Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2108990-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Bedrohung durch Salafisten begründete.
2. Am 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich nach Ägypten mit dem Flugzeug gewährt. Laut seinen Angaben gegenüber den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.08.2013 sei sein Vater, der in Kairo lebte, gestorben und deshalb wolle er nach Kairo fliegen.
3. Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem Bescheid vom 08.05.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden zusammengefasst erneut religiöse Gründe als Fluchtmotiv vorgebracht, der von der belangten Behörde beigezogene Dolmetscher wurde aufgrund dessen Glaubens der Voreingenommenheit bezichtigt und wurde im Falle einer Einvernahme ein Dolmetscher christlichen Glaubens beantragt. Zudem brachte er erstmals vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen und Insomnie zu leiden.
5. Am 18.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX ein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.5. Am 18.09.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 die mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. römisch 40 ein Gutachten aus dem Fachbereich der Medizin - Psychiatrie und wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.
Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "Herr XXXX zeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären.Der nichtamtliche Sachverständige erstattete - nach vorgehrgehender eingehender Untersuchung - in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten: "Herr römisch 40 zeigt bei Untersuchung auffälliges Verhalten. Er ist verlangsamt wirkt müde, wirkt abwesend und dies wird auch durch den Dolmetscher bestätigt. Einmalig stellt er auch eine akustische und einmalig eine optische Halluzination dar. Dazu genauer befragt kann er wie auch zu einfachsten biographischen Fragen, keine gerichtete oder hinlängliche Antwort geben. Die fachärztliche Exploration wird durch dieses Verhalten sehr deutlich erschwert, auch die Befundlage ist wenig schlüssig, zumal ein stationärer psychiatrischer Befund gar nicht vorliegt, trotz ebensolcher Aufnahme in den letzten Jahren. Es bestehen Schwierigkeiten seitens des BF auch sein Alter, seinem Wohnort, seinem bislang ausgeübten Beruf in seinem Heimatland zu benennen. Diese Einschränkungen sind mit der Diagnose einer vordiagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht ohne weiteres in Deckung zu bringen. Während des gesamten Gespräches ist die Beantwortung der Fragen kurz, wenig zielführend, die Verhaltensbeobachtung ergibt eine starke Diskrepanz zum Verhalten vor und nach der psychiatrischen Begutachtung. Die Medikation, die dzt. Fachärztlich verordnet ist, ist zur Behandlung einer eher schweren Verlaufsform der oben genannten Erkrankung geeignet, regelmäßig treten unter dieser auch Nebenwirkungen auf, die sich in Müdigkeit oder Reaktionsverlangsamung sowie Bewegungsstörungen äußern können. Diese Nebenwirkungen können - eine regelmäßige Einnahme vorausgesetzt - auch nicht alle Beschwerden, die psychopathologisch bei Begutachtung festgestellt werden können, erklären. Es bestehen erhebliche diagnostische Unsicherheiten, weder in den Befunden noch in der fachärztlichen Befragung lassen sich Verlauf der Erkrankung, gegenwärtige Symptomatik in der Wahrnehmung des BF selbst ausreichend erheben; allerdings wäre bei der gegenwärtig eingenommen Medikation eine Wirkung auf Schizophren - wahnhafte Symptome in der Regel zu erwarten. Auch ist von raschen Schwankungen der geistigen (kognitive) Grundfunktionen bei kranken wie bei depressiven nicht auszugehen, weshalb eine Aggravation der Symptomatik bei Begutachtung nicht ausgeschlossen werden konnte. Jedenfalls steht die Befundlage, die Diskrepanz zwischen Verhalten und Leistungsfähigkeit direkt vor und nach der Untersuchung in einem gewissen Wiederspruch zur Diagnose und zur Psychopathologie bei der Begutachtung, wobei dieses Verhalten die Begutachtung durchgängig geprägt hat. Differenzialdiagnostisch können Überlegungen berechtigt angestellt werden; diese umfassen die Diagnose einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung, möglicherweise - wenn auch eher unwahrscheinlich- auch ein posttraumatisches Geschehen. Diese Diagnosen würden das Verhalten bei Untersuchung und die dort augenfällig gemachte Symptomatik, jedoch auch psychiatrischer Sicht jedoch nicht eindeutig bestätigen, oder erklären.
Dies ist die Zusammenfassung einer komplexen psychiatrischen Überlegung, die aufgrund der anamnetischen Uneinheitlichkeit der Befund und Symptome notwendig geworden ist.
Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist Herr XXXX seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln."Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht schließlich festzustellen, dass eine komplexe psychiatrische Mischsymptomatik bei Begutachtung festzustellen ist, die keinem Eindeutigen Krankheitsbegriff in der Psychiatrisch zu geordnet werden kann und nicht in allen wesentlichen Einzelheiten, anamnestisch, also dem Krankheitsverlauf her nachvollzogen werden kann. Es handelt sich um eine gemischte Frage, wie man mit dieser Krankheit rechtlich umgeht. Ich kann nur festhalten, dass die Untersuchung des BF trotz Dolmetsch ein sehr schwieriges Gespräch war unabhängig von der Sprachbarriere war." Über die Frage, wie sich eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Krankheit des BF auswirken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Diese Frage ist sehr schwer zu beantworten, weil sie sich auf keine konkreten Krankheitsnachweise stützten kann. Es gibt Symptome und Umstände, die für das Vorliegen einer Schizophrenie vorliegen (einer tiefergreifenden psychische Störung) Diagnostik und Umstände die Zweifel an der Schwere der präsentierten Symptomatik aufkommen lassen; da jedoch das laufende Asylverfahren, was sich auch in den Befunden in gewissem Maße abbildet, eine psychische Belastung oder Krankheitsstörung entwickelt hat, ist durchaus auch möglich, dass eine Rückkehr in das Heimatland die psychische Situation verschlechtern wird. Die Angabe einer medizinischen Wahrscheinlichkeit ist nicht seriös. Die Annahme, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu kein Risiko einer psychischen Verschlechterung mit sich bringen würde, wäre der Nachweis einer weitgehenden Beschwerdesimulation vorauszusetzen, ein solcher konnte bei Begutachtung nicht erbracht werden. Immerhin ist Herr römisch 40 seit Jahren nachweislich in psychiatrischen Kontakten, auch in einer psychopharmakologischen Behandlung - wenn auch in verschiedenen therapeutischen Richtungen - ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln."
Über die Frage, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Latent ja. D.h. dass eine konkrete und akute Suizidalität je nach den äußeren Umständen zu befürchten ist. Wenn sie auch bei Begutachtung nicht konkret bestanden hat." Über Frage, ob dies auch für allfällige Rückkehr in den Heimatstaat gelte, führte der nichtamtliche Sachverständige aus:
"Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum Herr XXXX zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die"Die Beantwortung dieser Frage ist dadurch, dass sich die sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland (soziale Integration, wirtschaftliche Verhältnisse, bisheriger Krankheitsverlauf schon vor Verlassen des Heimatlandes) nicht erheben konnte. Ich kann nicht abschätzen, in welchen sozialen Empfangsraum Herr römisch 40 zurückkehren würde. Daher kann ich das Ausmaß einer möglichen sozial psychologischen Unterstützung nicht abschätzen. Weshalb die konkrete Beantwortung dieser Frage spekulativ wäre." Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht eine medikamentöse Behandlung einer latenten Suizidalität möglich wäre, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Mitunter ja, abhängig von der Schwere der Erkrankung und der zugrundeliegenden Diagnose. Derzeit liegt der med. Behandlungsfokus jedoch nicht auf einer stimmungsaufhellenden, sondern auf antipsychiotischen Zielsetzung." Zur Frage, ob er zur medikamentösen Behandlung, wie sie sich jetzt präsentiere, etwas ausführen könne, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Es kann gesagt werden, dass die gegenwärtige Medikation - der Sachverständige wird unterbrochen, weil der Beschwerdeführer zu keuchen beginnt. Hierzu teilt der nichtamtliche Sachverständige mit, dass dies auch während der Untersuchung ansatzweise aufgetreten sei, es könnte eine Panikattacke sein. Er könne es nicht einordnen. Er könne nicht sagen, ob dies ein selbst indizierter Vorgang oder Teil der Krankheit ist. Das sei nicht zu differenzieren. Der Beschwerdeführer hyperventilierte und krampfte mit den Fingern. Hierzu teilt der Sachverständige mit, zu erwarten wäre, dass bei Hyperventilation eine Pfötchenstellung zu erwarten wäre. Die Handstellung des Beschwerdeführers sei allerdings genau in der Gegenrichtung. Der nichtamtliche Sachverständige teilte dazu mit, dass - sollte dieser Zustand gewollt herbeiführt werden - dies für einen hohen Intelligenzgrad und eine ausgesprochene medizinische Beratung spreche. Zur Frage betreffend die Einnahme des Angstlösers Temesta Medikamentes hielt der nichtamtliche Sachverständige fest, dass hierdurch die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt werde. Über Wiederholung der vor dem Zwischenfall gestellten Frage, antwortet der nichtamtliche Sachverständige: "Es liegen mir keine Befunde vor, die einen näheren Einblick in die Wirksamkeit der Medikation und in die Gründe der Präparatwahl zulassen würde. Ich bin damit nicht in der Lage die aktuell verordnete Medikation hinsichtlich einer möglichen Tauglichkeit für die Dauermedikation zu beurteilen, es ist mir nur möglich zu sagen, dass die
Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn XXXX die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt." Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des Dr. XXXX vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des Dr. XXXX vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig.Medikation hoch dosiert und für eine rein ambulante Behandlung stark wirksam ist bzw. sein sollte und dass man üblicher Weise im Alter des Herrn römisch 40 die Medikamente im niedergelassenen Bereich nicht über Jahre verordnen sollte. Auch fehlt ein therapeutisches Begleitkonzept zur Mediakation zur Gänze soweit es aus dem Akt ersichtlich ist. Die Medikation entwickelt dzt. ein Verhältnis zum psychopathologischen Status bei Begutachtung setzt, keine ausreichende Wirkung. Das Vorliegen von Nebenwirkungen kann mitunter beobachtet werden." Zur Frage, ob der nichtamtliche Sachverständige eine Betreuung in einer Anstalt für erforderlich oder ratsam hält, teilte er mit: "In Anbetracht der bei der Begutachtung festgestellten Psychopathologie ist diese Frage zu bejahen." Zur Frage der Dauer eines solchen Aufenthaltes teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Symptomatik durchgängig und streng krankheitsbezogen vorliegt, wie sie dem Gutachten präsentiert wurde, so ist mitunter längerem stationären Aufenthalt mit der folgender ambulanter Weiterbetreuung zu rechnen. Es können 2 bis 3 Wochen auch 6 bis 8 Wochen. Es gibt Menschen die krankheitsbedingt so verhalten, sie sind schwer einzuschätzen und das Krankheitsbild unterliegt starken Schwankungen. Aus meiner Sicht ist die Krankheit behandlungsbedürftig, und zwar stationär unter der Prämisse, dass die mir präsentierte Krankheit wirklich vorliegt." Über die Frage, ob sich die Gefahr einer suizidalen Latenz verstärken würde, führte der nichtamtliche Sachverständige aus: "Ich habe keine verlässlichen Informationen zum sozialen Umfeld des BF. Ich kann nur sagen, dass die Rückkehr in das ungewollte Heimatland, den psychischen Zustand verschlechtern wird. Ich kann das Risiko einer suizidalen Gefährdung nicht abschätzen, weil mir der BF keine Informationen hierzu im Rahmen der Untersuchung geben hat. Es fehlen mir alle diesbezüglichen Informationen. Dies hat mir der BF im Rahmen der Untersuchung nicht gegeben." Über die Frage, ob - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bedroht wäre -diese Rückkehr dann eine unzumutbare Qual darstellen könnte, teilte der nichtamtliche Sachverständige mit: "Wenn die Krankheitssymptome wie sie bei der Untersuchung präsentiert wurden, tatsächlich bestehen, würde ich diese Frage bejahen. Das Risiko einer selbstgefährdenden psychischen Krankheit ist dann wohl gegeben. Eine psychische Qual kann ich nicht feststellen, da Qual in der Psychiatrie kein Begriff ist." Zu den dem nichtamtlichen Sachverständigen anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer übergebenen Arztbriefe des Dr. römisch 40 vom 19.07.2017 und 28.08.2017 sowie des Dr. römisch 40 vom 13.09.2017, welche als Beilagen A) bis C) zum Akt genommen wurden, gab der nichtamtliche Sachverständige an, dass sich aus diesen Briefen ableiten lässt, dass die Medikation in Analogie zur Diagnose verändert habe. Es gebe Gründe, die Zweifel an der Symptomatik aufkommen lassen, aber auch Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht gesund sei. Eine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Symptome sei situationsabhängig möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers variiere auffallend stark situationsabhängig.
In seiner Aussage gab der Beschwerdeführer erstmals im Vorverfahren an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er homosexuell sei, während seines Wehrdienstes fahnenflüchtig geworden sei und den Wehrdienst verweigere.
6. Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. XXXX, Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema:6. Mit Beschluss vom 22.09.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Gerichtsmedizin mit einem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - forensische Medizin zu folgendem Beweisthema:
7. Mit Gutachten vom 23.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass, im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten, lückenhaften Unterlagen sowie die gerichtsärztliche Untersuchung und Befragung, bei XXXX in der Unterbauchmitte eine annähernd geradlinige, noch leicht gerötete aber entzündungsfreie Operationsnarbe zu sehen war. Diese Narbe steht nicht im Widerspruch dazu, dass XXXX zuvor eine Stichwunde mit einem Messer zugefügt wurde und diese Wunde operativ vergrößert wurde, um einerseits eine entsprechende Wundreinigung durchzuführen und andererseits eine genaue Inspektion des Wundgebietes an der darunterliegenden Struktur zu ermöglichen, was einem state of the art procedere entspricht. Hinsichtlich der Narben an den Handrücken kann aus gerichtsmedizinischer Sicht gesagt werden, dass es sich beidseits um kleine, scharf umschriebene Narben handelt. Die Narbe am linken Handrücken war annähernd kreuzförmig konfiguriert und ließ an zwei Stellen noch schwarze Farbreste erkennen, die mit einer vormals bestanden habenden Tätowierun