätigungen und Gehaltszetteln ein.

17. Am 06.12.2017 langten beim BVwG die bei der JA Salzburg angeforderten Strafakten des BF ein.

18. Am 19.01.2018 führte das BVwG eine weitere mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein durch, in der er persönlich gehört wurde.

19. Am 02.02.2018 langte beim BVwG eine weitere Stellungnahme seines Vertreters samt Urkundenvorlage (Kopien von Zahlungsbestätigungen, Lohnzetteln, Testament der Großmutter der Lebensgefährtin, Leistungsaufstellung des Vertreters, Schreiben samt Fotos zum Familienleben des BF in Österreich) ein.

20. Am 14.02.2018 langte beim BVwG die vom Vertreter beigeschaffte Besuchsliste während seiner Haft in der JA Salzburg ein.

21. Der Aufforderung des BVwG folgend legte sein Vertreter mit Schreiben vom 15.05.2018 eine aktuelle Beschäftigungsbestätigung seines Arbeitgebers samt Lohnzettel vor.

22. Mit Schreiben vom 21.06.2018 kündigte der BF durch seinen Vertreter dem BVwG an zur Abwicklung der Scheidung von seiner Ehegattin in die Türkei reisen zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der in der Türkei geborene und die türkische Staatsangehörigkeit innehabende BF reiste im Jahr 1991 im Alter von ca. 16 Jahren nach Österreich ein, wo er sich in der Folge bei seinen bereits in Österreich aufhältigen Eltern niederließ und seither legal aufhältig war. Ihm wurde zuletzt am 06.04.2016 ein bis 05.04.2021 gültiger Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt - EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, erteilt.

Er besuchte für neun Jahre die Schule in der Türkei, danach für zwei Jahre in Österreich und begann im Anschluss eine Lehre als Koch/Kellner. Weder die Schule noch die Lehre schloss er erfolgreich ab. Von 1994 bis 2014 ging er verschiedenen Beschäftigungen als Arbeiter und als Angestellter von Sicherheitsfirmen nach. Seit 2015 ist er - mit Unterbrechungen wegen seiner Haftaufenthalte oder aus saisonalen Gründen - bis dato als Dachdecker bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und verdient durchschnittlich ca. 2000 EUR netto monatlich.

Im Zusammenhang mit einem von ihm vormals selbständig betriebenen Transportunternehmen wurde 2015 ein Insolvenzverfahren gegen ihn beim BG Salzburg eröffnet und gab es zu diesem Zeitpunkt Außenstände iHv ca. 110.000 EURO, ein Zahlungsplan im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens sieht eine Quote iHv 20 % mit Zahlungen iHv ca. 300 EUR monatlich bis 2023 vor.

Er hält sich seit 1991, mit kurzzeitigen Unterbrechungen - zuletzt im Jahr 2007 - zu Urlaubsaufenthalten in der Türkei für wenige Wochen, in Österreich auf. Seit 08.06.2017 hat er seinen ordentlichen Wohnsitz wieder im Haus der mittlerweile verstorbenen Großmutter seiner österreichischen Lebensgefährtin, wo er bereits auch von 03.01.2007 bis 03.03.2014 gemeldet war. Aus dieser seit ca. zwölf Jahren bestehenden Beziehung mit seiner Lebensgefährtin stammt eine gemeinsame im Jahr 2011 geborene Tochter, welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehat und die Volksschule besucht. Seine Lebensgefährtin hat die Handelsschule absolviert und im Anschluss daran in verschiedenen Berufen gearbeitet. Aktuell bezieht sie Notstandshilfe und Familienbeihilfe und wird auch vom BF finanziell unterstützt. Sie hat außer einem Onkel, der gemeinsam mit dem BF angeklagt und strafgerichtlich verurteilt wurde und aktuell in Haft ist, keine weiteren Verwandten mehr in Österreich. Der BF spricht fließend Deutsch und Türkisch, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter Deutsch und kein Türkisch.

Seine türkische Ehegattin und drei zwischen 1997 und 2002 in Österreich geborene Kinder aus dieser Ehe leben seit 2005 wieder in der Türkei bei seiner Mutter. Sein Vater ist verstorben, eine Schwester lebt ebenfalls in der Türkei. Er selbst bzw. vormals seine Lebensgefährtin leisteten regelmäßige Unterhaltszahlungen an seine Angehörigen in der Türkei. Er steht mit seinen Kindern über das Internet in regelmäßigem Kontakt. Ihm wurde zuletzt am 25.02.2015 ein bis 02.01. 2022 gültiger türkischer Reisepass ausgestellt.

1.2. Der BF wurde mit 20.11.2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und eines Verstoßes nach § 50 WaffenG verurteilt.1.2. Der BF wurde mit 20.11.2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und eines Verstoßes nach Paragraph 50, WaffenG verurteilt.

Mit 04.04.2007 wurde gegen ihn zum vorgenannten Urteil eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen wegen des Vergehens der Körperverletzung verhängt.

Mit 09.10.2009 wurde gegen ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 161 Abs. 1 und § 159 Abs. 2 StGB verhängt.Mit 09.10.2009 wurde gegen ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 161, Absatz eins und Paragraph 159, Absatz 2, StGB verhängt.

Mit 13.08.2013 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition sowie des Raufhandels gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 TS verurteilt.Mit 13.08.2013 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition sowie des Raufhandels gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 TS verurteilt.

Mit 06.05.2015 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StGB und § 12. 3 Fall, §§ 127, 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. 2016 wurde der Rest der Freiheitsstrafe vorerst mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, jedoch wurde die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.Mit 06.05.2015 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 12, 3 Fall, Paragraphen 127, 130, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. 2016 wurde der Rest der Freiheitsstrafe vorerst mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, jedoch wurde die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.

Mit 19.04.2017 wurde er wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder Waffen nach §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 2 iVm § 12Mit 19.04.2017 wurde er wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder Waffen nach Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12

3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.3. Den BF betreffend sind zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig, dies wegen Verstoßes gegen § 9 StVO (Verhalten bei Bodenmarkierungen), wegen Nichtabgebens des Zulassungsscheines und des Kennzeichens nach Aufhebung der Zulassung, wegen Nichtanzeigens der Änderung von Umständen im Zusammenhang mit Zulassungen (§ 44 Abs. 4 KFG sowie § 42 Abs. 1 KFG), wegen Übertretens einer Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 52 lit. a Z 10 a StVO), wegen Überschreitens der Geschwindigkeit in einer Zone (§ 52 lit. a Z 11a StVO) und wegen des Umstands, dass von ihm der Führerschein trotz Entziehung nicht rechtzeitig abgegeben wurde (§ 37 Abs. 1 iVm §29 Abs. 3 FSG), wobei Verwaltungsstrafen zwischen 40 und 365 EUR verhängt wurden.1.3. Den BF betreffend sind zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig, dies wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, StVO (Verhalten bei Bodenmarkierungen), wegen Nichtabgebens des Zulassungsscheines und des Kennzeichens nach Aufhebung der Zulassung, wegen Nichtanzeigens der Änderung von Umständen im Zusammenhang mit Zulassungen (Paragraph 44, Absatz 4, KFG sowie Paragraph 42, Absatz eins, KFG), wegen Übertretens einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO), wegen Überschreitens der Geschwindigkeit in einer Zone (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO) und wegen des Umstands, dass von ihm der Führerschein trotz Entziehung nicht rechtzeitig abgegeben wurde (Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit §29 Absatz 3, FSG), wobei Verwaltungsstrafen zwischen 40 und 365 EUR verhängt wurden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Beschwerde des BF und die Schriftsätze sowie Urkundenvorlagen seines Vertreters im Beschwerdeverfahren, die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG mit zeugenschaftlicher Befragung der Lebensgefährtin des BF sowie Einvernahme des BF selbst.

2.2. Die Identität des BF konnte aufgrund der im Akt einliegenden Kopien seiner Personaldokumente festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Einreise und zum bisherigen legalen Aufenthalt des BF in Österreich, zu seinen früheren wie aktuellen persönlichen und familiären Verhältnissen hierorts und in der Türkei, seiner Schulbildung und seinem bisherigen Berufsleben, den Lebensumständen seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter stützen sich auf die Angaben des BF sowie die seiner Lebensgefährtin und die dazu vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und den verwaltungsbehördlichen Sanktionen gegen den BF resultierten aus den dazu eingeholten bzw. im Akt einliegenden Datenbankabfragen.

Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme stellen sich die Feststellungen oben als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.3.1. Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Artikel 7, ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.

1.2. Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass der BF der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliegt und damit gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - und nicht einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot - in Betracht zu ziehen war.1.2. Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass der BF der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliegt und damit gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - und nicht einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - in Betracht zu ziehen war.

Im gg. Fall war zum einen Art. 7 ARB 1/80 maßgeblich, da er 1991 als Jugendlicher legal zu seinen türkischen, in Österreich bereits als sogen. Gastarbeiter aufhältigen Familienangehörigen nach Österreich nachgezogen war. Ebenso war Art. 6 ARB 1/80 durch seine im Anschluss ausgeübten Beschäftigungen erfüllt. Auch aktuell arbeitet der BF wieder bei demselben Arbeitgeber wie vor seiner Haft.Im gg. Fall war zum einen Artikel 7, ARB 1/80 maßgeblich, da er 1991 als Jugendlicher legal zu seinen türkischen, in Österreich bereits als sogen. Gastarbeiter aufhältigen Familienangehörigen nach Österreich nachgezogen war. Ebenso war Artikel 6, ARB 1/80 durch seine im Anschluss ausgeübten Beschäftigungen erfüllt. Auch aktuell arbeitet der BF wieder bei demselben Arbeitgeber wie vor seiner Haft.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist vergleiche VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).

Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Artikel 14, ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).

Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70).

Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):

  • -Strichaufzählung
    Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren ("Polat", Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein ("Ziebell", Leitsatz).

  • -Strichaufzählung
    Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde ("Cetinkaya", Rn. 47; "Ziebell", Rn. 84).

  • -Strichaufzählung
    Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung ("Polat", Rn. 35 f. m.w.N.; "Dogan", Rn. 24; "Nazli", Rn. 61, 63 f.; "Bozkurt II", Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen ("Ziebell", Rn. 83).

  • -Strichaufzählung
    Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen ("Ziebell", Rn. 80).

  • -Strichaufzählung
    Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 80).

  • -Strichaufzählung
    Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen ("Ziebell", Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind ("Ziebell", Rn. 82).

Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).

1.3. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).1.3. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass Artikel 14, ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).

Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 1/ 80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).Hat der Fremde eine nach Artikel 6, ARB 1/80 bzw. Artikel 7, ARB 1/ 80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des Paragraph 66, bzw. Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).

Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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