TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W148 2129822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2129822-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 04.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 04.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am 21.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er seine Heimat auf Grund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage auch sehr schlecht. In Deutschland wolle er was lernen und arbeiten. Persönlich verfolgt oder bedroht worden sei er in seiner Heimat nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Krieg und außerdem sei er von den Taliban bedroht worden.

3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 18.07.2015 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX. Das angegeben Alter (Geburtsdatum XXXX) ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 18.07.2015 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von römisch 40 Jahren. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum lautet römisch 40 . Das angegeben Alter (Geburtsdatum römisch 40 ) ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.

4. Bei seiner Einvernahme am 14.06.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er bei der afghanischen Polizei in Ghazni als Küchengehilfe gearbeitet habe. Die Taliban hätten Bescheid gewusst, dass Leute wie er bei der Polizei arbeiten. Man habe ihn zwei oder dreimal geschlagen, weil man wissen habe wollen, wer noch bei der Polizei arbeite. Es sei schlimm gewesen, weil er keine Hoffnung gehabt habe gesund nach Hause zu kommen. Bei einer Hochzeitsfeier an der er teilgenommen habe seien dreißig Personen, darunter auch der BF, von den Taliban entführt worden. Sie seien einen Tag festgehalten worden und der Dorfälteste habe sich an die Taliban gewandt, woraufhin sie nach einem Tag freigelassen worden seien. Dort habe man ihn auch gefragt mit wem er zusammenarbeite und sie hätten gefragt, ob er ein Moslem sei. Er sei geschlagen worden. Die Taliban hätten über seine Mutter ausrichten lassen, wenn er weiter für die Polizei arbeite, dann würden sie ihn umbringen. Danach habe seine Mutter beschlossen gemeinsam mit dem BF das Land zu verlassen.

5. Das BFA hat mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA hat mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die widersprüchlichen, vagen und detailarmen Aussagen hinsichtlich des Flucht- und Asylgrundes insgesamt unglaubwürdig seien. Er könne sich auch außerhalb seiner Herkunftsprovinz eine neue Existenz aufbauen, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

6. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 04.07.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Der BF fürchte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban wegen seiner früheren Tätigkeit für die Polizei. Der afghanische Staat ist nicht in der Lage bzw. nicht willens, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF nicht, da ihn die Taliban im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen könnten. Darüber hinaus stelle sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet als derart prekär dar, dass dem BF im Falle einer Rückkehr auch eine Verletzung in seinen von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe. Dabei sei insbesondere die schlechte Sicherheitslage in Ghazni und die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen. Es wurde weiters auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul und Ghazni, sowie zur Lage der Hazara verwiesen.Der BF fürchte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban wegen seiner früheren Tätigkeit für die Polizei. Der afghanische Staat ist nicht in der Lage bzw. nicht willens, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF nicht, da ihn die Taliban im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen könnten. Darüber hinaus stelle sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet als derart prekär dar, dass dem BF im Falle einer Rückkehr auch eine Verletzung in seinen von Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe. Dabei sei insbesondere die schlechte Sicherheitslage in Ghazni und die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen. Es wurde weiters auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul und Ghazni, sowie zur Lage der Hazara verwiesen.

Der Beschwerde war die Vollmachtsbekanntgabe an die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst beigefügt.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 05.09.2016 Beweisdokumente und Integrationsunterlagen vorgelegt.

9. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 04.12.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Das BFA hat unentschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF wiederholte im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde getätigtes Fluchtvorbringen. Ergänzend brachte er vor, er habe in den Nachrichten gehört, dass die Taliban ihre inhaftierten Mitglieder aus dem Gefängnis, wo er gearbeitet habe, befreit hätten und er Angst vor diesen freigekommenen Taliban habe.

Die Rechtsvertreterin des BF brachte eine Präsentation von UNHCR vom 12.03.2018 in das Verfahren ein, aus der hervorgehe, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher Konflikt herrsche und dass es auch für alleinstehende Männer in Kabul keine Fluchtalternative gebe.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX, er wurde am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt Jaghatu in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Jaghatu in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen. Er hat vier Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht. Danach hat er in der Stadt Ghazni drei Jahre lang als Hilfsarbeiter in einem Hotel gearbeitet und war anschließend ein Jahr als Küchengehilfe in einer Gefängnisküche tätig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nach dem Mai 2014 als Hilfsarbeiter in der Gefängnisküche angestellt war.

3. Der Vater des BF ist krankheitsbedingt verstorben. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und seine zwei Onkel mütterlicherseits leben im Iran. Zu ihnen besteht telefonischer Kontakt. In Afghanistan lebt noch die Tante mütterlicherseits des BF in der Provinz Ghazni. Zu ihr hat er keinen Kontakt. Außerdem hat der BF in Afghanistan einen Freund mit dem er in Kontakt steht und der ihm über einen Bekannten aus Kabul Unterlagen nach Österreich übermittelt hat.

4. Der BF hat im März des Jahres 2015 Afghanistan verlassen und ist über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 20.05.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

5. Der BF hält sich seit März 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2 und B1. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Weiters hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er verbringt den Tag damit, dass er einen Deutschkurs besucht. Daneben engagiert er sich freiwillig in einem Altersheim und in einem Nachbarschaftsverein, wo er Deutsch lernt und Kontakte knüpft. Er besucht derzeit ein Abendgymnasium für Berufstätige. Er ist auch Mitglied bei einem Hobbyfußballverein für Integrationsunterstützung. Er pflegt Kontakt zu einer Vertrauensperson, die ihn unterstützt. Außerdem hat er Kontakte zu den Spielern des Fußballvereins und ist mit seinen Mitschülern befreundet.

Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.

6. Der BF ist gesund.

7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Küchengehilfe in einer Gefängnisküche einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von regierungsfeindlichen Gruppierungen, unterstellten politischen und/oder religiösen Gesinnung von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem, bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Ghazni ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen.9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Ghazni ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018; Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016):

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018:

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betriff

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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