Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 1262429-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl:
654484702 - 160492370 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, stellte am 06.04.2016 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte die Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2004. Diesem Antrag wurde im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl.: D4 262429-1/2008/12E, aufgrund des Umstandes stattgegeben, da dem seinerzeit in Österreich aufhältigem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und der Beschwerdeführerin somit im Rahmen eines Familienverfahrens, derselbe Schutz zu gewähren war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.07.2014, Zl.: 654 484 702 - 14083810 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten aberkannt, da sie am 27.11.2013 freiwillig mit ihren beiden Söhnen in ihren Heimatstaat, die Kirgisische Republik, zurückgekehrt ist.
1.3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 06.04.2016 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien zu ihrer Fluchtroute befragt an, dass sie unter Verwendung ihres kirgisischen Reisepasses und eines damals gültigen Schengen-Visums, ausgestellt von der polnischen Botschaft in Almati/Kasachstan, über die Russische Föderation, Polen und die Tschechische Republik bis nach Österreich gereist sei, wo sie am 24.01.2015 angekommen wäre.
Als Asylgrund gab sie an, dass sie nachdem sie im November 2013 mit ihren beiden Kindern wieder nach Kirgisistan zurückgekehrt sei, ihr ehemaliger Lebensgefährte in Österreich Unterlagen über ihren Asylantrag an den Kirgisischen Staat weitergeleitet hätte. Anlässlich einer Reise von Istanbul in ihren Heimatstaat hätte sie von ihrem Vater am Telefon erfahren, dass die kirgisische Polizei nach ihr suche, weshalb sie sich entschlossen hätte, nicht zu ihrer Mutter, sondern zu einer Cousine zu fahren, wo sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten hätte. Am 22.01.2015 sei sie dann ohne ihre Kinder von Bischkek nach Moskau und von dort nach Warschau geflogen. Am 23.01.2015 sei sie dann mit einem Autobus von Warschau nach Wien gereist. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte sie sich vor der dortigen Polizei, weil diese sie beschuldigen würden, eine Terroristin zu sein, weil ihr ehemaliger Lebensgefährte ein Tschetschene sei.
1.4. Am 08.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen. Zusammengefasst führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kirgistan in die Türkei gefahren sei, um dort Waren zu kaufen. In der Türkei hätte sie eine tschetschenische Freundin getroffen, die in Syrien hätte kämpfen wollen. Sie habe davon ihrem ehemaligen Lebensgefährten erzählt, der über diesen Umstand die kirgisische Botschaft in Wien unterrichtet hätte. Als sie eines Tages in der Türkei gelandet wäre, hätte sie ihr Vater am Telefon angerufen und ihr erzählt, dass die Polizei nach ihr suchen würde. Deshalb wäre sie nach ihrer Rückkehr nach Kirgisistan nicht nach Hause gefahren, sondern hätte sich bei einer Cousine versteckt.
1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.06.2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteile ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei ihr gemä