Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2165473-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-betreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-betreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er anlässlich seiner am 28.02.2016 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei. Die Homosexualität sei in Nigeria verboten und mit 40 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sein homosexueller Freund sei von einer wütenden Menschenmenge getötet worden.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.04.2017 gab abermals an, dass er homosexuell sei. Als er und sein Freund zum Einkaufen gegangen seien, wären sie auf einen Gruppe von Leuten getroffen. Diese Gruppe hätte ihnen unterstellt, homosexuell zu sein und der Mob habe begonnen, sie zu schlagen. Dabei hätte der Mob gedroht, die Polizei zu rufen, die sie für ca. 50 Jahre ins Gefängnis brächte. Die Polizei sei dann gekommen, ihm sei die Flucht gelungen und von Freunden habe er später erfahren, dass sein Freund in der Polizeihaft verstorben sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit dem per Fax am 18.07.2017 bei der belangten Behörde durch seine bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers unterlassen und die Folgen seiner sexuellen Ausrichtung in Nigeria unzureichend berücksichtigt habe. Des Weiteren sei die Beweiswürdigung mangelhaft und sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens abgesprochen worden. Zum Nachweis seiner Identität könne der Beschwerdeführer nunmehr eine Geburtsurkunde vorlegen. Auch seine Schulbesuche in Nigeria seien nachvollziehbar und er lege zugleich Unterlagen dazu vor. Der Beschwerdeführer werde durch einen Mob in ganz Nigeria verfolgt und ein staatlicher Schutz sei nicht vorhanden. Ihm sei im Hinblick auf seine Homosexualität der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. sei ihm allein aufgrund der Sicherheitslage in Nigeria subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch sei aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhandenen Integrationsmerkmale eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde waren neben der Vollmacht folgende Dokumente angeschlossen: ein "Certificate of Birth", ausgestellt am 12.07.2017 in Benin City; zwei Bestätigungen "Word of Faith Group of Schools Students Receipt 1st Term" sowie "[...] 3rd Term"; ein Ausdruck mit der Überschrift "Examinations Council".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, volljährig und gesund. Er ist arbeitsfähig, ledig und kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Seine Eltern und vier Geschwister (3 Halbbrüder und eine Halbschwester) leben nach wie vor in Nigeria und er steht mit ihnen weiterhin in Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria eine umfassende Schulausbildung (Grund- und Hauptschule) absolviert. Entgegen seiner Behauptung kann nicht festgestellt werden, dass er drei Jahre die Universität besucht hat und das Studium "Business Science", ohne dieses abzuschließen, absolviert hat.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (spätestens) 27.02.2016 in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und weist keine maßgeblichen Beziehungen oder sonstige relevante Integrationsaspekte auf. Er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Selbstverhaltungsfähigkeit liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs (Sprachniveau A1) und verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch. Er nimmt an Trainingsveranstaltungen eines Sportvereins teil. Darüber hinaus weist er keine nennenswerten sozialen Kontakte oder Bindungen in Österreich auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung infolge seiner behaupteten Homosexualität verlassen bzw. er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria dort eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Ferner fanden die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vom 18.07.2017 und den damit (per Fax) vorgelegten Dokumenten entsprechende Berücksichtigung.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringt, der Beschwerdeführer habe bereits im Alter von 6 Jahren sein erstes Schuljahr absolviert, anschließend die Primary School, die "Junior Secondary School" (2002 bis 2005) und schließlich die "Senior Secondary School" (2005 bis 2008) besucht und habe schließlich im Jahr 2008 die Aufnahmeprüfung zur Universität abgelegt, so erscheinen diese Angaben in Verbindung mit den (per Fax) vorgelegten - im Übrigen schwer lesbaren - Belegen aus den Jahren 2005 und 2006 bezüglich der Bezahlung des Schulgeldes für den Besuch einer Einrichtung der "WORD OF FAITH GROUP SCHOOLS" in Benin City, G.R.A, 3, FAITHWAY ADESUWA ROAD als plausibel und weist der (per Fax) vorgelegte Auszug "National Examination Council" aus dem Jahr 2008 zumindest auf eine mögliche Aufnahmeprüfung für eine Universität hin, sodass - wie oben festgestellt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Absolvierung eines - abschlusslosen - Studiums in der Dauer von 3 Jahre mit der Fachrichtung "Business Science" war eine Negativfeststellung zu treffen, zumal der Beschwerdeführer bezüglich seiner Studienzeiten zwischen Erstbefragung (28.02.2016) und Einvernahme (25.04.2017) erheblich divergierende Aussagen tätigte, er sich im Rahmen der Einvernahme wiederholt in unauflösliche Widersprüche verwickelte und er darüber hinaus jeden Nachweis eines tatsächlichen Universitätsbesuches in Benin City bis dato schuldig geblieben ist.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Auch konnte die Identität trotz Vorlage eines erst am 12.07.2017 in Benin City ausgestellten - im Übrigen schlecht leserlichen - und per Fax an die belangte Behörde übermittelten "Certificate of Birth" nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, zumal diese "Geburtsurkunde" kein Lichtbild des Beschwerdeführers aufweist und dieses Dokument per se nicht auf seine Echtheit geprüft werden kann, zumal es sich um kein Originaldokument mit entsprechend überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen handelt. Insofern liegt beim Beschwerdeführer wei